Fassung vom 1.3.2021
Antworten des österreichischen Gesetzgebers auf die Frage nach dem Leben, dem Universum und dem ganzen Rest
Bundesgesetz vom 25. Juli 1956, betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des IV. Teiles des Staatsvertrages (1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 165/1956 idF BGBl. I Nr. 100/2003 (1)
§ 42. Die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte oder Teile von solchen sind in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie sich befinden. Hiebei sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inland vorhanden sind. Ansprüche auf einen über die Rückstellung hinausgehenden Ersatz können auch in einem Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz nicht geltend gemacht werden.
Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002)
StF: BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 8/2021 (A)
Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht
§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben
1. | der Antragsteller, | |||||||||
2. | die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, | |||||||||
3. | Nachbarn, | |||||||||
4. | derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, | |||||||||
5. | die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959, | |||||||||
6. | die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde, | |||||||||
7. | das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, | |||||||||
8. | der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, | |||||||||
9. | Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5, | |||||||||
10. | diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten, | |||||||||
11. | diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und | |||||||||
12. | das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben, | |||||||||
13. | Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen, | |||||||||
14. | Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, | |||||||||
a) | sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 40 Abs. 2 erfolgt ist, | |||||||||
b) | sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt, | |||||||||
c) | sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und | |||||||||
d) | soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen. |
(1a) Werden in der Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist, gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Behandlungsanlage oder eines Seveso-Betriebes Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden konnten, und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
(2) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Behandlungsanlage mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Behandlungsanlage nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Behandlungsanlage erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung. § 46 Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die den Kundmachungsvorschriften des § 40a Abs. 1 unterliegen, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen.
Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung – Abg. E. O.)
StF: BGBl. Nr. 104/1949 idF BGBl. I Nr. 104/2019 (A)
§ 42. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht die Abgabenbehörde etwas anderes verfügt, der Vollstrecker oder der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Ediktes zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können. Bei einer Versteigerung im Internet sind die Internetadresse, der Tag, an dem die Versteigerung beginnt, die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind und, bei Sachen mit Liebhaberwert, der allfällige Ausschluss eines Sofortkaufs anzugeben. Bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, ab dem die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer hat den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung der Abgabenbehörde mitzuteilen.
(2) Von der Anberaumung des Versteigerungstermins ist der Abgabenschuldner durch Zustellung einer Ausfertigung des Ediktes zu verständigen. Die Verständigung kann unterbleiben, soweit dem Abgabenschuldner der Versteigerungstermin bereits bei der Vornahme der Pfändung bekannt gegeben wurde; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
(3) Eine über die Bekanntmachung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen hinausgehende Veröffentlichung des Ediktes nach § 23 kann unterbleiben, wenn
1. | vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder | |||||||||
2. | bei einer Versteigerung im Internet auf Grund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird. |
Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)
StF: BGBl. I Nr. 83/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2018 (A)
Erlöschen der Bescheinigung
§ 42. Die Bescheinigung gemäß den §§ 35 und 36 erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß den §§ 107 bis 113 WTBG. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer der APAB elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise zu melden. Die APAB hat die Löschung des jeweiligen Abschlussprüfers oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 unverzüglich vorzunehmen.
Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz – AktG)
StF: BGBl. Nr. 98/1965 idF BGBl. I Nr. 63/2019 (A)
Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
§ 42. Für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers gilt § 275 Abs. 1 bis 4 UGB sinngemäß.
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed)
StF: BGBl. II Nr. 47/2001 idF BGBl. II Nr. 129/2018 (A)
§ 42. Die Rückerstattungsanträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unter Rückgabe der Fahrkarte zu stellen.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze von Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung)
StF: BGBl. Nr. 114/1959 idF BGBl. II Nr. 416/2010 (A)
Bergemühlen.
§ 42. (1) Bergemühlen müssen so angelegt werden, daß sie die Lagerstätte oder den brandgefährlichen Alten Mann nicht in Mitleidenschaft ziehen können.
(2) Das Betreten des Bruchraumes von Bergemühlen ist verboten.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014)
StF: BGBl. II Nr. 208/2014 idF BGBl. II Nr. 190/2018 (A)
Zwischenberichte
§ 42. Ist mit dem Abschluss der Leistung nicht innerhalb des Finanzjahres (Kalenderjahres) zu rechnen, in dem die Förderungsgewährung erfolgt, ist zusätzlich die Vorlage eines zumindest jährlichen Verwendungsnachweises für jedes Finanzjahr der Leistungsdauer zu vereinbaren, soweit dies die Dauer und der Umfang der Leistung zweckmäßig erscheinen lässt.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV)
StF: BGBl. II Nr. 191/2006 [CELEX-Nr. 31996L0029, 31990L0641, 32003L0122] (A)
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie
StF: JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 148/2020 (A)
§ 42. Unter den Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Nahmen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über die innere Einrichtung und die Anlegung der Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz [Allg. G. A. G.]).
StF: BGBl. Nr. 2/1930 idF BGBl. I Nr. 112/2003 (A)
§ 42. Wenn die Frist zur Betretung des Rechtsweges versäumt oder die erhobene Klage endgültig abgewiesen wird, so ist die Anmerkung der Anmeldung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Vernehmung der Gegenpartei zu löschen.
Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955).
StF: BGBl. Nr. 39/1955 idF BGBl. I Nr. 81/2020 (A)
§ 42. (1) Muß die Rechtfertigung im Prozeßwege geschehen, so ist die Klage binnen 14 Tagen nach dem Tage der Zustellung des Vormerkungsbeschlusses von dem Vormerkungswerber bei dem zuständigen Gerichte zu erheben.
(2) In dem Rechtfertigungsprozeß hat der Kläger den Rechtsgrund zum Erwerb des angesprochenen bücherlichen Rechtes, daher hinsichtlich eines vorgemerkten Pfandrechtes nicht nur die Richtigkeit der Forderung, sondern auch den Rechtsgrund zur Erwerbung des Pfandrechtes und dessen Umfang darzutun. Dem Beklagten steht frei, alle seine Einwendungen gegen den Bestand des bücherlichen Rechtes selbst dann anzubringen, wenn er gegen den Beschluß, wodurch die Vormerkung bewilligt worden ist, den Rekurs nicht oder ohne Erfolg ergriffen haben sollte.
Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.)
StF: BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 28/2021 (A)
Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern
§ 42. (1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
1. | die Dienstgeber, | |||||||||
2. | Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht, | |||||||||
3. | sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36), | |||||||||
4. | im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, | |||||||||
längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen. |
(1a) Besteht der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Verhaltens, das Sozialbetrug im Sinne des § 2 SBBG darstellt, oder auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens nach § 8 SBBG, so sind
1. | die Bediensteten der Versicherungsträger berechtigt, | |||||||||
a) | zur Durchführung ihrer Aufgaben die Betriebsstätten sowie die Aufenthaltsräume der DienstnehmerInnen zu betreten; | |||||||||
b) | die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte von allen auf der Betriebsstätte anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Betriebsstätte beschäftigt sind, einzuholen; | |||||||||
2. | die DienstnehmerInnen verpflichtet, auf Verlangen der Bediensteten der Versicherungsträger ihre Ausweise oder sonstigen Unterlagen zur Feststellung ihrer Identität vorzuzeigen; | |||||||||
3. | die Dienstgeber oder ihre Bevollmächtigten verpflichtet, den Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. | |||||||||
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte eine dort anwesende Person den Bediensteten der Versicherungsträger die erforderlichen Auskünfte nach Z 3 erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt. |
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsträgers die nach Abs. 1 auskunftspflichtigen Personen (Stellen) zur Erfüllung der dort angeführten Pflichten verhalten. Entstehen durch diese Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versicherungsträger besondere Auslagen (Kosten von Sachverständigen, Buchprüfern, Reiseauslagen u. dgl.), so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Auslagen auf Antrag des Versicherungsträgers der auskunftspflichtigen Person (Stelle) auferlegen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihr auferlegten Pflichten entstanden sind. Diese Auslagen sind wie Beiträge einzutreiben.
(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.
(4) Die Versicherungsträger sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 58/2018 (A)
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG erlassen wird
StF: BGBl. I Nr. 135/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2019 (A)
(Anm.: § 42.)
2. | das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß § 2 Z 16 FM-GwG; |
Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992)
StF: BGBl. Nr. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 162/2020 (A)
Verweisungen
§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes (Amateurfunkverordnung – AFV)
StF: BGBl. II Nr. 126/1999 idF BGBl. II Nr. 398/2019 (A)
Benützung von Relaisfunkstellen
§ 42. (1) Die Benützung einer Relaisfunkstelle ist allen Amateurfunkstellen zu gestatten.
(2) Bei Relaisfunkstellen für Sprachübertragung muss das Rufzeichen in Sprache oder mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 100 Zeichen pro Minute in Telegraphie ausgesendet werden. Bei allen übrigen Arten von Relaisfunkstellen ist die Aussendung des Rufzeichens in der jeweils verwendeten Sendeart vorzunehmen.
Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz)
StF: BGBl. Nr. 292/1921 idF BGBl. I Nr. 74/2019 (A)
§ 42. (1) Insoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts über den Dienstvertrag auf die in diesem Gesetz geregelten Dienstverhältnisse Anwendung.
(2) Desgleichen bleiben, insoweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die Vorschriften der Gewerbeordnung mit Ausnahme der §§ 72, 77 und 84, für die in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnisse, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet, aufrecht.
(3) Die §§ 23 und 23a sind auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt, nicht mehr anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, etwas anderes angeordnet wird. Sie sind jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2003 oder dem durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG erfolgt, sind diese Bestimmungen bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.
(4) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2003 liegt.
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005)
StF: BGBl. II Nr. 65/2005 idF BGBl. II Nr. 354/2019 (A)
Leitung der Krankenhausapotheke
§ 42. (1) Der Leiter/die Leiterin der Krankenhausapotheke ist ein vom Rechtsträger des Krankenhauses beschäftigter/beschäftigte und mit der Leitung beauftragter/beauftragte Apotheker/Apothekerin. Die Apothekenleitung ist im Rahmen eines Volldienstes zu versehen.
(2) Die Leitung einer Krankenhausapotheke ist vom verantwortlichen Leiter/von der verantwortlichen Leiterin persönlich auszuüben.
(3) Dem Leiter/der Leiterin steht die uneingeschränkte Leitung in allen Angelegenheiten, die der Betrieb mit sich bringt, zu. Vereinbarungen, durch die sein/ihr Leitungsrecht eingeschränkt wird, sind hinsichtlich der ihm/ihr nach den apotheken- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen zukommenden Befugnissen und Verpflichtungen ohne rechtliche Wirkung. Die dienstrechtliche Unterordnung des Apothekenleiters/der Apothekenleiterin wird dadurch nicht berührt.
(4) Der Leiter/die Leiterin einer Krankenhausapotheke trägt die pharmazeutisch-fachliche Verantwortung für den gesamten Apothekenbetrieb, unbeschadet der pharmazeutisch-fachlichen Eigenverantwortung der anderen im Apothekenbetrieb tätigen Apotheker/Apothekerinnen, insbesondere auch die Verantwortung dafür, dass
1. | die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, | |||||||||
2. | die apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften und sämtliche andere die Apotheke betreffenden Gesetze und Verordnungen eingehalten werden, | |||||||||
3. | den allgemeinen Geboten der Hygiene und der pharmazeutischen Wissenschaft entsprochen wird, | |||||||||
4. | die ordnungsgemäße Herstellung, Beschaffung und Lagerung von Arzneimitteln und eine angemessene pharmazeutische Betreuung sichergestellt ist, | |||||||||
5. | den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen alle für die Ausübung ihres Berufes wesentlichen Informationen nachweislich zur Kenntnis gebracht werden und | |||||||||
6. | die von der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 26 Apothekerkammergesetz 2001 erlassenen Leitlinien zur Qualitätssicherung eingehalten werden. |
(5) Er/sie hat durch geeignete Maßnahmen eine sichere, effiziente und kostengünstige Arzneimittelgebarung im Krankenhaus zu ermöglichen.
(6) Bei Verhinderung des Apothekenleiters/der Apothekenleiterin ist die Apotheke von einem/einer geeigneten, gemäß § 17b Apothekengesetz bestellten Vertreter/Vertreterin persönlich zu leiten, dem/der für die Dauer der Vertretung die Rechte und Pflichten des Apothekenleiters/der Apothekenleiterin zu übertragen sind.
Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001)
StF: BGBl. I Nr. 111/2001 idF BGBl. I Nr. 100/2018 (A)
Disziplinarrat
§ 42. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Apothekerkammer.
(2) Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrates wird vom Kammervorstand bestellt. Die Abteilungsausschüsse bestellen je einen Beisitzer aus ihrer Abteilung. Ebenso ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder des Kammervorstandes dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.
(5) Die Beisitzer des Disziplinarrates haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(6) Die Funktion als Mitglied (Stellvertreter) endet
1. | mit dem Ablauf der Funktionsperiode, | |||||||||
2. | mit dem Übertritt in den Ruhestand, | |||||||||
3. | mit dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen, | |||||||||
4. | mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, | |||||||||
5. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder, | |||||||||
6. | wenn ein Mitglied (Stellvertreter) auf die weitere Ausübung seiner Funktion verzichtet, mit Einlangen der schriftlichen Erklärung beim Kammervorstand. |
(7) Endet die Funktion eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen (Abs. 3). Bis zur Neubestellung tritt im laufenden Verfahren an die Stelle des bisherigen Mitgliedes sein jeweiliger Stellvertreter.
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung 2001)
StF: BGBl. II Nr. 339/2001 idF BGBl. II Nr. 12/2017 (A)
§ 42. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 16/1982, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 306/1991 außer Kraft.
(2) Die §§ 2 und 39 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) § 3, § 4a samt Überschrift, der Entfall des § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Z 2 und Z 6a, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Z 1, 2, und 5, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 3 und 4a, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und 7, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 samt Überschrift, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, 3 und 5, die Überschrift zu § 25, § § 25 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9, § 26 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3 Z 5, § 29 Abs. 6, § 30 samt Überschrift, § 31, § 31a, § 31b, § 32 Abs. 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1und 2 sowie der Entfall von § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 2, 2a, 5 und 7, § 41, § 42 Abs. 3 sowie die Anlage 1 sowie der Entfall von Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2017 treten mit 1. Dezember 2016 in Kraft.
Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)
StF: BGBl. Nr. 626/1991 idF BGBl. I Nr. 27/2021 (A)
Anfechtung der Wahl
§ 42. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Bundesminister für Arbeit und Soziales angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Gibt der Bundesminister für Arbeit und Soziales der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, daß die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung - AKWO)
StF: BGBl. II Nr. 340/1998 idF BGBl. II Nr. 280/2008 (A)
Ort der Wahl bei persönlicher Stimmabgabe
§ 42. (1) Das Wahlrecht kann von Wahlberechtigten, die
1. | in der Wählerliste als einem Betriebswahlsprengel zugeordnet angeführt sind und denen keine Wahlkarte ausgestellt worden ist, nur vor der Sprengelwahlkommission dieses Betriebswahlsprengels, | |||||||||
2. | in der Wählerliste als dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet angeführt sind, nur vor einer der Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels | |||||||||
ausgeübt werden. |
(2) Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen ausüben.
Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG)
StF: BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 100/2018 (A)
Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 42. (1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
1. | mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist, | |||||||||
2. | mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. |
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die in Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder des Arbeitgebers, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
(5) Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe zu verwenden, ist dem Arbeitsinspektorat vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.
(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist können Arbeitgeber davon ausgehen, daß die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(7) Auf Verlangen des Arbeitsinspektorates haben Arbeitgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne der Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, hat die Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Arbeitsplätzen, an denen der gefährliche Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.
Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG)
StF: BGBl. Nr. 104/1985 idF BGBl. I Nr. 21/2021 (A)
Sachverständigengebühren
§ 42. (1) Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben
1. | in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den Betrag von 2 500 Euro nicht übersteigt; | |||||||||
2. | in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger. |
(2) Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor
1. | in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bestimmt worden ist; | |||||||||
2. | in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen. |
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
StF: BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idF BGBl. I Nr. 130/2020 (A)
Beiträge und Meldungen zur Krankenversicherung
§ 42. (1) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,55 vH der bezogenen Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6, abzugelten.
(2) Überdies sind die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen für Krankengeld vom 4. bis 56. Krankenstandstag pro Krankenstandsfall abzugelten. Die Abgeltung hat monatlich gemeinsam mit dem Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des zweitvorangegangenen Jahres in der Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Jahresaufwendungen zu erfolgen. Nach Vorliegen der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des jeweiligen Vorjahres ist der Differenzbetrag zwischen geleisteter und auf Grund der Jahresdaten ermittelter Höhe der Abgeltung im zweiten Quartal des laufenden Jahres auszugleichen.
(3) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.
(4) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat die regionale Geschäftsstelle zu erstatten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen.
(5) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH der bezogenen Leistung.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 157/2017)
Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG)
StF: BGBl. Nr. 313/1994 idF BGBl. I Nr. 135/2020 (A)
Übertragener Wirkungsbereich
§ 42. (1) Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes. Dazu zählen auch sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sonstigen Verwaltungsgerichten, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch betreffend Kostenersatz und Schadenersatz, auch im Rahmen von Amtshaftungsverfahren. Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Verfahren fließen der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) zu.
(2) Für den im Abs. 1 umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes.
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird
StF: BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr. 21/2010 (A)
Steuersysteme von Arbeitsmitteln
§ 42. (1) Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen ausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt verlegt sein.
(2) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen können.
(3) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen, insbesondere durch Beschädigung, Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (zB durch Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder Wiederkehr der Energie nach Störungen)
1. | Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und | |||||||||
2. | auch sonst keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen (zB durch in Gang setzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen, Lockern von Spannvorrichtungen). |
(5) Abweichend von Abs. 4 sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des in Gang setzens von Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV)
StF: BGBl. II Nr. 368/1998 idF BGBl. II Nr. 309/2017 (A)
Löschhilfen
§ 42. (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. | die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien, | |||||||||
2. | das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien, | |||||||||
3. | die vorhandene Brandlast, | |||||||||
4. | die Nutzungsart der Arbeitsstätte und | |||||||||
5. | die Ausdehnung der Arbeitsstätte. |
(2) Unzulässig sind:
1. | Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel; | |||||||||
2. | in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen: | |||||||||
a) | Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder | |||||||||
b) | tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel; | |||||||||
3. | in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen. |
(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, daß Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Die Behörde hat besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG)
StF: BGBl. Nr. 22/1974 idF BGBl. I Nr. 170/2020 (A)
Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 42. (1) die Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:
1. | Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer; | |||||||||
2. | Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl; | |||||||||
3. | Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds; | |||||||||
4. | Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates; | |||||||||
5. | Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl; | |||||||||
6. | Wahl der Rechnungsprüfer; | |||||||||
7. | Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer; | |||||||||
8. | Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes. |
(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 40 Abs. 3.
(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG)
StF: BGBl. Nr. 185/1983 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (A)
Schutz bestimmter Personengruppen
§ 42. (1) Die Klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Minderjährigen nur durchgeführt werden, wenn
1. | das Arzneimittel, das geprüft wird, zum Erkennen, zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bei Minderjährigen bestimmt ist und die klinische Prüfung für die Validierung von Daten, die bei klinischen Prüfungen an Erwachsenen oder mittels anderer Forschungsmethoden gewonnen wurden, unbedingt erforderlich ist, | |||||||||
2. | die Anwendung des Arzneimittels, das geprüft wird, nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei dem Minderjährigen, an dem die klinische Prüfung durchgeführt wird, Krankheiten zu erkennen, zu heilen oder zu lindern oder ihn vor Krankheiten zu schützen und der mit der Einbeziehung in die klinische Prüfung verbundene Nutzen für den Prüfungsteilnehmer das Risiko überwiegt, | |||||||||
3. | die Einwilligung des Erziehungsberechtigten nach entsprechender Aufklärung nachweislich und schriftlich erteilt wurde, | |||||||||
4. | der Minderjährige vor Beginn der klinischen Prüfung durch einen im Umgang mit Minderjährigen erfahrenen Prüfer eine seiner Fähigkeit dies zu begreifen entsprechende Aufklärung erhalten hat, | |||||||||
5. | die Einwilligung durch den Minderjährigen, der in der Lage ist, das Wesen, die Bedeutung, die Tragweite und Risken der klinischen Prüfung einzusehen und seinen Willen danach zu bestimmen, nachweislich erteilt wurde, und sichergestellt ist, dass der von einem Minderjährigen ausdrücklich geäußerte Wunsch, nicht an der klinischen Prüfung teilzunehmen oder sie zu irgendeinem Zeitpunkt zu beenden, vom Prüfer berücksichtigt wird, | |||||||||
6. | die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann, ohne dass dem Minderjährigen dadurch ein Nachteil entsteht, | |||||||||
7. | mit der Teilnahme an der klinischen Prüfung keine Anreize oder finanziellen Vergünstigungen mit Ausnahme einer Aufwandsentschädigung verbunden sind, | |||||||||
8. | die klinische Prüfung so geplant ist, dass sie unter Berücksichtigung der Erkrankung und des Entwicklungsstadiums des Minderjährigen mit möglichst wenig Schmerzen, Beschwerden, Angst und anderen vorhersehbaren Risken verbunden ist, wobei überdies die Risikoschwelle als auch der Belastungsgrad eigens definiert und ständig überprüft werden müssen, | |||||||||
9. | der Prüfplan von einer Ethikkommission, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendheilkunde verfügt oder die sich in klinischen, ethischen und psychosozialen Fragen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendheilkunde beraten ließ, befürwortet wurde, und | |||||||||
10. | im Zweifel die Interessen des Patienten stets über den öffentlichen Interessen und den Interessen der Wissenschaft stehen. |
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 ist eine klinische Prüfung an Minderjährigen auch dann zulässig, wenn
1. | die klinische Prüfung eine wesentliche Erweiterung des wissenschaftlichen Verständnisses des Zustands, der Krankheit oder der Störung des Minderjährigen zum Ziel hat und dadurch entweder dem Patienten oder der Patientengruppe, der der Minderjährige angehört, nützen kann, und | |||||||||
2. | die klinische Prüfung für den Minderjährigen nur ein minimales Risiko und eine minimale Belastung mit sich bringt; eine klinische Prüfung weist ein minimales Risiko und eine minimale Belastung auf, wenn zu erwarten ist, dass sie höchstens zu einer geringfügigen und bloß vorübergehenden Beeinträchtigung führen könnte und die Symptome oder Unannehmlichkeiten allenfalls nur vorübergehend auftreten könnten und sehr geringfügig sein werden. |
Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998)
StF: BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 31/2021 (Ä)
Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren
§ 42. (1) Komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind, zu Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von Gesundheitsberufen, die in Zusammenarbeit mit einer Landesärztekammer oder der Österreichischen Ärztekammer durchgeführt werden, vorgeführt werden.
(2) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf sich längstens über sechs Monate erstrecken. Eine Verlängerung ist nicht zulässig. Nach Beendigung einer solchen Tätigkeit kann von einer weiteren Einladung im Sinne des Abs. 1 erst nach Ablauf eines Jahres Gebrauch gemacht werden.
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern und Nachwahlen in die Österreichische Ärztekammer (Ärztekammer-Wahlordnung 2006 – ÄKWO 2006)
StF: BGBl. II Nr. 459/2006 idF BGBl. II Nr. 355/2016 (Ä)
Wahlvorgang bei persönlicher Stimmabgabe im Wahllokal
§ 42. (1) Die Stimmabgabe am Wahltag hat damit zu beginnen, dass den wahlberechtigten Mitgliedern der Wahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird.
(2) Jede wählende Person hat
1. | vor die Wahlkommission zu treten, | |||||||||
2. | ihren Namen und ihren Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zu nennen und | |||||||||
3. | ihre Identität nachzuweisen. | |||||||||
Ein Mitglied der Wahlkommission hat zu prüfen, ob die wählende Person in der Wählerliste eingetragen ist. |
(3) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich Zweifel über die Identität der wählenden Person ergeben.
(4) Über Verlangen ist der wählenden Person, wenn sie nicht im Besitz des ihr übersandten Stimmzettels und Wahlkuverts ist, ein Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen.
(5) Die wählende Person hat sich sodann in die Wahlzelle zu begeben, den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach Verlassen der Wahlzelle hat sie das Kuvert verschlossen dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der (die) es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne einzuwerfen hat.
(6) Ist der wählenden Person bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt sie deshalb die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission dieser einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Die wählende Person hat den ersten Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(7) Nach der Stimmabgabe ist der Name der betreffenden wählenden Person von einem Mitglied der Wahlkommission in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied in der entsprechenden Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ in der Wählerliste an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(8) Körper- oder sinnesbehinderte wählende Personen dürfen sich von einer Begleitperson ihrer Wahl, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(9) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission.
(10) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden wählenden Personen ihre Stimme abgeben. Sobald die letzte dieser wählenden Personen ihre Stimme abgegeben hat, hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.
Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G)
StF: BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020 (A)
§ 42. Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Spirituosen ist untersagt.
Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen
StF: BGBl. Nr. 291/1975 idF BGBl. II Nr. 264/2020 (A)
Umfang der Eignungsprüfung
§ 42. (1) Die Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung für den musikalischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von der Fähigkeit des Aufnahmsbewerbers zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen, Melodien und einfachen Akkorden ergeben. Vorhandene instrumentale Fertigkeiten des Prüfungskandidaten können dabei mit herangezogen werden.
(3) Die praktische Prüfung für den bildnerischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten des Aufnahmsbewerbers zum Anwenden einfacher graphischer und/oder malerischer Techniken ergeben. Dabei kann die Eignung auch durch das Darstellen einer gezeigten Vorlage aus dem Gedächtnis oder durch Ergänzungsaufgaben mit Strichtests überprüft werden.
(4) Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist auch für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 40 des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz - ARHG)
StF: BGBl. Nr. 529/1979 idF BGBl. I Nr. 20/2020 (A)
III. HAUPTSTÜCK
Durchlieferung
ERSTER ABSCHNITT
Zulässigkeit
Allgemeiner Grundsatz
§ 42. (1) Eine Durchlieferung von Personen durch das Gebiet der Republik Österreich zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ist auf Ersuchen eines Staates, an den die Personen von einem dritten Staat ausgeliefert werden sollen, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig.
(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind sinngemäß auch auf Ersuchen um Durchbeförderung von Personen durch das Gebiet der Republik Österreich in einen dritten Staat zum Zweck der Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung anzuwenden. Die Durchbeförderung ist auch zu bewilligen, wenn aus einem der im § 11 angeführten Gründe eine Auslieferung nicht zulässig wäre.
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. April 1980 über den Auslieferungsverkehr und den zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung - ARHV)
StF: BGBl. Nr. 219/1980 idF BGBl. Nr. 219/1980 (A)
Auslieferungsunterlagen
§ 42. (1) Als Auslieferungsunterlage gilt in der Regel ein Haftbefehl, der eine Darstellung der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen, soweit ihretwegen die Auslieferung zu erwarten ist, und den Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen über den Tatbestand, die Strafe und erforderlichenfalls auch über die Verjährung zu enthalten hat. Ist bereits ein Urteil ergangen, so ist dem Haftbefehl eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift (Kopie) des Urteils anzuschließen.
(2) Die Auslieferungsunterlagen haben die der auszuliefernden Person zur Last gelegte Tat so bestimmt zu bezeichnen, daß die ausländische Behörde, die über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden hat, zu beurteilen vermag, ob die Tat nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar ist, welche strafbare Handlung sie nach diesem Recht begründet und ob die Strafbarkeit oder die Vollstreckbarkeit durch Verjährung erloschen ist.
(3) Soll die Auslieferung zur Vollstreckung erfolgen, so ist im Haftbefehl die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe anzugeben.
(4) Die Auslieferungsunterlagen haben auch Angaben über die Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person zu enthalten.
(5) Die Auslieferungsunterlagen haben nach Möglichkeit auch eine Personsbeschreibung der auszuliefernden Person oder andere zur Feststellung ihrer Identität geeignete Angaben zu enthalten.
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG)
StF: BGBl. Nr. 85/1989 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (A)
§ 42. (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.
(2) Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.
(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzubieten.
(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.
Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011
StF: BGBl. I Nr. 26/2011 idF BGBl. I Nr. 87/2020 (A)
Genehmigungspflichten
§ 42. (1) Einer Genehmigungspflicht unterliegen
1. | die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien der Kategorie 1, | |||||||||
2. | die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Z 1 genannten Chemikalien und | |||||||||
3. | die Entwicklung, die Herstellung, der Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten der in Art. I der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Genehmigungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
(3) Keiner gesonderten Genehmigung gemäß Abs. 1 bedürfen Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 oder § 26 unterliegen.
(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Verbote gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt.
Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG)
StF: BGBl. I Nr. 111/2003 idF BGBl. I Nr. 38/2019 (A)
Rechtskraft
§ 42. Soweit eine Partei einen Beschluss nicht mehr anfechten kann, erwächst er ihr gegenüber in Rechtskraft.
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Systemen, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Automatenglücksspielverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 69/2012 idF BGBl. II Nr. 174/2017 (A)
Technisches Gutachten über VLT-Server
§ 42. (1) Der Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden VLT-Server vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß § 31 vorliegt (Typengutachten).
(2) Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Typengutachten sind folgende Komponenten zu überprüfen:
1. | die Hard- und Softwarekomponenten des VLT-Servers und | |||||||||
2. | die Spielesoftware aller einzelnen am VLT-System teilnehmenden Spielprogramme des VLT-Servers |
(3) Das Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des VLT-Servers Prüfberichte für jede Komponente sowie einen Prüfbericht für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Hard- und Softwarekomponenten eines VLT-Servers müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 8 und 9) zu entsprechen.
(4) Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist für jeden VLT-Server-Typ eine Typenidentifikation zu errechnen und im Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 2 und 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal (VLT-Server-Identifikationsmerkmal) ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.
(5) Werden Änderungen an oder Softwarekomponenten eines VLT-Servers (Abs. 1) vorgenommen, für die kein Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Typengutachten erforderlich.
(6) Im Falle kurzfristig notwendiger Änderungen kann die Bundesministerin für Finanzen auf Antrag des Konzessionärs den zeitlich begrenzten Einsatz von Softwarekomponenten genehmigen, auch wenn für diese noch kein Typengutachten vorliegt.
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012)
StF: BGBl. II Nr. 321/2012 idF BGBl. II Nr. 321/2012 (B)
Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten
§ 42. (1) Für das von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbades (Whirl Pool) einmal jährlich gemäß § 14 Abs. 2 BHygG einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind folgende Proben zu entnehmen:
1. | Füllwasser; werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, ist eine einzige Probe des Füllwassers ausreichend; die Probenahme entfällt bei Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung, | |||||||||
2. | Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung (bei Verfahren nach § 14 Z 2 auch nach dem Aktivkohlefilter) und | |||||||||
3. | Beckenwasser aus jedem Becken; Proben des Beckenwassers sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen. |
Für die Untersuchung der Trihalogenmethane ist eine Probe pro Aufbereitungskreislauf zu entnehmen.
(2) Für die bakteriologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
(3) Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort gemäß Anlage 8 dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen an Tagen mit Badebetrieb unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen.
(4) Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich nach Vorliegen in einer Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.
Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG)
StF: BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 25/2021 (B)
XI. Interne Revision
§ 42. (1) Kreditinstitute und Finanzinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden. Der Leiter der internen Revision hat die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 zu erfüllen.
(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
1. | den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Bankwesen fehlt und | |||||||||
2. | die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in § 62 Z 6, 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer des Kreditinstituts zutreffen würde. |
(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes sowie dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsorgans diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.
(4) Die interne Revision hat auch zu prüfen:
1. | Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank; | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) | ||||||||||
3. | die Einhaltung des § 41 und der Bestimmungen des FM-GwG; | |||||||||
4. | bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, | |||||||||
a) | die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; | |||||||||
b) | die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Art. 105 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | |||||||||
c) | das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Art. 105 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | |||||||||
d) | die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Art. 329 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | |||||||||
5. | die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 und § 39a. | |||||||||
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013) |
(5) Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlaßbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.
(6) Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,
1. | deren Bilanzsumme 300 Millionen Euro nicht übersteigt oder | |||||||||
2. | deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 50 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder | |||||||||
3. | deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist; | |||||||||
4. | deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem EU-Mutterkreditinstitut oder einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet sind, wenn im EU-Mutterkreditinstitut oder in einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist und die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten von FMA und Oesterreichischer Nationalbank hierdurch nicht beeinträchtigt werden. | |||||||||
Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstitutes, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist oder einer Kreditinstitutsgruppe angehört, bewilligen, dass vom Erfordernis der Einrichtung einer eigenen Organisationseinheit auch bei Überschreitung der in Z 3 und 4 genannten Grenzen abgesehen werden kann, sofern im Rahmen der Kreditinstitutsgruppe oder des Sektorverbundes eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht und die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eingehalten werden. |
(7) Bei Kreditinstitutsgruppen hat die interne Revision des übergeordneten Kreditinstitutes die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV)
StF: BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 241/2017 (B)
5. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
Allgemeines
§ 42. (1) An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen vorzusehen.
Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG)
StF: BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. I Nr. 135/2020 (B)
§ 42. § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 5 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die sich daraus ergebende Änderung der Zuständigkeit zur Erlassung der Verordnungen gilt für die Erlassung von Verordnungen nach dem 30. Juni 1993 und die Aufhebung von vor dem 1. Juli 1993 erlassenen Verordnungen.
Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979)
StF: BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (B)
Verwendungsbeschränkungen
§ 42. (1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Bundesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. | Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten, | |||||||||
2. | Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. | |||||||||
Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Beamtinnen und Beamten zu Vertragsbediensteten, Lehrlingen und Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten. |
(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(4) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
1. | die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen, | |||||||||
2. | das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnis und | |||||||||
3. | jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen, | |||||||||
anzuführen. |
Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG.)
StF: BGBl. Nr. 200/1967 idF BGBl. I Nr. 28/2021 (B)
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
§ 42. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über das Lagern von Sprengmitteln im Bergbau (Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung – B-SprLV)
StF: BGBl. II Nr. 459/2011 idF BGBl. II Nr. 459/2011 (B)
Verweis
§ 42. Im Übrigen gelten §§ 14, 17 und 23.
Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. November 1967 über die in Seilfahrtanlagen des Bergbaues zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen durchzuführenden Maßnahmen (Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt)
StF: BGBl. Nr. 14/1968 idF BGBl. I Nr. 21/2002 (B)
Besondere Vorrichtungen
§ 42. (1) Dampffördermaschinen müssen mit einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.
(2) Druckluftfördermaschinen müssen mit einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.
(3) An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine muß ein geeichter Druckmesser vorhanden sein, auf dem der Mindestdruck, mit dem gefahren werden darf, durch eine Marke gekennzeichnet ist.
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Erprobung von Handfeuerwaffen 2013 (Beschussverordnung 2013)
StF: BGBl. II Nr. 445/2013 idF BGBl. II Nr. 433/2019 (B)
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 42. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Abfeuerungs- und Zündeinrichtung und bei Schussapparaten außerdem die Prüfung, ob Patronen (§ 2 Z 1 der Patronenprüfordnung 2013) gleichen Kalibers geladen werden können.
(2) Bei Schlachtschussapparaten wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem entweder eine Ladung ohne Pulver oder die schwächste für den Apparat vorgesehene Ladung abgefeuert wird. Es ist zu prüfen, dass
1. | nur geschossen werden kann, wenn der Apparat vollständig verschlossen oder die Verriegelung auf der Ebene des Kartuschenlagers gegeben ist; | |||||||||
2. | der Apparat Schuss für Schuss bei Wiederladen vor jedem Vorgang funktioniert; | |||||||||
3. | der Apparat zufällige Schüsse in den freien Raum ohne Gefahr für den Benutzer aushält, wobei das Element mit dem Apparat verbunden bleiben muss; | |||||||||
4. | das Ausziehen der Hülsen oder eines Ladestreifens, der noch Kartuschen enthält, unter Umständen mit Hilfe eines besonderen Werkzeuges möglich ist. |
(3) Bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem
1. | zehn Gebrauchskartuschen aus jedem Lauf bei Einzelladern; | |||||||||
2. | drei Gebrauchskartuschen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie vom Typ Revolver; | |||||||||
geschossen werden. Es ist festzustellen, ob eine dauerhafte Vorrichtung in der Handfeuerwaffe vorhanden ist, die das Verschießen von Patronen mit festen Geschoßen verhindert. Ferner ist festzustellen, ob die Handfeuerwaffe ordnungsgemäß funktioniert und der Lauf nicht verstopft ist. Wird festgestellt, dass der Lauf verstopft ist, dann ist eine Wiederholungsprüfung mit der doppelten Anzahl von Gebrauchskartuschen durchzuführen. Nach dieser Überprüfung darf kein Fehler mehr festgestellt werden. |
(4) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Laufaufbauchungen. Ferner ist zu kontrollieren, dass die Qualität der für die höchstbeanspruchten Teile verwendeten Materialien unter Beachtung der zu erwartenden Beanspruchung ausgewählt wurde.
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG
StF: BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 135/2020 (B)
Staatskommissär
§ 42. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 1. August 1974 über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Betriebsratsfonds-Verordnung 1974)
StF: BGBl. Nr. 524/1974 idF BGBl. II Nr. 312/2017 (B)
Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 42. (1) Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:
1. | wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind; | |||||||||
2. | nach Ablauf der im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehenen Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung; | |||||||||
3. | bei vertretungsweiser Verwaltung durch den an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer nach Ablauf eines Jahres. |
(2) Auf die Durchführung der Auflösung sind die §§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluß der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Arbeitnehmer aufzuteilen; § 16 gilt sinngemäß.
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. Juni 1974 über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 - BRGO 1974)
StF: BGBl. Nr. 355/1974 idF BGBl. II Nr. 274/2012 (B)
Teilnahme des Betriebsrates an Sitzungen des Jugendvertrauensrates
§ 42. Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Jugendvertrauensrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Betriebsrat ist von der Abhaltung einer Sitzung des Jugendvertrauensrates mindestens einen Tag vorher zu verständigen, sofern nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Jugendvertrauensrates erforderlich machen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Mai 1974 über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat und Zentraljugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974 - BRWO 1974)
StF: BGBl. Nr. 319/1974 idF BGBl. II Nr. 142/2012 idF BGBl. II Nr. 195/2012 (B)
§ 42. (1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates bestellt werden. Die Bestellung des Wahlvorstandes hat aber so rechtzeitig zu erfolgen, daß der neugewählte Zentralbetriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Zentralbetriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann. Wird die Nichtigkeit der Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates vorzeitig beendet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen.
(2) In Unternehmen, in denen noch kein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte konstituiert sind, zu bestellen.
Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG. 1955).
StF: BGBl. Nr. 148/1955 idF BGBl. I Nr. 104/2019 (B)
§ 42. Geschäftsführung des Bewertungsbeirates.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen führt die Geschäfte des Bewertungsbeirates.
(2) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht statt.
(3) Der Bewertungsbeirat ist berechtigt, Grundstücke zu betreten, Betriebe zu besichtigen und die für seine Arbeiten notwendigen Auskünfte zu verlangen.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und die Entschädigung der nichtbeamteten Mitglieder.
Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz)
StF: BGBl. Nr. 273/1972 idF BGBl. I Nr. 99/2018 (B)
§ 42. (1) Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des § 35 Abs. 1 gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c gelten entsprechend.
Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG)
StF: BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 146/2020 (B)
Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Befragung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung
§ 42. (1) Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nach Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und die Reiseroute, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Abs. 1) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (§ 38) ergeben, zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen.
Bundesgesetz, mit dem die Biersteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Biersteuergesetz 1995)
StF: BGBl. Nr. 701/1994 idF BGBl. I Nr. 104/2019 (B)
§ 42. (1) Die registrierten Versender (§ 18 Abs. 1), Beauftragten (§ 29 Abs. 5), der Versandhändler (§ 29 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 26 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 30 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen.
Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014)
StF: BGBl. I Nr. 191/2013 idF BGBl. I Nr. 141/2020 (B)
Weitere Meldepflichten
§ 42. Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Behörde binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden.
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die beim Bohrlochbergbau durchzuführenden Maßnahmen (Bohrlochbergbau-Verordnung - BB-V)
StF: BGBl. II Nr. 367/2005 idF BGBl. II Nr. 437/2012 (B)
7. Abschnitt
Testarbeiten an Bohrlöchern
Allgemeine Bestimmungen
§ 42. (1) Zum Testen dienende Einrichtungen sind vor Beginn der Arbeiten auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu prüfen.
(2) Bei Testarbeiten anfallende gasförmige Medien sind gefahrlos abzuleiten oder über eine Fackelanlage zu verbrennen, wenn ihre Verwertung wirtschaftlich nicht zu vertreten ist. Anfallendes Erdöl und andere Flüssigkeiten sind, soweit sie nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem gefördert werden, in geeigneten Behältern aufzufangen.
(3) Werden gasförmige Medien über eine Fackelanlage abgeleitet, sind Testdauer und Testraten so festzulegen, dass die Umweltauswirkungen minimiert werden.
Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)
StF: BGBl. I Nr. 107/2017 idF BGBl. I Nr. 20/2020 (B)
Zulassungsantrag
§ 42. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Börsemitglied mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst Mitglied der betreffenden Börse ist.
(2) Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Nichtdividendenwerte beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder überschreitet die Emission von Nichtdividendenwerte den beantragten Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. | Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf; | |||||||||
2. | die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung; | |||||||||
3. | Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf; | |||||||||
4. | der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe erforderlichen Rechtsgrundlagen; | |||||||||
5. | der Nachweis über die Eintragung der Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlich ist; | |||||||||
6. a) | bei der erstmaligen Zulassung von Aktien zum Amtlichen Handel die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer und Lageberichte für die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser Rechtsform bestanden hat, der Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Umwandlungsberichte und Prüfungen; | |||||||||
b) | in allen anderen Fällen der Jahresabschluss mit Bestätigung der Abschlussprüfer und der Lagebericht für das letzte volle Geschäftsjahr; | |||||||||
7. | der gemäß § 46 gebilligte Prospekt oder der sonst gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gebilligte Prospekt samt Bestätigung der FMA über die gemäß Art. 24 ff der Verordnung (EU) 2017/1129 erfolgte Notifizierung; | |||||||||
8. | im Fall der Verbriefung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in einer Sammelurkunde die Erklärung des Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes die Sammelurkunde hinterlegt ist. |
(4) Das Börseunternehmen hat über Zulassungsanträge gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 45 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 45 Abs. 2 erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden.
Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO).
StF: BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 29/2021 (B)
§ 42. Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV)
StF: BGBl. II Nr. 352/2002 idF BGBl. II Nr. 356/2013 (B)
Löschhilfen
§ 42. (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. | die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien, | |||||||||
2. | das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien, | |||||||||
3. | die vorhandene Brandlast, | |||||||||
4. | die Nutzungsart der Arbeitsstätte und | |||||||||
5. | die Ausdehnung der Arbeitsstätte. |
(2) Unzulässig sind:
1. | Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel, | |||||||||
2. | in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen: | |||||||||
a) | Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder | |||||||||
b) | tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel, | |||||||||
3. | in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen. |
(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Der Leiter der Zentralstelle hat die Einrichtung besonderer Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz)
StF: BGBl. Nr. 825/1992 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (B)
4. Teil
Schieneninfrastruktur
Bereitstellung der Schieneninfrastruktur und Schieneninfrastrukturvorhaben
§ 42. (1) Die ÖBB-Infrastruktur AG trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur AG über deren Ersuchen insbesondere für den Betrieb der Schieneninfrastruktur und deren Bereitstellung an die Nutzer insoweit und solange einen Zuschuss, als die unter den jeweiligen Marktbedingungen von den Nutzern der Schieneninfrastruktur zu erzielenden Erlöse die bei sparsamer und wirtschaftlicher Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen nicht abdecken.
(2) Weiters leistet der Bund zur Instandhaltung, zur Planung und zum Bau von Schieneninfrastruktur Zuschüsse.
(3) Über die Zuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der ÖBB-Infrastruktur AG zwei gesonderte Verträge mit jeweils sechsjähriger Laufzeit abzuschließen, in denen der Zuschussgegenstand, die Höhe der dafür zu gewährenden Zuschüsse, die allgemeinen und besonderen Zuschussbedingungen und die Zahlungsmodalitäten festzulegen sind. Die Verträge sind jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.
(4) In dem Vertrag über den Zuschuss gemäß Abs. 1 ist auch die laufende Verbesserung der Qualität der Schieneninfrastruktur und ihrer Sicherheit durch die ÖBB-Infrastruktur AG, insbesondere bezüglich der Strecken unter Berücksichtigung des technischen Ausrüstungsstandes, der Verfügbarkeit und der Personalproduktivität zu regeln. Weiters ist vorzusehen, dass die ÖBB-Infrastruktur AG dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen Vorschaurechnung vorzulegen hat.
(5) In dem Vertrag über den Zuschuss gemäß Abs. 2 ist ein Projektkostencontrolling vorzusehen, welches ein Effizienzsteigerungsprogramm beinhaltet. Die Ergebnisse sind jährlich in Form eines Berichtes dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(6) Grundlage der Verträge gemäß Abs. 3 ist insbesondere der von der ÖBB-Infrastruktur AG zu erstellende Geschäftsplan mit einer genauen Beschreibung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und sicheren Bereitstellung der Schieneninfrastruktur einschließlich der Zeit- und Kostenpläne sowie der Rationalisierungspläne und einer Vorschau der Benützungs- und anderen Entgelte. Der Geschäftsplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.
(7) Als Grundlage des Vertrages über den Zuschuss gemäß Abs. 2 und als Bestandteil des Geschäftsplanes hat die ÖBB-Infrastruktur AG einen sechsjährigen Rahmenplan zu erstellen, der jahresweise die Mittel für die Instandhaltung (insbesondere Instandsetzung und Reinvestition) sowie für die Erweiterungsinvestitionen zu enthalten hat. Im Rahmenplan sind die Erweiterungsinvestitionen (Neu- und Ausbau) nach Maßgabe des Projektfortschrittes als in der Planungs- oder Errichtungsphase befindlich gesondert auszuweisen. Bei der Erstellung des Rahmenplanes ist jeweils auf jene Festlegungen im mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen abgestimmten Zielnetz Bedacht zu nehmen, welche die Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG betreffen. Der Rahmenplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. Der Rahmenplan hat alle für das Unternehmen entscheidungsrelevanten Informationen, soweit zweckmäßig und zutreffend, zu enthalten, insbesondere eine genaue Beschreibung der Projekte, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine aktuelle Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm sowie eine Darstellung der mit den Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur. Im Rahmenplan sind die in Planung befindlichen Vorhaben von den in Bau befindlichen Vorhaben getrennt auszuweisen.
Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen – Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG)
StF: BGBl. I Nr. 86/2001 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (B)
Abschnitt VI
Versorgung bei Abgängigkeit
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
§ 42. (1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 13 Abs. 2 gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Bundesgesetz geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Fall des Todes des Beamten ist das nach diesem Bundesgesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37a sind sinngemäß anzuwenden.
Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 5. Dezember 1966 über die Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 – BB-PO. 1966)
StF: BGBl. Nr. 313/1966 idF BGBl. Nr. 723/1992 (B)
ABSCHNITT VI
VERSORGUNG BEI ABGÄNGIGKEIT
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
§ 42. (1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bie zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatlicher Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 13 Abs. 2 gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Beamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dieser Pensionsordnung geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Fall des Todes des Beamten ist das nach dieser Pensionsordnung geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG
StF: BGBl. I Nr. 70/1999 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (B)
Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 42. (1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
1. | mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist, | |||||||||
2. | mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen. |
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die in den Abs. 1 und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet der Leiter der Zentralstelle auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder des Dienststellenleiters, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach den Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
(5) Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 –Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe zu verwenden, ist dem Arbeitsinspektorat vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.
(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstgeber davon ausgehen, daß die Verwendung zulässig ist, solange er über keine anderen Erkenntnisse verfügt. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(7) Auf Verlangen des Arbeitsinspektorates hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein in Abs. 1 angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne der Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist.
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG)
StF: BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 100/2018 (B)
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG
StF: BGBl. Nr. 448/1984 (WV) idF BGBl. I Nr. 104/2019 (B)
Übergangsbestimmungen
§ 42. (1) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 gemäß § 9 eingebrachte Klagen ist dieses Bundesgesetz in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Der Lauf der im § 58 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 5 geregelten Fünfjahresfrist beginnt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 bestehenden bestehender Ansprüche gegen den Inhaber einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/1999 registrierten Marke bzw. eines vor diesem Zeitpunkt erworbenen Kennzeichenrechts mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Eine allfällig bereits eingetretene Verjährung bleibt von dieser Regelung unberührt.
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG)
StF: BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (B)
Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium
§ 42. (1) Für Studienwerberinnen, Studienwerber und Studierende an Universitäten gilt ferner, dass sie auch im Zusammenhang mit ihrem Studium, insbesondere bei
1. | der Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium, | |||||||||
2. | dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnehmerzahl, | |||||||||
3. | der Anmeldung zu Prüfungen, | |||||||||
4. | der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen, | |||||||||
5. | der Beurteilung des Studienerfolges, | |||||||||
6. | der Festlegung des Themas und der Betreuung der Bakkalaureats-, (künstlerischen) Magister- oder Diplomarbeit oder Dissertation und | |||||||||
7. | der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Einrichtungen der Universität | |||||||||
nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden dürfen. |
(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium belästigt werden. Auf die Belästigung sind die Bestimmungen der §§ 8, 8a und 16 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Ausdrucks „Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers“ der Ausdruck „Vertreterin oder Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht oder beantragt wird“, | |||||||||
2. | an die Stelle des Ausdrucks „Arbeitsumwelt“ der Ausdruck „Studienumwelt“ und | |||||||||
3. | an die Stelle des Ausdrucks „zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis“ der Ausdruck „zum Studium, auf den Studienerfolg oder den Studienfortgang an dieser Universität“ | |||||||||
tritt. |
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)
StF: BGBl. I Nr. 139/2009 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (B)
§ 42. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 43) sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 44) als weitere Anlage von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Fall des Art. 51 Abs. 3 2. Satz B-VG ist der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.
(1a) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes gemäß Abs. 1 hat dem Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu entsprechen.
(2) Nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes durch den Nationalrat sind die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erforderlichenfalls anzupassen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in den Richtlinien gemäß § 39 Abs. 1 festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Teilhefte anzupassen sind.
(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:
1. | einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und ihre voraussichtliche Entwicklung; | |||||||||
2. | einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte; | |||||||||
3. | eine zusammenfassende Darstellung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen des Gesamthaushaltes nach sach- und organorientierten sowie ökonomischen Gesichtspunkten und Aufgabenbereichen; | |||||||||
4. | eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes; | |||||||||
5. | eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes nach den Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung; | |||||||||
6. | wichtige budgetpolitische Kennzahlen, insbesondere das öffentliche Defizit und die öffentliche Verschuldung einschließlich einer Überleitung des Nettoaufwands aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentlichen Defizit im Sinne des ESVG; | |||||||||
7. | eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist. |
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Aufzeigen von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes sowie zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:
1. | budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im Zeitvergleich; | |||||||||
2. | Übersichten über die Personalkapazität und den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten; | |||||||||
3. | Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften; | |||||||||
4. | EU-Gebarung im Bundeshaushalt; | |||||||||
5. | forschungswirksame Mittelverwendungen des Bundes; | |||||||||
6. | Konzept und Anwendung des strukturellen Haushaltsausgleichs gemäß § 2 Abs. 4 bis 7. |
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) vorzulegen.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)
StF: BGBl. II Nr. 266/2010 idF BGBl. II Nr. 579/2020 (B)
Bewertungsregeln in der Verrechnung (§ 92 BHG 2013)
§ 42. (1) Liquide Mittel sowie Ein- und Auszahlungen sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen.
(2) Forderungen und sonstige Vermögenswerte sind zum Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder gänzlicher Uneinbringlichkeit nach den §§ 73 und 74 BHG 2013 zu verrechnen. Forderungen sind ganz oder teilweise abzuschreiben, sobald die Uneinbringlichkeit nach den §§ 73 oder 74 BHG 2013 feststeht.
(3) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu verrechnen. Sachleistungen für öffentlich Bedienstete (§ 30 Abs. 3 BHG 2013), sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.
(4) Der „Barwert“ ist jener Wert, der sich aus den abgezinsten kumulierten Zahlungen ergibt. Als Zinssatz ist, soweit nicht im Einzelfall anderes vorgeschrieben ist, jener zu verwenden, der dem Zinssatz der am 31. Dezember gültigen Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen entspricht.
(5) „Anschaffungskosten“ sind alle Kosten des Erwerbs wie Anschaffungspreise inklusive Einfuhrzölle, Transportkosten, Kosten, die den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, Abwicklungskosten, nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern, abzüglich direkt zuordenbarer Rabatte und Skonti. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für die Räumung und den Abbruch des Gegenstands und die Wiederherstellung des Standorts, an dem er sich befindet, insoweit vom Bund eine Verpflichtung dafür besteht. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Zinsen und andere Kosten, die sich aus der Aufnahme von Fremdmitteln ergeben.
(6) „Herstellungskosten“ sind sämtliche Kosten, die dem jeweiligen Vermögenswert direkt zuordenbar sind. Für jene Einrichtungen, die ausschließlich der Produktion dienen, sind die Produktionsgemeinkosten hinzuzurechnen.
(7) Der „beizulegende Zeitwert“ („fair value“) ist jener Wert, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Personen getauscht oder eine Verpflichtung beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert ist zu ermitteln aus:
1. | dem Preis einer bestehenden, bindenden Vereinbarung oder sofern diese nicht vorliegt, | |||||||||
2. | dem gegenwärtigen Marktpreis, wenn der Vermögenswert in einem aktiven Markt gehandelt wird oder sofern dies nicht zutrifft, | |||||||||
3. | dem Preis der letzten Transaktion, sofern die Umstände, unter denen die Transaktion stattgefunden hat, sich nicht wesentlich geändert haben oder sofern dies nicht möglich ist, | |||||||||
4. | dem Wert, der sich aus einer bestmöglichen, verlässlichen Schätzung ergibt. |
(8) Ein- und Auszahlungen in fremder Währung sind zum tatsächlichen Umrechnungskurs umzurechnen. Liegt dieser nicht vor, so ist der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Stichtag der erstmaligen Erfassung heranzuziehen. Vermögenswerte und Fremdmittel in fremder Währung sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag umzurechnen.
(9) Wechselkursdifferenzen, die sich anlässlich der Ein- oder Auszahlungen eines in fremder Währung geforderten oder geschuldeten Betrages im Verhältnis zum ursprünglich erfassten Betrag für diese Forderung bzw. Verbindlichkeit ergeben, sind in der Finanzierungsrechnung auf dem Konto der ursprünglichen Ein- oder Auszahlung und in der Ergebnisrechnung als Aufwendungen oder Erträge aus Wechselkursdifferenzen zu verrechnen.
(10) Wird ein Vermögenswert an eine haushaltsführende Stelle von Dritten unentgeltlich übertragen, so ist dieser mit dem beizulegenden Zeitwert nach Abs. 7 Z 4 zu erfassen.
(11) Wird ein Vermögenswert an eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle übertragen (§ 70 Abs. 3 BHG 2013), so ist dieser mit dem jeweiligen Buchwert zu erfassen.
Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz)
StF: BGBl. I Nr. 141/2000 idF BGBl. I Nr. 96/2018 (B)
Auswirkungen auf bautechnisch betreute Fremdobjekte
§ 42. (1) Hinsichtlich bautechnisch betreuter Fremdobjekte gemäß Anlage C (§ 1 Abs. 2) bestehende Verträge mit Dritten (insbesondere mit Planern und Professionisten) gehen nicht auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Die genannten Verträge sind vom Nutzerressort (von mehreren anteilig) fortzuführen. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Für Objekte (Liegenschaftsflächen und Räume) der Anlage C, die der Bund angemietet hat, ist ab 1. Jänner 2001 bundesintern jedenfalls das jeweilige Nutzerressort zur Mietzinszahlung einschließlich aller sonstigen mit dieser Raumbereitstellung verbundenen Kosten verpflichtet.
(3) Hinsichtlich der bundeseigenen hochbaulichen Objekte gemäß Anlage C tritt ab 1. Jänner 2001 anstelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit das jeweilige Nutzerressort in die zuletzt (bis 31. Dezember 2000) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommenen Rechte und Pflichten im Umfang der jeweiligen Verwaltungsübereinkommen ein. Sofern zuletzt keine Bundesnutzung vorlag, obliegen diese Rechte und Pflichten dem Ressort, dessen Verwaltungszweig als Eigentümer im Grundbuch aufscheint.
Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)
StF: BGBl. I Nr. 69/2013 idF BGBl. I Nr. 105/2019 (B)
Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger
§ 42. Vereinbarungen über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen, die zwischen den Ersatzpflichtigen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.
Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG)
StF: BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (B)
ABSCHNITT V
Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer
§ 42. Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass
1. | für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für | |||||||||
a) | allgemein bildende Pflichtschulen und Schulcluster eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist, | |||||||||
b) | die Fälle, in denen ein Schulcluster allgemein bildende Pflichtschulen verschiedener politischer Bezirke umfasst, der Dienststellenausschuss bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich diejenige Pflichtschule liegt, der zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben, | |||||||||
und die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle hierbei sinngemäße Anwendung findet, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist, | ||||||||||
c) | allgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen die jeweils zuständigen Zentralausschüsse abweichend von § 13 Abs. 1a selbstständig vorzugehen haben; | |||||||||
2. | für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen sowie für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen je ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion und für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist; | |||||||||
3. | der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf Angelegenheiten der Bundesvollziehung erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Bildungsdirektionen auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt; | |||||||||
4. | insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt; | |||||||||
5. | die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt; | |||||||||
6. | die Leiterinnen oder Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiterinnen oder Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind; | |||||||||
7. | Landeslehrerinnen oder Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrerinnen oder Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind; | |||||||||
8. | für an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrerinnen und Landeslehrer der Dienststellenausschuss der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der für die Landeslehrerin oder den Landeslehrer vor ihrer oder seiner Versetzung zuständig war; | |||||||||
9. | die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das Land zu tragen hat. |
Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juli 1967 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung – PVWO)
StF: BGBl. Nr. 215/1967 idF BGBl. II Nr. 300/2019 (B)
§ 42. Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens 15 Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.
Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz — BPGG)
StF: BGBl. Nr. 110/1993 idF BGBl. I Nr. 34/2020 (B)
§ 42. § 13 Abs. 2 ist nicht anwendbar, wenn zum 30. Juni 1993 der Anspruch auf die bisherige pflegebezogene Leistung auf einen Kostenträger übergegangen ist; in diesen Fällen bezieht sich dieser Anspruchsübergang ab 1. Juli 1993 auf das Pflegegeld.
Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017)
StF: BGBl. I Nr. 100/2017 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (B)
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweilige geltende Fassung.
Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000)
StF: BGBl. I Nr. 163/1999 idF BGBl. I Nr. 32/2018 (B)
Vertretung der Bundesanstalt
§ 42. (1) Die Bundesanstalt wird bei der Wahrnehmung der fachstatistischen und der hoheitlichen Aufgaben vom fachlichen Leiter vertreten. Er kann nach Anhörung des kaufmännischen Geschäftsführers geeignete Bedienstete der Bundesanstalt zur selbständigen Behandlung von bestimmten fachstatistischen und hoheitlichen Aufgaben ermächtigen.
(2) In allen übrigen Angelegenheiten wird die Bundesanstalt durch den kaufmännischen Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Bundesanstalt wird durch die von ihm in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Bundesanstalt geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Beteiligten für die Bundesanstalt geschlossen werden sollte. Der kaufmännische Geschäftsführer ist mit Zustimmung des Wirtschaftsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Bundesanstalt gemäß § 54 des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen.
(3) Der kaufmännische Geschäftsführer wird durch den fachlichen Leiter vertreten; der fachliche Leiter von einem geeigneten Bediensteten der Bundesanstalt, der hierzu vom fachlichen Leiter im Einvernehmen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer zu bestellen ist.
(4) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter sind der Bundesanstalt gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Gesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Wirtschaftsrates für den Umfang ihrer Befugnis, die Bundesanstalt zu vertreten, festgesetzt sind. Bei Abschluß von Verträgen gemäß § 23 Abs. 2 hat der kaufmännische Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem fachlichen Leiter vorzugehen. Kommt es zu keiner Einigung, ist die Auffassung des kaufmännischen Geschäftsführers entscheidend. In diesem Fall ist der Wirtschaftsrat hievon zu informieren.
(5) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sowie das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. Zugleich haben ein neuer kaufmännischer Geschäftsführer und fachlicher Leiter ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als kaufmännischer Geschäftsführer oder als fachlicher Leiter eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.
(6) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung des Wirtschaftsrates für einzelne Geschäfte gefordert wird.
(7) Die Zeichnung von Willenserklärungen für die Bundesanstalt geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu dem Namen der Bundesanstalt ihre Unterschrift hinzufügen.
(8) Die Abgabe einer Erklärung und die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an die Bundesanstalt können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018)
StF: BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. II Nr. 91/2019 (B)
Wahl des Wettbewerbes
§ 42. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.
Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018)
StF: BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. I Nr. 100/2018 (B)
Angebotsfrist
§ 42. (1) Im Oberschwellenbereich beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 25 Tage, bei zweistufigen Verfahren mindestens 17 Tage.
(2) Im Unterschwellenbereich beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens 10 Tage.
(3) Die Angebotsfrist ist angemessen zu verlängern, falls die Konzessionsunterlagen nicht gemäß § 53 Abs. 1 elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls Angebote nicht auf elektronischem Weg zu übermitteln sind.
(5) Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Angebotsfrist so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.
(6) Die Angebotsfrist beginnt bei einstufigen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, bei zweistufigen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012)
StF: BGBl. I Nr. 10/2012 idF BGBl. II Nr. 436/2019 (B)
2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
Bekanntmachungen auf Unionsebene
§ 42. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen der Kommission unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen und gemäß den Anforderungen des Anhanges IX zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die zur Verfügung Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im online-Verfahren. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Fax, zu erfolgen. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die von der Kommission festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im online-System.
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013)
StF: BGBl. II Nr. 51/2012 idF BGBl. II Nr. 51/2012 (B)
Aufgaben der Bibliotheksverwaltung
§ 42. (1) Das Bibliothekspersonal hat den ihm zur Verwaltung anvertrauten Bibliotheksbestand übersichtlich aufzubewahren und in entsprechenden Aufzeichnungen festzuhalten, schadhaft gewordene Bibliotheksstücke zeitgerecht instand zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass keine Bibliotheksstücke in Verlust geraten.
(2) Die Bibliotheksstücke und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) als Sonderinventar (§ 15) zu erfassen. Für die Verwaltung des Bibliotheksbestands eingesetzte Verwaltungssysteme haben den jeweiligen bibliothekarischen Standards zu entsprechen.
Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996)
StF: BGBl. I Nr. 53/1997 idF BGBl. I Nr. 140/2020 (C)
§ 42. (1) Private Verwender benötigen für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 einen von der Behörde ausgestellten Giftbezugsschein. Dieser berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß § 35. Für Biozidprodukte (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Biozidprodukteverordnung), die Gifte im Sinne des § 35 sind, darf kein Giftbezugsschein ausgestellt werden.
(2) Die Erteilung eines Giftbezugsscheines gemäß Abs. 1 ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. | den Namen und die Anschrift des Antragstellers, | |||||||||
2. | die Bezeichnung des Giftes (bei Stoffen: chemische Bezeichnung oder Bezeichnung der Stoffgruppe; bei Gemischen: die Produktart (zB Extraktionsmittel, Beizpaste) und technische Funktion (zB Korrosionsinhibitor) unter Angabe des „giftigen“ Inhaltsstoffes bzw. der „giftigen“ Inhaltsstoffe gemäß § 35), | |||||||||
3. | Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4, | |||||||||
4. | die benötigte Menge des Giftes und | |||||||||
5. | den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse und notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b. |
(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers.
(4) Der Giftbezugsschein darf nur erteilt werden, wenn
1. | der Antragsteller | |||||||||
a) | das 18. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
b) | sachkundig gemäß § 41b und verläßlich ist, | |||||||||
c) | die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und | |||||||||
2. | im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von dem Giftbezugsschein erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt. |
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)
(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75 bis 95 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.
(7) Der Giftbezugsschein kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungstag.
(9) Giftbezugslizenzen im Sinne des § 42 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 behalten ihre Gültigkeit bis zum jeweiligen Ablauf ihrer Geltungsdauer. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen auch eine solche Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c und e und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 Z 4 und 5a genannten, nach den jeweiligen Rechtsvorschriften erworbenen Bewilligungen zu führen. Die im Rahmen dieses Verfahrens durch die Behörde ermittelten Daten und Informationen sind spätestens zehn Jahre nach Erlöschen der jeweiligen Bewilligung, Bestätigung oder Bescheinigung zu löschen.
(11) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldungen und Bescheinigungen gemäß § 41a, des Giftbezugsscheines gemäß § 42 und des hiefür erforderlichen Antrags, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.
(12) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entscheidet gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO („Verantwortlicher“) über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Ausstellung von Bescheinigungen und Giftbezugsscheinen gemäß §§ 41a bis 42 erhoben werden. Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, die die im Rahmen der Ausstellung von Bescheinigungen und Giftbezugsscheinen gemäß §§ 41a bis 42 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG)
StF: BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 14/2019 (D)
2. Abschnitt
Rechte der betroffenen Person
Grundsätze
§ 42. (1) Der Verantwortliche hat der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen gemäß §§ 43 bis 45, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in möglichst präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Informationen sind in geeigneter Form, im Falle eines Antrags nach Möglichkeit in der gleichen Form wie der Antrag, zu übermitteln.
(2) Der Verantwortliche hat den betroffenen Personen die Ausübung der ihnen gemäß §§ 43 bis 45 zustehenden Rechte zu erleichtern.
(3) Der Verantwortliche hat die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.
(4) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die aufgrund eines Antrags gemäß §§ 44 bis 45 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(5) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(6) Informationen gemäß § 43 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den §§ 44 und 45 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
1. | ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder | |||||||||
2. | sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. | |||||||||
Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. |
(7) Der Verantwortliche kann zur Bestätigung der Identität der Person, die einen Antrag gemäß §§ 44 oder 45 gestellt hat, erforderliche zusätzliche Informationen verlangen.
(8) In den Fällen der §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 3 und 45 Abs. 4 ist die betroffene Person berechtigt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bezüglichen Einschränkung ihrer Rechte durch die Datenschutzbehörde zu verlangen. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über dieses Recht zu unterrichten.
(9) Wird das in Abs. 8 genannte Recht ausgeübt, hat die Datenschutzbehörde die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die Datenschutzbehörde erfolgt sind. Die Datenschutzbehörde hat zudem die betroffene Person über ihr Recht zu unterrichten, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG)
StF: BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 92/2013 (D)
Inkrafttreten
§ 42. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten in Kraft:
1. | Das Inhaltsverzeichnis, § 2a Abs. 7, § 8 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4 und 8, § 14, § 15 Abs. 1 und 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 5, § 23, § 24, § 28 Abs. 6, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, 3 und 4, § 40, § 41 sowie der Entfall des § 33 Abs. 3 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 folgenden Tag, | |||||||||
2. | § 5 Abs. 8, § 11 Abs. 9, § 15 Abs. 2 und 3, § 26 Z 7 und § 29 Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2014. |
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008 – DVO 2008)
StF: BGBl. II Nr. 39/2008 idF BGBl. II Nr. 291/2016 (D)
Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 AWG 2002
§ 42. (1) Das Deponieaufsichtsorgan ist gemäß § 63 Abs. 3 AWG 2002 von der Behörde zu bestellen und hat die Einhaltung der Bestimmungen des AWG 2002 und darauf beruhender Verordnungen und Bescheide regelmäßig zu überprüfen. Die Behörde hat die Mindesthäufigkeit der Überprüfungen durch das Deponieaufsichtsorgan insbesondere in Abhängigkeit von der Größe der Deponie, der Deponie( unter)klasse(n) und den genehmigten Abfallarten mit Bescheid festzulegen, wobei eine Überprüfung bei einer Bodenaushub- oder Inertabfalldeponie mindestens einmal pro Jahr, bei allen anderen Deponie( unter)klassen mindestens einmal pro Kalenderquartal durchzuführen ist. Für Unterbrechungen des Betriebs und in der Nachsorgephase kann eine geringere Anzahl von Überprüfungen festgelegt werden.
(2) Das Deponieaufsichtsorgan hat insbesondere zu überprüfen:
1. | die Vollständigkeit und Richtigkeit der Stammdaten der Deponie im Register gemäß § 22 AWG 2002; | |||||||||
2. | die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Meldungen gemäß § 41, insbesondere die getrennte Führung der Aufzeichnungen für Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6; stichprobenartig ist die Plausibilität der Aufzeichnungen zu überprüfen; | |||||||||
3. | anhand der Aufzeichnungen gemäß § 41 die Ordnungsmäßigkeit der Eingangskontrolle und deren Dokumentation; | |||||||||
4. | stichprobenartig die Ordnungsmäßigkeit und die Plausibilität der Beurteilungsnachweise (insbesondere im Hinblick auf die Probenahmeplanung, zB Zulässigkeit der Zusammenlegung von qualifizierten Stichproben zu Sammelproben); schwerpunktmäßig sind Beurteilungsnachweise von Abfallbesitzern zu überprüfen, bei denen bereits fehlerhafte Probenahmeplanungen oder Fehldeklarationen festgestellt oder Zurückweisungen vorgenommen wurden; | |||||||||
5. | ob in Deponien, die aufgrund des § 19 Abs. 4 Erleichterungen bei der Identitätskontrolle unterliegen, nur Abfälle des jeweiligen Unternehmens abgelagert wurden oder ob für unternehmensfremde Abfälle eine ordnungsgemäße Identitätskontrolle durchgeführt wurde; | |||||||||
6. | die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Einleitung des Deponiesickerwassers in ein Gewässer oder in eine Kanalisation; | |||||||||
7. | ob Teilbeträge der finanziellen Sicherstellung, eine Erhöhung der finanziellen Sicherstellung aufgrund der Wertsicherung und eine bescheidmäßig festgelegte Erhöhung der finanziellen Sicherstellung ordnungsgemäß geleistet wurden. |
(3) Das Deponieaufsichtsorgan hat im Rahmen seiner Überprüfungen aktuell angelieferte Abfälle, die repräsentativ beprobbar sind, gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 6 (entsprechend den Bestimmungen für Identitätskontrollen) zu untersuchen oder diese Untersuchungen zu veranlassen. Bei Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassenkompartimenten sind mindestens zwei Untersuchungen pro Jahr vorzunehmen. Abweichend vom vorangehenden Satz hat das Deponieaufsichtsorgan bei Bodenaushub- oder Inertabfalldeponien, auf denen innerhalb von zwei Kalenderjahren insgesamt höchstens 2 000 Tonnen Abfälle abgelagert werden, nur eine Untersuchung innerhalb dieser zwei Kalenderjahre vorzunehmen. Bei Reststoff- oder Massenabfallkompartimenten oder bei Deponien für gefährliche Abfälle sind mindestens zwei Untersuchungen pro Kalenderquartal, sofern mehr als 50 000 Tonnen im Jahr abgelagert werden, mindestens vier Untersuchungen pro Kalenderquartal, vorzunehmen. Die Anzahl der vom Deponieaufsichtsorgan durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen können auf die Anzahl der Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle gemäß § 19 angerechnet werden, wenn die Untersuchungen den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen.
(4) Abs. 3 gilt nicht für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle. Für diese hat das Deponieaufsichtsorgan für jeden Abfallstrom oder für jeden wiederkehrend anfallenden Abfall aus den innerhalb der letzten zwölf Monate angelieferten Abfällen mindestens zwei Bohrkerne zu entnehmen und zu untersuchen oder diese Untersuchungen zu veranlassen. Für einmalig anfallende Abfälle sind aus den innerhalb der letzten zwölf Monate angelieferten verfestigten, stabilisierten und immoblisierten Abfällen pro jeweiligem Behandlungsverfahren mindestens zwei Bohrkerne zu entnehmen und zu untersuchen oder diese Untersuchungen zu veranlassen. Die Anzahl der vom Deponieaufsichtsorgan durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen können auf die Anzahl der Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle gemäß § 19 angerechnet werden, wenn die Untersuchungen den Vorgaben für Identitätskontrollen entsprechen. Die Untersuchung hat zu umfassen:
1. | bei einem verfestigten Abfall einen Elutionstest gemäß Anhang 5 Kapitel 2 Z 1 und eine Prüfung der im Einzelfall festgelegten physikalischen Eigenschaften; | |||||||||
2. | bei einem stabilisierten Abfall einen Elutionstest über 24 Stunden und über zwei Tage und eine Druckfestigkeitsprüfung; | |||||||||
3. | bei einem immobilisierten Abfall einen Elutionstest über 24 Stunden und eine Prüfung der Wasserdurchlässigkeit und des Verdichtungsgrades. |
(5) Wird eine Verunreinigung von bereits angenommenen oder bereits abgelagerten Abfällen oder eine falsche Zuordnung zu einer Abfallart vermutet, hat das Deponieaufsichtsorgan bei diesen Abfällen auch Überprüfungen gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 6.2. vorzunehmen.
(6) Das Deponieaufsichtsorgan hat unverzüglich den Deponieinhaber vom Ergebnis der Untersuchung gemäß Abs. 3 bis 5 zu informieren. Die Übermittlung des Ergebnisses hat gemäß den Vorgaben nach § 41a elektronisch zu erfolgen; dafür gilt § 41 Abs. 7.
(7) Das Deponieaufsichtsorgan hat Aufzeichnungen über seine Aufsichtstätigkeit zu führen und der für die Aufsicht zuständigen Behörde jeweils spätestens bis zum 30. April jeden Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr, getrennt nach Kompartimenten, vorzulegen. Der Bericht hat Angaben zum Betrieb oder zu den Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen, einschließlich Angaben zum Zustand der technischen Einrichtungen und der sonstigen Einrichtungen gemäß § 33, die Ergebnisse der Überprüfung des Mess- und Überwachungsprogramms und Angaben zu den durchgeführten Überprüfungen mit einer Beschreibung festgestellter Mängel und der diesbezüglichen Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu enthalten. Die Ergebnisse des Mess- und Überwachungsprogramms sind dem Bericht des Deponieinhabers anzuschließen. Ist ein Deponieaufsichtsorgan auch zur baulichen Aufsicht gemäß § 49 AWG 2002 bestellt, kann der Bericht auch die bauliche Aufsichtstätigkeit umfassen. Gemäß den Vorgaben nach § 41a haben die Aufzeichnungen des Deponieaufsichtsorgans elektronisch zu erfolgen. Die Übermittlung des Berichts an die Behörde hat erstmals für den Berichtszeitraum, in dem elektronische Aufzeichnungen zu führen sind, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen; dafür gilt § 41 Abs. 7.
(8) Ergeben sich im Rahmen der Kontrolltätigkeit Hinweise auf Verstöße eines Deponieinhabers gegen Bestimmungen des AWG 2002 oder der darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheide und erfolgt keine Mängelbehebung innerhalb einer angemessenen Frist, hat das Deponieaufsichtsorgan dies unverzüglich der für die Aufsicht zuständigen Behörde zu melden. Diese Meldung hat gemäß den Vorgaben nach § 41a im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen.
(9) Das Deponieaufsichtsorgan hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung betreffend eine andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 die für die Aufsicht über diese Anlage zuständige Behörde zu informieren.
Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil), *)
StF: MBl. I S 327/1935 idF MBl. I S 327/1935 (D)
§ 42
Impfschädigungen.
Gelangen Mitteilungen über Impfschädigungen zur Kenntnis des Gesundheitsamts, so hat der Amtsarzt alsbald alle zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen oder zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen in die Wege zu leiten und geeignetenfalls durch persönliche Ermittlungen zu unterstützen. Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, die ihnen zugehenden Nachrichten über Impfschädigungen unverzüglich dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Ergibt sich die Unrichtigkeit verbreiteter Nachrichten über Impfschädigungen, so hat das Gesundheitsamt erforderlichenfalls eine öffentliche Richtigstellung zu veranlassen und irrtümliche Auffassungen in der Bevölkerung zu beseitigen.
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt)
StF: BGBl. Nr. 474/1990 idF BGBl. I Nr. 156/2020 (D)
§ 42. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)
StF: BGBl. I Nr. 161/2015 idF BGBl. I Nr. 161/2015 (D)
Schutzklauselverfahren der Europäischen Union
§ 42. (1) Sind Maßnahmen österreichischer Behörden durch ein Schutzklauselverfahren der Europäischen Kommission betroffen, hat die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 den österreichischen Standpunkt zu vertreten.
(2) Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, sind von der koordinierenden Stelle gemäß § 39 Abs. 6 im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen oder fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen druckführenden Geräte vom Markt genommen werden. Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von österreichischen Behörden getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme zurückzuziehen.
(3) Gilt eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der druckführenden Geräte mit Mängeln einer einschlägigen harmonisierten Norm gemäß § 41 Abs. 5 Z 2 begründet und leitet die Europäische Kommission das Verfahren nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein, so wird der österreichische Standpunkt entsprechend dem Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertreten.
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
StF: BGBl. II Nr. 420/2004 idF BGBl. I Nr. 161/2015 (D)
Druckprüfungen
§ 42. (1) Das Ziel der Druckprüfung ist eine Aussage über die Integrität und Dichtheit der drucktragenden Wandungen des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung zu erhalten, welche eine sicherheitstechnische Beurteilung ermöglicht.
(2) Die Druckprüfung ist, sofern nicht die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 angewandt werden, als Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen. Der Prüfdruck ergibt sich aus dem Produkt des Ansprechdrucks der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten höchsten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 begrenzt werden.
(3) Wird die Druckprüfung als Flüssigkeitsdruckprüfung durchgeführt, ist in der Regel die Wasserdruckprüfung anzuwenden. Für Druckbehälter, deren Bauart, Betriebsweise bzw. Beschickung dies nicht zulässt, sind unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 Kesselgesetz, anstelle von Wasser andere nicht als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingestufte Flüssigkeiten gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, mit einem Flammpunkt über 55 °C zu verwenden, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck über der Raumtemperatur liegt. Druckbehälter, die zur Füllung mit Sauerstoff, Stickoxiden oder Pressluft bestimmt sind, dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten erprobt werden.
(4) Die für die Füllung verwendete Flüssigkeit darf keine groben Verunreinigungen enthalten, die die Durchführung der Druckprüfung oder deren Beurteilung beeinträchtigen könnte. Unter Beachtung der Betriebsverhältnisse dürfen keine die Wandungen angreifenden oder verunreinigenden Bestandteile enthalten sein. Die Temperatur der Füllung darf während der Prüfung nicht mehr als 50 °C betragen.
(5) Das für die Druckprüfung verwendete Wasser darf nur für die unbedingt erforderliche Zeitdauer im Druckbehälter verbleiben.
(6) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden als der Druckprüfung eine zumindest gleichwertige Aussage über die Integrität und Dichtheit der Wandungen des Druckbehälters erzielt werden, zB durch Schallemissionsprüfung, können diese Methoden oder ihre Kombinationen anstelle der Druckprüfung angewandt werden. Das Prüfmedium und die Höhe des Prüfdruckes sind auf die anzuwendende Prüfmethode abzustimmen.
(7) Die Gasdruckprüfung kann als Ersatz für die Flüssigkeitsdruckprüfung angewandt werden, wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfmethode wie zB die Schallemissionsprüfung nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Gasdruckprüfung darf in diesem Fall unter Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 3 Kesselgesetz durchgeführt werden, wenn
1. | eine innere Prüfung, gegebenenfalls ergänzt durch zerstörungsfreie Prüfungen ohne Beanstandung unmittelbar vorausgegangen ist, und | |||||||||
2. | besondere Schutzmaßnahmen getroffen wurden, zB Prüfung des Behälters unter Wasser, Aufstellen von Schutzwänden, oder Absperren des Raumes in dem die Prüfung stattfindet, oder der Umgebung des zu prüfenden Behälters für Personen, die nicht an der Prüfung beteiligt sind. | |||||||||
Die Gasdruckprüfung kann mit Luft oder inerten Gasen, darf aber nicht mit Sauerstoff, explosionsfähigen oder über 50 °C heißen Gasen, Dämpfen oder deren Gemischen vorgenommen werden. Für die Höhe des Prüfdruckes gelten die Bestimmungen nach Abs. 2. Können keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen werden, ist Abs. 6 anzuwenden. |
(8) Eine Druckprüfung ist unabhängig von den Prüffristen gemäß § 31 durchzuführen, wenn:
1. | eine solche aufgrund des Ergebnisses der inneren oder äußeren Untersuchung als angezeigt erscheint, oder | |||||||||
2. | infolge der Bauart des Druckbehälters eine innere Untersuchung unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 3 und 5 nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann. |
(9) Bei der Druckprüfung bzw. Auswahl und Durchführung der alternativen Methoden gemäß Abs. 6 sind gegebenenfalls Beschichtungen, Auskleidungen, Überzüge oder Einbauten der Behälter zu berücksichtigen.
(10) Bei Druckprüfungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff sind insbesondere der Werkstoff sowie die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen. Die Druckprüfung ist gegebenenfalls durch Aufweitungsmessungen, auch volumenbezogen, zu ergänzen.
(11) Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:
1. | direkt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und | |||||||||
2. | druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit dem Druckbehälter geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden. |
(12) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Druckprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.
(13) Die Druckprüfung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 25. Juli 1973 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft sowie bei Taucherarbeiten (Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung)
StF: BGBl. Nr. 501/1973 idF BGBl. I Nr. 100/2018 (D)
Arbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten
§ 42. (1) Für Arbeiten mit schlauchlosen Helmtauchergeräten gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Hauptstückes sinngemäß.
(2) Für jeden Tauchereinsatz dürfen nur volle Druckluft- und Sauerstoffflaschen verwendet werden. Regenerationspatronen sind vor jedem Einsatz zu erneuern. Vor dem Abstieg ist dies zu prüfen und auch der Tauchereinsatz unter Berücksichtigung der vorhandenen Atemgasmenge und der Einsatzdauer der Regenerationspatronen vom Taucher im Einvernehmen mit der fachkundigen Person (§ 30 Abs. 2) unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 und 2 so festzulegen, daß die zum Auftauchen erforderliche Atemgasmenge unter Berücksichtigung einer Atemgasreserve von 30% zur Verfügung steht.
(3) Der Taucher hat aufzutauchen, wenn ihm von der Signalperson angezeigt wird, daß nur mehr die zum vorschriftsmäßigen Auftauchen notwendige Atemgasmenge einschließlich der Reserve zur Verfügung steht.
(4) Vor dem Öffnen des Helmfensters müssen die Zirkulationsschläuche abgeschraubt werden.
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Druckgeräte und einfache Druckbehälter (Duale Druckgeräteverordnung – DDGV)
StF: BGBl. II Nr. 59/2016 idF BGBl. II Nr. 59/2016 (D)
Formale Nichtkonformität von einfachen Druckbehältern
§ 42. Unbeschadet des Verfahrens zur Behandlung von einfachen Druckbehältern, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz den betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß § 44 Druckgerätegesetz aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
1. | Die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Verletzung von § 41 Abs. 3 angebracht oder wurde nicht angebracht. | |||||||||
2. | Die Aufschriften nach Anhang VII Z 1 wurden nicht angebracht oder wurden unter Nichteinhaltung von § 41 oder Anhang VII Z 1 angebracht. |
Verordnung der Bundesregierung vom 10. März 1947 zur Durchführung des Verbotsgesetzes 1947.
StF: BGBl. Nr. 64/1947 idF BGBl. Nr. 504/1994 (D)
§ 42. Gegen Personen, die offenbar mutwillig Einspruch oder Beschwerde erheben, kann der Landeshauptmann (die Einspruchskommission), beziehungsweise die Beschwerdekommission eine Mutwillensstrafe verhängen (§ 35 AVG.).
Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938.
StF: dRGBl. I S 807/1938 (GBlÖ Nr. 244/1938) idF BGBl. I Nr. 59/2017 (E)
IV. Folgen der Aufhebung
§ 42
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung.
(2) In den Fällen der §§ 35 bis 37 ist der Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingehung der Ehe kannte, in den Fällen der §§ 38 und 39 der Ehegatte, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist.
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG)
StF: BGBl. I Nr. 135/2009 idF BGBl. I Nr. 161/2017 (E)
Folgen der Nichtigkeit
§ 42. (1) Wird die eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, so fallen alle ihre Wirkungen auf die persönlichen Verhältnisse der eingetragenen Partner zum Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Partnerschaft weg.
(2) Hat auch nur einer der eingetragenen Partner die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei deren Begründung nicht gekannt, so finden auf ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung die im Fall der gerichtlichen Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dabei ist ein eingetragener Partner, dem die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei der Begründung bekannt war, wie ein für schuldig erklärter Teil zu behandeln.
(3) Ein eingetragener Partner, dem die Nichtigkeit der eingetragenen Partnerschaft bei der Begründung nicht bekannt war, kann binnen sechs Monaten, nachdem die eingetragene Partnerschaft rechtskräftig für nichtig erklärt wurde, dem anderen Teil erklären, dass es für ihr Verhältnis in vermögensrechtlicher Beziehung bei den Folgen der Nichtigkeit bleiben solle. Gibt er eine solche Erklärung ab, so findet Abs. 2 keine Anwendung.
(4) Im Fall des Abs. 2 ist für den Unterhaltsanspruch nach § 21 Abs. 1 nicht ausschlaggebend, welcher eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erhoben hat.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988)
StF: BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 29/2021 (E)
Steuererklärungspflicht
§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
1. | er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder | |||||||||
2. | das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder | |||||||||
3. | wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 11 000 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 12 000 Euro betragen hat, oder | |||||||||
4. | wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 ergäbe keine Steuerpflicht, oder | |||||||||
5. | wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist. | |||||||||
Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2.000 Euro betragen.
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV)
StF: BGBl. II Nr. 384/1999 idF BGBl. II Nr. 483/2020 (E)
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 42. (1) Einem Antrag auf Bewilligung von Arbeitsmitteln im Sinne des 7. Abschnittes sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, soweit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist.
(2) Sofern ein Antrag gemäß Abs. 1 von einer vom Arbeitgeber verschiedenen Person gestellt wird, ist der Arbeitgeber bei der Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente soweit wie möglich einzubinden.
Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV)
StF: BGBl. II Nr. 398/2008 idF BGBl. II Nr. 156/2014 (E)
Sperrsignale
§ 42. (1) Mit Sperrsignalen sind auszurüsten:
1. | Stumpfgleisabschlüsse, | |||||||||
2. | Sperrschuhe, | |||||||||
3. | Gleisbrückenwaagen mit absenkbarer Waagbrücke, | |||||||||
4. | Gleistore und | |||||||||
5. | Drehscheiben und Schiebebühnen jeweils mit mechanischer Betätigung der Verriegelung. |
(2) Sperrsignale sind bei Stumpfgleisabschlüssen grundsätzlich rechts vom Gleis oder in der Mitte des Gleises zu errichten, sonst an der Einrichtung anzubringen.
(3) Die erforderliche Sichtweite auf Sperrsignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
Gesetz vom 19. Mai 1874, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen (Eisenbahnbuchgesetz - EisBG).
StF: RGBl. Nr. 70/1874 idF BGBl. I Nr. 71/2003 (E)
D. Verlängerung von Fristen.
§. 42.
(1) Das Handelsministerium kann die in den §§. 19 und 35 für Gesuche um die Einleitung der Erhebungen zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bestimmten Fristen verlängern, wenn dargethan wird, daß die Unternehmung dieselben aus Gründen, die nicht durch ihr Verschulden herbeigeführt sind, nicht einzuhalten vermag.
(2) Die Verlängerung dieser Frist kann in Ansehung derjenigen Bezirksgerichtssprengel, in welchen die Anlegung neuer Grundbücher bevorsteht, auch dann bewilligt werden, wenn es sich als zweckmäßig herausstellt, daß die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke gleichzeitig mit den für die Anlegung der Grundbücher erforderlichen Erhebungen oder erst nach diesen Erhebungen vorgenommen werde.
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)
StF: BGBl. II Nr. 31/2013 idF BGBl. II Nr. 31/2013 (E)
Lehrkraft
§ 42. (1) Die für die Ausbildung eingesetzten Lehrkräfte müssen für ihre Fachgebiete sachkundig sein und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen und durch laufende Weiterbildung erhalten.
(2) Lehrkräfte in einer Schulungseinrichtung müssen mindestens drei Jahre in verantwortlicher Position eine Tätigkeit ausgeübt haben, die die zu vermittelnden allgemeinen, infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse voraussetzt. Die Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit kann im Zusammenhang mit infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnissen entfallen, soweit
1. | es sich um Fachkenntnisse zu neuen oder umgerüsteten Strecken oder Fahrzeugen handelt, | |||||||||
2. | die Lehrkraft durch mindestens vier Jahre eine Tätigkeit ausgeübt hat, die entsprechende allgemeine Fachkenntnisse voraussetzt, und | |||||||||
3. | noch keine Lehrkraft für diese fahrzeug- und infrastrukturbezogene Fachkenntnisse zur Verfügung steht. |
(3) Lehrkräfte, die für Betriebsleiter die allgemeine Fachkenntnis für die Teilbereiche Sicherungstechnik, Energieversorgung, Fahrzeugtechnik, Eisenbahnbautechnik oder Rechtsvorschriften vermitteln, müssen ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen haben, das Grundlagenwissen für das jeweilige Fachgebiet vermittelt sowie mindestens fünf Jahre bei einer Gebietskörperschaft oder in einem Eisenbahnunternehmen einer Haupt- oder Nebenbahn einschlägig praktisch tätig gewesen sein.
(4) Für den Teilbereich Fahrzeugtechnik der Ausbildung für „Ladekontrolle“, „Fahrzeugkontrolle“ und „Fahrzeugdienst“ können auch Personen herangezogen werden, die den Anforderungen des Abs. 3 entsprechen.
(5) Lehrkräfte in einer Schulungseinrichtung müssen vor der erstmaligen selbständigen Durchführung eines Lehrgangs eine andere Lehrkraft während eines Lehrgangs mit vergleichbarem Inhalt bei der Ausbildung unterstützt haben.
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG
StF: BGBl. Nr. 71/1954 (WV) idF BGBl. I Nr. 111/2010 (E)
VI. Vorarbeiten.
§ 42. Nicht mehr geltend. (Artikel 2 Z 5 der Kundmachung.)
Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG)
StF: BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 143/2020 (E)
3a. Teil
Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen
1. Hauptstück
Anrainerbestimmungen
Bauverbotsbereich
§ 42. (1) Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.
(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist.
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV)
StF: BGBl. II Nr. 216/2012 idF BGBl. II Nr. 216/2012 (E)
§ 42. (1) Der Sichtpunkt ist jener 1 m oberhalb der Gleisachse gelegene Punkt, ab dem ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug vom Sehpunkt aus optisch wahrnehmbar sein muss oder tatsächlich optisch wahrnehmbar ist.
(2) Der erforderlicher Sichtpunkt ist jener 1 m oberhalb der Gleisachse gelegene Punkt, ab dem ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug vom Sehpunkt aus optisch wahrnehmbar sein muss.
(3) Der vorhandene Sichtpunkt ist jener 1 m oberhalb der Gleisachse gelegene Punkt, ab dem ein sich der Eisenbahnkreuzung näherndes Schienenfahrzeug vom Sehpunkt aus tatsächlich optisch wahrnehmbar ist.
Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010)
StF: BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 17/2021 (E)
6. Hauptstück
Betrieb von Verteilernetzen
Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze
§ 42. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Landes bedarf einer Konzession.
(2) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die Parteistellung bei der Konzessionserteilung sowie die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmungen zu regeln.
(3) Für Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, haben die Ausführungsgesetze als Konzessionsvoraussetzung vorzusehen, dass Konzessionswerber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein müssen, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Weiters haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass im Falle einer Konzessionserteilung, insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen, sichergestellt wird, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen ist insbesondere vorzusehen,
1. | dass die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind; | |||||||||
2. | dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind; | |||||||||
3. | dass der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann; | |||||||||
4. | dass der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Landesregierung benannte Gleichbehandlungsverantwortliche hat dieser und der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Landesregierung hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen. |
(4) Abs. 3 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.
(6) Die Ausführungsgesetze haben sicher zu stellen, dass ein Verteilernetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, von der Landesregierung beobachtet wird, dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Insbesondere haben die Ausführungsgesetze Maßnahmen vorzusehen, durch die gewährleistet ist, dass vertikal integrierten Verteilernetzbetreiber in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
(7) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt um seine Aufgaben zu erfüllen.
(8) Die Ausführungsgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die in Ausführung der vorstehenden Absätze erlassenen Landesgesetze unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird
StF: BGBl. I Nr. 127/2013 idF BGBl. I Nr. 81/2015 (E)
7. Hauptstück
Anpassung an die besten verfügbaren Techniken
Überprüfung der Genehmigungsauflagen
§ 42. (1) Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 durch die Behörde einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen des § 43 zu unterziehen.
(2) Der Betreiber hat der Behörde auf Anfrage alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die ihr einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß der Beschreibung in den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung (§ 33) und mit der Emissionserklärung (§ 38) erlangten Informationen heranzuziehen.
Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011)
StF: BGBl. I Nr. 118/2011 idF BGBl. I Nr. 142/2020 (E)
9. Abschnitt
Gültigkeit, Registrierung und Rechtscharakter von Emissionszertifikaten
§ 42. Ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Emissionszertifikaten, die ab dem 1. Jänner 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode von zehn Jahren, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, sie vergeben wurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode gültig.
Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG)
StF: BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 108/2017 (E)
Inkrafttreten
§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, außer Kraft. § 1 samt Überschrift, § 21 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft.
(3) § 2, § 3 Z 7, § 4 Z 9, § 21 Abs. 1 Z 12, § 24 Abs. 1 Z 4, § 25a und § 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013 treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 9 und § 12 Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 25a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2, § 3 Z 1a, 8 und 9, § 5 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 1a und 7, § 22a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 erster Satz und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012)
StF: BGBl. I Nr. 41/2013 idF BGBl. I Nr. 41/2013 (E)
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 mit dem, der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 12/2001 idF BGBl. I Nr. 9/2013 (E)
Völkerrechtliche Verträge
§ 42. Völkerrechtliche Abkommen, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieges befassen, insbesondere der Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, sowie der Notenwechsel von 1959 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Art. 26 des österreichischen Staatsvertrages, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht.
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die Gewährung von Entschädigungen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen (Entschädigungsgesetz ČSSR)
StF: BGBl. Nr. 452/1975 idF BGBl. I Nr. 194/2013 (E)
§ 42. (1) Der einem Entschädigungswerber von dem zuständigen Finanzamt angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Entschädigungsbetrag ist auf volle 0,72 Euro aufzurunden.
(2) Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (§ 39) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (§ 35) an das zuständige Finanzamt.
Epidemiegesetz 1950.
StF: BGBl. Nr. 186/1950 (WV) idF BGBl. I Nr. 23/2021 (E)
Widmung der Geldstrafen.
§ 42. Die Geldstrafen sowie der Erlös für die in Verfall erklärten Gegenstände fließen jenen Gemeinden zu, in deren Gebiet die strafbare Handlung begangen oder der in Verfall erklärte Gegenstand betreten wurde, und sind für Zwecke der öffentlichen Sanitätspflege zu verwenden.
Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), (EU – Polizeikooperationsgesetz, EU-PolKG)
StF: BGBl. I Nr. 132/2009 idF BGBl. I Nr. 117/2020 (E)
Richtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen
§ 42. (1) Änderungen, Ergänzungen, Richtigstellungen und Aktualisierungen von Daten im Schengener Informationssystem dürfen nur hinsichtlich der österreichischen Ausschreibungen durchgeführt werden.
(2) Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden, teilt sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, diesen im Wege des Bundesministers für Inneres (Sirene-Büros des Bundeskriminalamtes) unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von 10 Tagen, mit.
(3) Kommen Anhaltspunkte hervor, die Zweifel an der eindeutigen Unterscheidbarkeit ausgeschriebener Personen aufkommen lassen, so sind die betreffenden Ausschreibungen um zusätzliche Informationen zu ergänzen. Zu diesem Zweck sind, soweit es sich nicht um eine vom Bundesminister für Inneres veranlasste Ausschreibung handelt, im Wege des Sirene-Büros Zusatzinformationen mit der ausschreibenden Stelle auszutauschen.
(4) Besteht die Möglichkeit, dass eine Person die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung ist, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt wird, kann mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person die Ausschreibung um deren Namen, besondere unveränderliche körperliche Merkmale, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Lichtbild, Fingerabdruck, Staatsangehörigkeit und Daten von Ausweisdokumenten ergänzt werden. Betroffene sind auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ihre Daten dürfen nur zur Feststellung, dass sie von der Ausschreibung nicht betroffen sind, verwendet werden.
Bundesgesetz über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz – EU-BStbG)
StF: BGBl. I Nr. 62/2019 idF BGBl. I Nr. 62/2019 (E)
Benennung der unabhängigen Person durch Gericht
§ 42. (1) Werden eine von der österreichischen zuständigen Behörde zu benennende unabhängige Person und ihre Stellvertreterin bzw. ihr Stellvertreter nicht innerhalb der Frist gemäß § 39 benannt, kann die betroffene Person beim Bundesfinanzgericht deren Benennung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist beantragen. Das Bundesfinanzgericht hat eine unabhängige Person und ihre Stellvertreterin bzw. ihren Stellvertreter aus der Liste gemäß § 5 auszuwählen.
(2) Die österreichische zuständige Behörde kann die Benennung einer bestimmten unabhängigen Person durch das Bundesfinanzgericht oder durch das zuständige Gericht oder die einzelstaatliche benennende Stelle des anderen betroffenen Mitgliedstaates nicht aus einem der in § 40 Abs. 4 genannten Gründe ablehnen.
(3) Haben sowohl die österreichische zuständige Behörde als auch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die zu benennenden unabhängigen Personen und ihre Stellvertreterinnen bzw. ihre Stellvertreter nicht innerhalb der Frist gemäß § 39 benannt, sondern sind diese vom Bundesfinanzgericht bzw. von den zuständigen Gerichten oder den einzelstaatlichen benennenden Stellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten benannt worden, dann wird die bzw. der Vorsitzende aus der Liste gemäß § 5 durch Losentscheid bestimmt.
(4) Die Benennung einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter durch das Bundesfinanzgericht erfolgt gemäß § 587 Abs. 8 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 mit Erkenntnis.
(5) Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde zuzustellen. Die österreichische zuständige Behörde hat dies den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.
Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG)
StF: BGBl. I Nr. 27/2000 idF BGBl. I Nr. 157/2020 (E)
§ 42. (1) International tätige Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung, die sie im Heimatstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, mit einem Hinweis auf den Zulassungsort zu verwenden und die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, anzugeben.
(2) Vor der Erbringung einer Rechtsdienstleistung in Österreich im Sinne des § 41 haben international tätige Rechtsanwälte die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1) schriftlich zu verständigen. § 4 Abs. 2 ist sinngemäß auf international tätige Rechtsanwälte anzuwenden.
(3) § 7 ist sinngemäß auf international tätige Rechtsanwälte anzuwenden. Im Rahmen dieser Aufsichtspflicht kann die zuständige Rechtsanwaltskammer von international tätigen Rechtsanwälten den Nachweis ihrer Berechtigung nach Abs. 1 verlangen.
Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO)
StF: BGBl. Nr. 117/1996 idF BGBl. I Nr. 32/2018 (E)
Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 42. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO).
StF: RGBl. Nr. 79/1896 idF BGBl. I Nr. 148/2020 (E)
§. 42.
(1) Die Aufschiebung (Hemmung) der Execution kann auf Antrag angeordnet werden:
1. | wenn eine Klage auf Ungiltig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im §. 1 angeführten, einer bewilligten Execution zugrunde liegenden Executionstitels erhoben wird; | |||||||||
2. | wenn in Bezug auf einen der im §. 1 angeführten Executionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (§. 1 Z 16) im Klagewege beantragt wird; | |||||||||
2a. | wenn gegen das der Exekution zu Grunde liegende Berufungsurteil außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4 ZPO) erhoben worden ist; | |||||||||
3. | wenn gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 bis 4, 6, 8 und 10 oder § 40 die Einstellung der Exekution beantragt wird; | |||||||||
4. | wenn die Execution wegen eines Anspruches stattfindet, der von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des betreibenden Gläubigers abhängig ist, und der Gläubiger weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist; | |||||||||
5. | wenn Einwendungen nach den §§ 35 oder 36 gerichtlich geltend gemacht werden oder Klage nach § 37 erhoben wird, wenn aus anderen Gründen auf Unzulässigerklärung der Exekution geklagt wird (§ 39 Abs. 1 Z 5) oder wenn Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde erhoben werden, von welcher einer der in § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel ausgegangen ist; | |||||||||
6. | wenn eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§. 813 a. b. G. B.) bewilligt wird; | |||||||||
7. | wenn der die Execution bewilligende Beschluss des Gerichtes mittels Recurs angefochten wird; | |||||||||
8. | wenn gegen einen Vorgang des Executionsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderliche Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Betheiligten nicht unverzüglich stattfinden kann (§. 68); | |||||||||
9. | wenn die Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung beantragt wird; | |||||||||
10. | wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird. |
(2) Die Aufschiebung der Exekution kann ferner in den Fällen des § 7, Absatz 3 und 4, auf Begehren der Stelle, der die Aufhebung obliegt, oder auf Antrag eines Beteiligten angeordnet werden.
(3) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit kann der Antrag auf Aufschiebung der Exekution verbunden werden. Dieser Antrag ist, wenn er nicht bei dem Gericht eingebracht wird, das die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt hat, an dieses zur Erledigung zu leiten.
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften – SPC) für Arzneispezialitäten 2008 (Fachinformationsverordnung 2008)
StF: BGBl. II Nr. 175/2008 idF BGBl. II Nr. 175/2008 (F)
Fachwerbung
§ 42. Arzneimittelwerbung, die für den Anwender oder Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie
1. | für Arzneispezialitäten betrieben wird, für die gemäß § 15 des Arzneimittelgesetzes eine Fachinformation zu veröffentlichen ist, und | |||||||||
2. | in Druckschriften erfolgt, in deutlich lesbarer Form den vollen Wortlaut der Textabschnitte gemäß den §§ 7, 8, 10, 13, 25, 31, 35 bis 37 und Angaben über die Wirkstoffgruppe gemäß § 22 Z 1 sowie darüber zu enthalten, inwieweit die Arzneispezialität den Vorschriften über Suchtmittel unterliegt. Die Textabschnitte gemäß den §§ 14, 15, 16 und 18 sowie betreffend die Gewöhnungseffekte gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 dürfen durch den Hinweis ersetzt werden, dass diese Informationen der veröffentlichten Fachinformation zu entnehmen sind. |
Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG)
StF: BGBl. I Nr. 118/2016 idF BGBl. I Nr. 25/2021 (F)
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 8 Abs. 6 und § 34 bis § 38 mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 35 bis § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 8 Abs. 6 und § 34 Abs. 3 treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.
(2) § 46 mitsamt Überschrift tritt mit Ablauf des 25. Juni 2017 außer Kraft.
(3) Die FMA kann Verordnungen auf Grund der Ermächtigungen in diesem Bundesgesetz bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Ermächtigungen in Kraft gesetzt werden.
(4) § 2 Abs. 1 lit. f, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Z 2, § 35 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
Firmenbuchgesetz (FBG)
StF: BGBl. Nr. 10/1991 idF BGBl. I Nr. 104/2019 (F)
Auflösung und Löschung von Genossenschaften und Privatstiftungen
§ 42. (1) Die §§ 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und auf Privatstiftungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, tritt im Fall des § 40 Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung. Die Benachrichtigungen und Zustellungen nach § 41 haben statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats zu erfolgen.
(3) Bei Privatstiftungen haben die Benachrichtigungen und Zustellungen nach § 41 statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats sowie an den derzeitigen oder letzten Stiftungsprüfer zu erfolgen. Soweit Stifter vorhanden sind, sind diese ebenfalls zu verständigen.
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen 2010 (Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 – FGTV 2010)
StF: BGBl. II Nr. 247/2010 idF BGBl. II Nr. 247/2010 (F)
Außerkrafttreten
§ 42. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit § 41 nicht anderes bestimmt, die gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung, BGBl. Nr. 558/1978, außer Kraft treten.
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas (Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV)
StF: BGBl. II Nr. 446/2002 idF BGBl. II Nr. 446/2002 (F)
Außerordentliche Prüfungen
§ 42. (1) Eine außerordentliche Prüfung ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 und 15 Abs. 5 des Kesselgesetzes (für Flüssiggasbehälter und Verdampfer) und des § 15 Abs. 7 des Kesselgesetzes, durchzuführen:
1. | wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung u. dgl., nicht mehr betriebssicher ist, | |||||||||
2. | nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr, | |||||||||
3. | nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggasanlage Einfluss haben kann, | |||||||||
4. | wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggasanlage oder von Teilen der Flüssiggasanlage besteht. |
(2) Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 41 sinngemäß.
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975)
StF: BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 56/2016 (F)
Ermächtigung der Landesgesetzgebung
§ 42. Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die
a) | Meldung von Waldbränden, | |||||||||
b) | Organisation der Bekämpfung von Waldbränden, | |||||||||
c) | Hilfeleistung bei der Abwehr, | |||||||||
d) | Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte, | |||||||||
e) | nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen und | |||||||||
f) | Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung | |||||||||
zu erlassen. |
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
StF: BGBl. I Nr. 110/2002 idF BGBl. I Nr. 163/2015 (F)
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 42. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG)
StF: BGBl. I Nr. 17/2012 idF BGBl. I Nr. 41/2020 (F)
§ 42. Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.
Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG)
StF: BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 146/2020 (F)
Sicherung der Zurückweisung
§ 42. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm, unbenommen seines Rechtes, das Bundesgebiet jederzeit zu verlassen, zur Sicherung der Zurückweisung aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.
(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben.
(3) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 VStG.
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)
StF: BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 169/2020 (F)
Verweisungen
§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012)
StF: BGBl. II Nr. 171/2012 idF BGBl. II Nr. 425/2019 (G)
Regelungen für standardisierte Lastprofile
§ 42. (1) Der Verteilergebietsmanager erstellt in Kooperation mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber je Netzbereich, je Versorger und je SLP-Typ, mittels geeigneter Temperaturprognosen, eine SLP-Verbrauchsprognose bis 12.00 Uhr für den jeweiligen Folgetag und übermittelt diese in Summe an den jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen
(2) Der Verteilergebietsmanager aktualisiert diese SLP-Verbrauchsprognosen gemäß Abs. 1 anhand aktueller Temperaturprognosen in Kooperation mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber innerhalb des Gastages dreimal täglich vor 24.00 Uhr und übermittelt diese jeweils wieder an den jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011)
StF: BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 108/2017 (G)
3. Abschnitt
Ausnahmen vom Netzzugang
Neue Infrastrukturen
§ 42. (1) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag mit Bescheid aussprechen, dass die Bestimmungen des § 27, des § 31, der § 69 bis § 84, der § 97 bis § 104 und des § 108 auf eine große neue Infrastruktur im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 50 (Verbindungsleitung und Speicheranlagen) oder Teile davon für einen bestimmten Zeitraum keine Anwendung finden. Der Antrag hat jedenfalls nachstehende Unterlagen zu enthalten:
1. | das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netz- bzw. Speicherzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer und die an Stelle der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen tretenden Regeln; | |||||||||
2. | den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 27, § 31, § 69 bis § 84, § 97 bis § 104 und § 108 sowie | |||||||||
3. | geeignete Beweismittel, mit denen das Vorliegen folgender Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird: | |||||||||
a) | durch die Investition in die betroffene Verbindungsleitung oder Speicheranlage werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert; | |||||||||
b) | das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition in die Verbindungsleitung oder Speicheranlage ohne Ausnahme gemäß Abs. 1 nicht getätigt werden würde; | |||||||||
c) | die Infrastruktur steht im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird; | |||||||||
d) | von den Nutzern dieser Infrastruktur werden Systemnutzungsentgelte oder Speicherentgelte eingehoben; | |||||||||
e) | die Ausnahme gemäß Abs. 1 wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren der in § 27, § 31, § 69 bis § 84, § 97 bis § 104 und § 108 dargelegten Bestimmungen für die an die Verbindungsleitung oder Speicheranlage angeschlossenen Verteiler- und Fernleitungen und Speicheranlagen aus; | |||||||||
f) | im Zusammenhang mit der großen neuen Infrastruktur stehende langfristige Verträge stehen mit den Wettbewerbsregeln in Einklang. |
(2) Abs. 1 gilt auch für jede Kapazitätsaufstockung bei vorhandenen Verbindungsleitungen oder Speicheranlagen und für Änderungen dieser Anlagen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
(3) Der Ausspruch einer Ausnahme gemäß Abs. 1 kann sich auf eine neue Verbindungsleitung oder Speicheranlage, eine erheblich vergrößerte vorhandene Verbindungsleitung oder Speicheranlage oder die Änderung einer vorhandenen Verbindungsleitung oder Speicheranlage in ihrer Gesamtheit oder auf Teile davon erstrecken.
(4) Der Antrag ist auf Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist.
(5) Die Regulierungsbehörde kann einen Bescheid gemäß Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Von § 108 kann die Regulierungsbehörde nur vorübergehende und teilweise Ausnahmen unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen gewähren.
(6) Bei der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Regulierungsbehörde insbesondere die Laufzeit von im Zusammenhang mit der großen neuen Infrastruktur stehenden langfristigen Verträgen, die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität und die zeitliche Grenze des Projekts sowie den nichtdiskriminierenden Zugang zu dieser neuen Infrastruktur zu berücksichtigen.
(7) Bei Ausspruch einer Ausnahme gemäß Abs. 1 können Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung festgelegt werden, wobei folgende Mindestkriterien einzuhalten sind:
1. | in der Ausschreibung ist die zur Vergabe stehende technische Gesamtkapazität, die Anzahl und Größe der Anteile (Lots) sowie das Zuteilungsverfahren im Falle eines Nachfrageüberschusses bekannt zu geben; | |||||||||
2. | es sind sowohl fixe als auch unterbrechbare Transport- und Speicherrechte auf Jahres- und Monatsbasis anzubieten; | |||||||||
3. | Potenziellen Kunden der neuen Infrastruktur muss durch ein transparentes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren die Möglichkeit gegeben werden, Interesse an der Kontrahierung von Kapazitäten für die neue Infrastruktur bekunden zu können, bevor eine Ausnahmeentscheidung durch die Regulierungsbehörde getroffen wurde; | |||||||||
4. | die Ausschreibung ist jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Kosten des Antragstellers zu veröffentlichen; | |||||||||
5. | das Vergabeverfahren hat in fairer und nicht diskriminierender Weise zu erfolgen; | |||||||||
6. | für den Fall, dass Lots gemäß der Ausschreibung nicht abgesetzt werden, ist die Vergabe der Kapazitäten in marktkonformer Weise zu wiederholen. |
(8) Bescheide gemäß Abs. 1 sind von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.
(9) Im Fall einer Verbindungsleitung oder einer an das Netz eines Mitgliedstaates angebundenen Speicheranlage sind vor Ausspruch der Ausnahme die zuständigen Regulierungsbehörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten anzuhören. Die Regulierungsbehörde hat die Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte Regulierungsbehörde einen Antrag gemäß Abs. 1 erhalten hat, über eine Einigung der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden zu informieren.
(10) Die Agentur ist für Ausnahmeentscheidungen zuständig und ihr werden die Aufgaben dieser Bestimmung übertragen, wenn
1. | ein gemeinsames Ersuchen der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden vorliegt, oder | |||||||||
2. | die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden den Antrag auf eine Ausnahme erhalten hat, keine Einigung im Sinne des Abs. 9 erzielen konnten. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden können in einem gemeinsamen Ersuchen beantragen, diese Frist um bis zu drei Monate zu verlängern. | |||||||||
Vor der Entscheidung der Agentur erfolgt eine Anhörung der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und der Antragsteller. |
(11) Die Regulierungsbehörde hat, sofern die Agentur gemäß Abs. 10 nicht zuständig ist, der Europäischen Kommission unverzüglich eine Kopie des Antrages zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen für die Entscheidung bedeutsamen Informationen, der insbesondere Folgendes enthalten muss:
1. | eine ausführliche Begründung der gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen; | |||||||||
2. | eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts; | |||||||||
3. | eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Erdgasinfrastruktur, für den die Ausnahme gewährt wird; | |||||||||
4. | bei Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Verbindungsleitung das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden; | |||||||||
5. | einen Hinweis auf den Beitrag der Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung. |
(12) Verlangt die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung, hat die Regulierungsbehörde dem Beschluss der Europäischen Kommission innerhalb eines Monats nachzukommen und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Die Zweimonatsfrist verlängert sich um weitere zwei Monate, wenn die Europäische Kommission zusätzliche Informationen anfordert.
(13) Die Ausnahmeentscheidung wird zwei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides unwirksam, wenn mit dem Bau der Infrastruktur noch nicht begonnen wurde. Die Ausnahmeentscheidung wird fünf Jahre nach Rechtskraft des Bescheides unwirksam, wenn die Infrastruktur nicht in Betrieb genommen wurde, es sei denn, die Europäische Kommission entscheidet, dass die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hat.
(14) Die gemäß der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57, gewährten Ausnahmen gelten bis zu dem im jeweiligen Bescheid über die Gewährung der Ausnahme festgelegten Datum.
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Gebrauchsinformation von Arzneispezialitäten 2008 (Gebrauchsinformationsverordnung 2008)
StF: BGBl. II Nr. 176/2008 idF BGBl. II Nr. 35/2019 (G)
§ 42. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 570/1995, außer Kraft.
Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz - GMG)
StF: BGBl. Nr. 211/1994 idF BGBl. I Nr. 37/2018 (G)
§ 42. (1) Wer ein Gebrauchsmuster verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Gebrauchsmusterverletzung nicht verhindert.
(3) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.
(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.
(6) Für das Strafverfahren gelten die §§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.
Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG)
StF: BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 135/2020 (G)
Zahlung. Zurückzahlung
§ 42. (1) Bei der Bestimmung der Sachverständigengebühren nach § 34 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 hat das Gericht, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 GEG 1962, BGBl. Nr. 288, auszusprechen, welche Partei zur Bezahlung der Gebühren an den Sachverständigen verpflichtet ist. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig. Ersucht der Sachverständige um die Einhebung des durch einen erliegenden Kostenvorschuß nicht gedeckten Betrags, so ist dieser nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften für den Sachverständigen einzubringen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz sind dem Sachverständigen die Gebühren, soweit die Zahlung nicht aus einem erliegenden Kostenvorschuß erfolgen kann, aus den Amtsgeldern des Gerichtes zu zahlen. Die Gebühr ist dem Sachverständigen – außer im Fall des § 39 Abs. 3 Z 1 – nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem sie bestimmt worden ist, kostenfrei zu zahlen. In den Fällen des § 34 Abs. 2 erster Satz kann der Sachverständige auch verlangen, daß ihm die Gebühr vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gezahlt wird.
(2) Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen.
(3) Wird die Gebühr vor ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch einen nachträglichen Beschluss oder eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Sachverständigen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Sachverständige den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er vom Gericht (vom Vorsitzenden) unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Sachverständigen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV)
StF: BGBl. II Nr. 303/1999 idF BGBl. II Nr. 90/2018 (G)
Qualifikationen des Lehrpersonals
§ 42. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:
1. | ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr und | |||||||||
2. | entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung. |
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2007)
StF: BGBl. II Nr. 100/2007 idF BGBl. II Nr. 219/2013 (G)
Vorgehen bei positivem Salmonellenbefund
§ 42. (1) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonellen oder Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ergeben hat, so ist dies im Falle einer betriebseigenen Kontrolle durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt und im Falle einer amtlichen Kontrolle durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Untersuchung auf Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ist der Landeshauptmann umgehend zur allfälligen Veranlassung im Sinne des § 13 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006, in Kenntnis zu setzen.
(2) Wenn ein positiver Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium vorliegt, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber
1. | die Hygienemaßnahmen nach dem 2. Hauptstück dieser Verordnung durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt zu überprüfen und in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich protokollieren zu lassen und | |||||||||
2. | auf Grund einer Schwachstellenanalyse ein Sanierungsprogramm auszuarbeiten. |
(3) Wenn vom österreichischen Referenzlabor für Salmonellen bestätigt wird, dass es sich bei einem positiven Befund um einen Impfstamm handelt, und wenn der zuständigen Behörde keine Humanerkrankungen mit diesem Stamm zur Kenntnis gebracht worden sind, so kann von Maßnahmen im Sinn des Abs. 2 und 4 Abstand genommen werden, jedoch ist die Herde nach einer Frist von drei Wochen nochmals amtlich zu beproben.
(4) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium ergibt oder von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, so gilt:
1. | die Eier unterliegen dem Anhang II D Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission in Bezug auf Salmonella in frischem Geflügelfleisch, ABl. Nr. L 281 vom 28.10.2011, S. 7.; | |||||||||
2. | hinsichtlich der betreffenden Herde ist in der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich unverzüglich das Verbot für die Vermarktung von Frischeiern nach den Vermarktungsnormen für Eier einzutragen; | |||||||||
3. | die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das Bestehen des Vermarktungsverbotes von Frischeiern mit Bescheid gegenüber der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber festzustellen und die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt sowie die zuständige Lebensmittelbehörde hievon in Kenntnis zu setzen; | |||||||||
4. | im Falle des ausschließlichen Nachweises von Antibiotika oder antimikrobiellen Effekten ist die amtliche Probenahme unverzüglich zu wiederholen. |
(5) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde den begründeten Verdacht auf falsch positive Ergebnisse der Untersuchungen nach § 41, so kann die Vermarktungsbeschränkung nach Abs. 4 Z 1 aufgehoben werden, wenn aus einer weiteren unverzüglich durchzuführenden amtlichen Probenahme
1. | ein negativer Befund aus den Untersuchungen nach Anhang II D Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und | |||||||||
2. | ein negativer Befund von Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor aus einer Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g vorliegt. |
(6) Ein begründeter Verdacht nach Abs. 5 kann auch von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde geäußert werden, jedoch nur wenn
1. | der Betrieb in den vorangegangenen 24 Monaten nicht vom selben Salmonellen-Serotyp betroffen war, | |||||||||
2. | die letzte amtliche Kontrolle nach § 14 keine Beanstandung bezüglich Hygienebedingungen ergeben hat und | |||||||||
3. | im Falle einer Mitgliedschaft im Geflügelgesundheitsdienst die seit der vorangegangenen amtlichen Kontrolle stattgefundenen Tiergesundheitsdienst-Betriebserhebungen keine nicht behobenen Beanstandungen in den Bereichen Hygiene, Tiergesundheitsstatus und Management/Haltung (Punkte 2., 3. und 6. des QGV-Betriebserhebungs-Protokolls) ergeben haben. | |||||||||
Für die Möglichkeit einer auf diesen Verdacht folgenden Aufhebung der Vermarktungsbeschränkung nach Abs. 4 Z 1 gilt Abs. 5 sinngemäß. |
(7) Wenn durch eine amtliche Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen gemäß Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, der epidemiologische Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen durch Infektion mit Salmonellen beim Menschen bestätigt wird, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Tötung der Herde anzuordnen. Für Eier aus dieser Herde gilt bis zum Zeitpunkt der Tötung Abs. 4.
(8) Für die Entschädigung der Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer bei Anordnung einer Tötung gemäß Abs. 7 gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung 2007)
StF: BGBl. II Nr. 309/2007 idF BGBl. II Nr. 70/2021 (G)
4. Teil
Maßnahmen bei Ausbruch von NPAI
1. Abschnitt
Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch
Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch
§ 42. (1) Bei bestätigtem Ausbruch einer niedrigpathogenen Aviären Influenza in einem Betrieb hat die Behörde unter Berücksichtigung mindestens der in Anlage 3 (Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben) angeführten Kriterien folgende Maßnahmen anzuordnen und gegebenenfalls durchzuführen:
1. | Epidemiologische Untersuchungen; | |||||||||
2. | Zählung und Listung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2; | |||||||||
3. | Absonderung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3; | |||||||||
4. | Desinfektionsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 und 9; | |||||||||
5. | Verbringungs- und Bewegungsverbote gemäß § 24 TSG; | |||||||||
6. | die Räumung aller Betriebe mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, bei denen sich NPAI bestätigt hat, unter amtlicher Aufsicht zur anschließenden Schlachtung oder Tötung unter amtlicher Aufsicht; die Räumung kann auch auf Kontaktbetriebe ausgedehnt werden; die Räumung durch anschließende Schlachtung in einem von der Behörde bestimmten Schlachthof ist nur zu genehmigen, wenn | |||||||||
a) | aufgrund epidemiologischer Risikobewertung und Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch die Gefahr einer Verschleppung des NPAI-Erregers minimal ist und | |||||||||
b) | das Geflügel auf direktem Wege vom Betrieb zum von der Behörde bestimmten Schlachthof versandt wird; | |||||||||
c) | jede Partie vor dem Versand vom amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht versiegelt wird; | |||||||||
d) | jede Partie während der gesamten Beförderung zum von der Behörde bestimmten Schlachthof versiegelt bleibt; | |||||||||
e) | sonstige von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden; | |||||||||
f) | die für den Schlachthof zuständige Behörde unterrichtet ist und sich bereit erklärt, das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel entgegenzunehmen; | |||||||||
g) | die für die Beförderung von lebendem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen, sowie andere Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden und | |||||||||
h) | die bei der Schlachtung oder Tötung dieses Geflügels oder dieser anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anfallenden Nebenprodukte unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden; | |||||||||
7. | die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und im Betrieb befindlichen Bruteiern unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes; | |||||||||
8. | so weit als möglich Ermittlung des Verbleibs der Bruteier, die zwischen der vermuteten Einschleppung des NPAI-Erregers und der Bestandsräumung aus dem Betrieb verbracht wurden und Überwachung (durch den amtlichen Tierarzt) des Ausbrütens dieser Eier und des bereits daraus geschlüpften Geflügels durch Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch; | |||||||||
9. | Eier, die sich vor der Bestandsräumung im Betrieb befanden bzw. noch gelegt wurden, sind bei geringem Risiko einer Verschleppung von NPAI: | |||||||||
a) | zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle zu befördern, sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen angewendet werden, oder | |||||||||
b) | zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) zu befördern und dort gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; | |||||||||
Wärmebehandlung) zu bearbeiten und zu behandeln, oder | ||||||||||
c) | zur unschädlichen Beseitigung zu befördern; | |||||||||
10. | Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, sind entweder nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu behandeln oder unschädlich zu beseitigen; | |||||||||
11. | Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, sind unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes entweder seuchensicher zu entsorgen oder einem oder mehreren der Verfahren nach Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu unterziehen; | |||||||||
12. | nach der Bestandsräumung sind Stallungen, Ausrüstungen und verwendete Fahrzeuge, die kontaminiert sein könnten, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren; | |||||||||
13. | Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus oder in den Betrieb verbracht werden; diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie | |||||||||
a) | keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und | |||||||||
b) | keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden; |
(2) Eine Wiederbelegung geräumter Betriebe darf erst nach Genehmigung der Behörde erfolgen.
(3) Bei einem Primärherd von NPAI ist das Virusisolat zur Identifizierung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuchs zu untersuchen und so bald wie möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor einzusenden.
Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG)
StF: BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (G)
UNTERABSCHNITT B
Staatsanwälte
§ 42. Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.
Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002)
StF: BGBl. I Nr. 154/2001 idF BGBl. I Nr. 99/2019 (G)
Bescheiderlassung
§ 42. (1) Über die erstmalige Zuerkennung und eine allfällige Aberkennung eines Pensionszuschusses hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen.
(2) Auf Antrag des Leistungsempfängers ist auch über eine allfällige Änderung in der Leistungshöhe bescheidmäßig abzusprechen. Ein entsprechender Antrag auf Erlassung eines Bescheides ist binnen vier Wochen ab Zustellung der formlosen Verständigung zu stellen.
Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG)
StF: BGBl. I Nr. 116/2015 idF BGBl. I Nr. 96/2020 (G)
Änderung der Gegebenheiten
§ 42. Tritt bei bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren neu bestimmen. Dazu muss das meldende Finanzinstitut bis zum letzten Tag eines Kalenderjahres oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten – je nachdem, welches Datum später ist – entweder eine neue Selbstauskunft oder eine schlüssige Erklärung sowie gegebenenfalls Unterlagen, die die Plausibilität der bisherigen Selbstauskunft oder der bisherigen Unterlagen unterstützen, beschaffen. Diese Bestimmung findet auf Neukonten von Rechtsträgern sinngemäß Anwendung.
Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)
StF: RGBl. Nr. 70/1873 idF BGBl. I Nr. 69/2018 (G)
§ 42. Die Bestellung und Änderung in den Personen der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis sind vom Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht (§ 120 JN) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG)
StF: BGBl. Nr. 510/1994 idF BGBl. I Nr. 59/2018 (G)
Vereinfachtes behördliches Verfahren
§ 42. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird ermächtigt, wenn mit der Freisetzung bestimmter GVO in bestimmten Ökosystemen genügend Erfahrungen gesammelt worden sind, unter Bedachtnahme auf den Stand von Wissenschaft und Technik und auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einen Antrag gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/18/EG zu stellen und zur Umsetzung eines Beschlusses gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/18/EG durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über die Durchführung vereinfachter behördlicher Verfahren für die Freisetzung von solchen GVO festzulegen, die im Hinblick auf ihre Sicherheit vergleichbar sind.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat eine Verordnung gemäß Abs. 1 oder die Entscheidung, einen Beschluss gemäß Art. 7 der Richtlinie 2001/18/EG nicht anzuwenden, der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG)
StF: RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. I Nr. 135/2020 (G)
§ 42. Der Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet der §§ 25 Abs. 1 und 31 Abs. 1 - auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksgerichte.
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission (GeO der VA 2018)
StF: BGBl. II Nr. 240/2018 idF BGBl. II Nr. 240/2018 (G)
Büro der Rentenkommission
§ 42. (1) Das Büro der Rentenkommission führt die Geschäfte der Rentenkommission unter der Leitung der/des Leiterin/Leiters der Rentenkommission.
(2) Anträge nach dem HOG an die Rentenkommission sind vom Büro der Rentenkommission ohne unnötigen Aufschub an die Entscheidungsträger gemäß § 3 HOG weiterzuleiten.
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 5. Juli 1988 betreffend die Geschäftsordnung des Bundesrates
StF: BGBl. Nr. 361/1988 idF BGBl. I Nr. 53/2015 (G)
Fragestunde und Aktuelle Stunde
§ 42. (1) Jede Sitzung des Bundesrates beginnt entweder mit einer Fragestunde oder mit einer Aktuellen Stunde. Abfolge und Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz.
(2) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, dem ihm beigegebenen Staatssekretär oder jenem Staatssekretär, der seine Angelegenheiten gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG wahrnimmt. Sie kann weiters einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union gewidmet sein.
(3) Die Fragestunde und die Aktuelle Stunde dürfen in der Regel jeweils 60 Minuten nicht übersteigen. Der Präsident kann im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die Dauer bis zu jeweils 120 Minuten erstrecken.
(4) Der Präsident legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Abfolge der Wortmeldungen sowie Redezeit der Mitglieder des Bundesrates fest.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Oktober 1946, betreffend die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes.
StF: BGBl. Nr. 202/1946 idF BGBl. II Nr. 333/2020 (G)
XII. Berichtigungen.
§ 42. (1) Weist eine Ausfertigung Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten auf, so sind auf Antrag oder von Amts wegen den Parteien die ihnen zugestellten Ausfertigungen abzufordern und durch einen besonderen Zusatz zu berichtigen.
(2) Werden die abgeforderten Ausfertigungen nicht herbeigeschafft, so hat die Berichtigung auf einer neuen Ausfertigung zu erfolgen, die der Partei an Stelle der früheren zuzustellen ist.
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
StF: BGBl. Nr. 264/1951 idF BGBl. II Nr. 187/2020 (G)
Ordnung des Vollstreckungs- und Zustelldienstes
§ 42. (1) Stehen bei einem Gericht für den Außendienst mehrere Personen zur Verfügung, so sollen die Geschäfte unter sie nach örtlichen Gebieten aufgeteilt werden. Innerhalb des ihnen zugewiesenen örtlichen Gebietes sind die zur Verfügung stehenden Bediensteten sowohl als Vollstrecker als auch als Zusteller zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsdienst von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(3) Vollstrecker und Zusteller sind vom Leiter der Vollzugsabteilung (§ 39 Abs. 2), die Vollstrecker überdies vom Exekutionsrichter ständig zu überwachen und nötigenfalls zur Ausführung der einzelnen Aufträge gehörig anzuleiten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat insbesondere jeweils nach der Rückkehr eines Vollstreckers von einer Amtshandlung zu prüfen, ob das Quittungsheft ordentlich geführt und vollständig ist, ob die Angaben über die abgenommenen und übernommenen Beträge und Gegenstände im Bericht über die Amtshandlung und im Quittungsheft übereinstimmen und ob der Vollstrecker die Beträge und Gegenstände richtig und rechtzeitig erlegt oder an den betreibenden Gläubiger ausgefolgt, etwa noch nicht erlegte oder ausgefolgte aber bei sich hat. Mit dieser Prüfung ist die Prüfung der Gebühren des Vollstreckers (§§ 75 Abs. 4, 76 Abs. 2) zu verbinden. Um die Prüfung jeder Eintragung in den Quittungsheften zu sichern, hat sich der Leiter der Vollzugsabteilung jeweils die Nummer der letzten geprüften Empfangsbestätigung jedes Quittungsheftes vorzumerken.
(4) Die für den Vollstreckungsdienst bestimmten Bediensteten sind, bevor sie selbständig verwendet werden, in diesen Dienst dadurch einzuführen, daß sie anderen Bediensteten bei der Vornahme solcher Amtshandlungen beigegeben werden. Die Bediensteten der Vollzugsabteilung haben sich mit den für ihren Dienst wichtigen Postvorschriften vertraut zu machen.
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
StF: BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 45/2020 (G)
VII. Berichterstattung der Ausschüsse
§ 42
(1) Der Ausschuß wählt am Schluß der Verhandlungen einen Berichterstatter für den Nationalrat, der das Ergebnis derselben, insbesondere hinsichtlich der Beschlüsse des Ausschusses, in einem schriftlichen Bericht zusammenfaßt. Hiebei hat er im Fall der Berichterstattung über ein Volksbegehren eine in knapper Form gehaltene persönliche Stellungnahme des Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 4, soweit sie vom Hauptbericht abweicht, zu berücksichtigen. Der Bericht wird, vom Obmann und vom Berichterstatter unterfertigt, dem Präsidenten des Nationalrates übergeben, der die Vervielfältigung und die Verteilung an die Abgeordneten verfügt.
(1a) Berichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im Sinne des § 37 Abs. 4 sowie den Stellvertretern gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 zuzustellen. Weiters verfügt der Präsident die Veröffentlichung der Berichte über ein Volksbegehren im Amtsblatt der Wiener Zeitung. Schließlich haben Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem Postweg zu erhalten.
(2) Der Ausschuß kann, solange der Bericht an den Nationalrat nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluß geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluß gefaßt wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluß gefaßt war, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
(3) Sobald der Bericht an den Nationalrat erstattet ist, kann er nur mit dessen Zustimmung zurückgenommen werden.
(4) Wenn eine Minderheit von wenigstens drei stimmberechtigten Teilnehmern an den Ausschußverhandlungen (§ 32) ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) zu erstatten.
(5) Darüber hinaus kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer an den Ausschußverhandlungen eine vom Hauptbericht abweichende persönliche Stellungnahme in knapper Form zum Gegenstand abgeben.
(6) Minderheitsberichte gemäß Abs. 4 und Stellungnahmen gemäß Abs. 5 müssen dem Präsidenten so rechtzeitig übergeben werden, daß sie gleichzeitig mit dem Hauptbericht in Verhandlung genommen werden können. Der Präsident verfügt die Vervielfältigung und Verteilung der Minderheitsberichte und der Stellungnahmen an die Abgeordneten. Diese sind dem Ausschußbericht anzuschließen, wenn die Frist nach § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Eine mündliche Berichterstattung im Nationalrat ist unzulässig.
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV)
StF: BGBl. II Nr. 179/1999 idF BGBl. II Nr. 296/2010 (G)
Mündliche Diplomprüfung
§ 42. (1) Die mündliche Diplomprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission in Form von drei Teilprüfungen abzulegen.
(2) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
1. | „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Palliativpflege“, | |||||||||
2. | „Pflege von alten Menschen“ und „Hauskrankenpflege“ und | |||||||||
3. | „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“. |
(3) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der Kinder- und Jugendlichenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
1. | „Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen“ und „Palliativpflege“, | |||||||||
2. | „Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen“ und „Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen“ und | |||||||||
3. | „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“. |
(4) Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
1. | „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Strukturen und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Versorgung, Organisationslehre“ | |||||||||
2. | „Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene“ und | |||||||||
3. | „Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie“ und „Pflege von alten Menschen, Palliativpflege“. |
(5) Im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung ist neben den in Abs. 1 bis 4 angeführten Teilprüfungen
1. | ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit zu führen und | |||||||||
2. | im Fall der §§ 28 Abs. 4 und 30 Abs. 4 eine zusätzliche Teilprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern abzulegen. |
Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG)
StF: BGBl. I Nr. 108/1997 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (G)
Ausbildungsinhalt der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1. | Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege | |||||||||
2. | Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung | |||||||||
3. | Gesundheits- und Krankenpflege | |||||||||
4. | Pflege von alten Menschen | |||||||||
5. | Palliativpflege | |||||||||
6. | Hauskrankenpflege | |||||||||
7. | Hygiene und Infektionslehre | |||||||||
8. | Ernährung, Kranken- und Diätkost | |||||||||
9. | Biologie, Anatomie und Physiologie | |||||||||
10. | Allgemeine und spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden | |||||||||
11. | Geriatrie, Gerontologie und Gerontopsychiatrie | |||||||||
12. | Pharmakologie | |||||||||
13. | Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz | |||||||||
14. | Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung, einschließlich Arbeitsmedizin | |||||||||
15. | Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene | |||||||||
16. | Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining | |||||||||
17. | Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre | |||||||||
18. | Elektronische Datenverarbeitung, fachspezifische Informatik, Statistik und Dokumentation | |||||||||
19. | Berufsspezifische Rechtsgrundlagen. |
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Sonderausbildungen für Spezialaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV)
StF: BGBl. II Nr. 452/2005 idF BGBl. II Nr. 452/2005 (G)
Ergänzungsausbildung
§ 42. (1) Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist entsprechend § 31 Abs. 3 und 4 vorzugehen.
(2) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
1. | mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder | |||||||||
2. | schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist, | |||||||||
abzuhalten. Die §§ 32, 33 Abs. 4 und 35 sind anzuwenden. |
(3) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 33 Abs. 4 sind anzuwenden.
(4) Die Beurteilung einer oder mehrerer Ergänzungsprüfungen mit der Note „nicht genügend“ oder eines Praktikums mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten schließt eine erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung aus.
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG) erlassen wird
StF: BGBl. I Nr. 26/2017 idF BGBl. I Nr. 100/2018 (G)
Übergangsbestimmungen
§ 42. (1) Beschlüsse der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitskommission und Bundes-Zielsteuerungskommission sowie daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
(2) Ein bestelltes Mitglied der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundes-Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
(3) Auf einen Regressanspruch der Bundesgesundheitsagentur gegen Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission oder Mitglieder des Ständigen Koordinierungsausschusses ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 169/1983) sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Verbindlichmachung von Teilen des ÖSG und RSG durch Verordnungen gemäß § 23 kann jedenfalls für den ambulanten Bereich erst nach Vorliegen der auf Grund der §§ 18 bis 22 neu beschlossenen ÖSG und RSG erfolgen.
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
StF: BGBl. Nr. 194/1994 (WV) idF BGBl. I Nr. 65/2020 (G)
§ 42. (1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde den Fortbetrieb anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
1. | mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung; | |||||||||
2. | mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Gewerbebetriebes durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten; | |||||||||
3. | mit der Verständigung der Erben und Noterben, daß eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird; | |||||||||
4. | mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt; | |||||||||
5. | mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft oder | |||||||||
6. | mit dem Zeitpunkt, in dem der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht. |
Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)
StF: BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 28/2021 (G)
Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
§ 42. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG)
StF: BGBl. I Nr. 66/2004 idF BGBl. I Nr. 16/2020 (G)
Gleichstellung
§ 42. Ziel ist die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.
Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
StF: BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 99/2020 (G)
§ 42. (1) Bei sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspielen und Glückshäfen hat die Anzahl der Treffer mindestens 1 vH der aufgelegten Spielanteile zu betragen. Der Gesamtwert der Treffer hat bei Lotterien ohne Erwerbszweck mindestens 25 vH des Spielkapitals zu betragen.
(2) Als Treffer dürfen Wertpapiere und unverarbeitetes Edelmetall nicht ausgespielt werden. Die Ablösbarkeit von Warenhaupttreffern in Geld kann bei Nummernlotterien auf Antrag des Veranstalters bewilligt werden.
(3) Bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist für den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen und Juxausspielungen für den Wert der nicht gespendeten Treffer Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde bereits vor Erteilung der Bewilligung (§ 36) nachzuweisen. Sie kann insbesondere durch Hinterlegung nicht gesperrter Spareinlagebücher oder durch Haftungserklärung als Bürge und Zahler oder Garantieerklärung eines Kreditinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung mit dem Sitz im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz erfolgen.
Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG)
StF: RGBl. Nr. 58/1906 idF BGBl. I Nr. 157/2020 (G)
§ 42.
(1) Die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer, wenn jedoch Geschäftsführer selbst klagen, durch den Aufsichtsrat vertreten. Wenn sowohl Geschäftsführer als auch Mitglieder des Aufsichtsrates klagen oder wenn kein Aufsichtsrat besteht und ein anderer Vertreter der Gesellschaft nicht vorhanden ist, hat das Gericht einen Kurator zu ernennen.
(2) Zuständig für die Klage ist ausschließlich der zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit zuständige Gerichtshof des Sitzes der Gesellschaft.
(3) Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß der Kläger wegen des der Gesellschaft drohenden Nachteiles eine von dem Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zu leisten habe. Hiebei finden hinsichtlich der Festsetzung einer Frist zum Erlage, der eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlage und der Folgen des Nichterlages die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten Anwendung.
(4) Das Gericht kann die Ausführung des angefochtenen Beschlusses durch einstweilige Verfügung (§ 384 u. f. der Exekutionsordnung) aufschieben, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiderbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.
(5) Jeder Gesellschafter kann dem Rechtsstreite auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten.
(6) Das die Nichtigkeit erklärende Urteil wirkt für und gegen sämtliche Gesellschafter.
(7) Für einen durch ungegründete Anfechtung des Beschlusses der Gesellschaft entstehenden Schaden haften ihr die Kläger, denen böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, persönlich zur ungeteilten Hand.
Bundesgesetz vom 26. September 1923 über den Dienstvertrag der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsangestelltengesetz)
StF: BGBl. Nr. 538/1923 idF BGBl. I Nr. 74/2019 (G)
Wirksamkeit des Gesetzes
§ 42. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 1923 in Kraft. An diesem Tag erlischt die Wirksamkeit des Gesetzes vom 13. Jänner 1914, RGBl. Nr. 9, über den Dienstvertrag der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Diensten höherer Art angestellten Personen (Güterbeamtengesetz).
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die am Tage seines Wirksamkeitsbeginnes bestehenden Dienstverhältnisse auch dann Anwendung, wenn die Kündigung nach dem 31. Dezember 1922 erklärt wurde.
(3) § 1 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) § 13 und § 22a Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 459/1993 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(6) § 20 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993, tritt mit 1. August 1993 in Kraft.
(7) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(9) § 22 Abs. 1a und 8 und § 22a Abs. 3, 4 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(10) § 22a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(11) Die §§ 30 Abs. 4 und 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(12) § 22a Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(13) § 8 Abs. 1 bis 2a und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen gilt § 8 Abs. 1 bis 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 ab Beginn dieses Arbeitsjahres.
(14) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 30. Juni 2018 bewirken.
(15) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 ausgesprochen werden.
(16) § 8 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG)
StF: BGBl. Nr. 310/1994 idF BGBl. I Nr. 105/2019 (H)
Hebammenregister
§ 42. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.
(2) Das Hebammenregister hat folgende Daten zu enthalten:
1. | Eintragungsnummer; | |||||||||
2. | Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname; | |||||||||
3. | akademischer Grad; | |||||||||
4. | Geburtsdatum und Geburtsort; | |||||||||
5. | Staatsangehörigkeit; | |||||||||
6. | Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13); | |||||||||
7. | Hauptwohnsitz; | |||||||||
8. | Zustelladresse; | |||||||||
9. | Berufssitze und Dienstorte; | |||||||||
10. | Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis; | |||||||||
11. | Telefonnummer und E-Mail-Adresse; | |||||||||
12. | Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung; | |||||||||
13. | Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten. |
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.
Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014
StF: BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) idF BGBl. I Nr. 16/2020 (H)
Verfahren
§ 42. (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und | |||||||||
2. | im Falle des § 40 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist. |
(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Senatsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist und | |||||||||
2. | eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist. |
(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(4) Beschwerden gegen die Entscheidung über
1. | eine vorläufige Dienstenthebung oder | |||||||||
2. | eine Dienstenthebung oder | |||||||||
3. | eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung | |||||||||
haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden. |
(5) In den Fällen des Abs. 4 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen (Heeresentschädigungsgesetz – HEG)
StF: BGBl. I Nr. 162/2015 idF BGBl. I Nr. 100/2018 (H)
§ 42. (1) Gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund dieses Übergangsrechtes sind die bis zum 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen des HVG für Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht sowie in der Folge zum Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof anzuwenden. Für diese Verfahren gilt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter. Im Falle der Aufhebung einer Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Bundesverwaltungsgerichtes bleiben diese für die Fortführung des Verfahrens und die Entscheidung über die Leistungen in Anwendung dieses Bundesgesetzes zuständig.
(2) Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz.
Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001)
StF: BGBl. I Nr. 31/2001 idF BGBl. I Nr. 102/2019 (H)
Zusammenrechnung von Ansprüchen
§ 42. (1) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Einkommensentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von
1. | Pauschalentschädigung, | |||||||||
2. | Entschädigung, | |||||||||
3. | Fortzahlung der Bezüge und | |||||||||
4. | Kostenersatz an den Arbeitgeber | |||||||||
insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere Arbeitgeber. |
(2) Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Einkommensentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Einkommensentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.
(3) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen.
(4) Haben die dem Bund durch
1. | die Pauschalentschädigung, | |||||||||
2. | eine Entschädigung, | |||||||||
3. | eine Fortzahlung der Bezüge und | |||||||||
4. | einen Kostenersatz an den Arbeitgeber | |||||||||
insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach § 40 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 Z 2 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuss des Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Dienstverhältnis. |
Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014)
StF: BGBl. I Nr. 45/2014 idF BGBl. I Nr. 31/2018 (H)
Rechtsgeschäfte
§ 42. (1) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten.
(2) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 6 000 Euro verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Hochschulvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss der jeweiligen Hochschulvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 12 000 Euro ist jedenfalls ein Beschluss der jeweiligen Hochschulvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Hochschulvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 9 000 Euro und eine für die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Hochschulvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 18 000 Euro.
(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 900 Euro verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 800 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt.
(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 900 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienvertretung berechtigt.
(6) Die im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Dienstverträge sind der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zusammen mit dem Jahresabschluss zu übermitteln. Abgeschlossene Dienstverträge und Betriebsvereinbarungen sind der Kontrollkommission, auf deren Verlangen, in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln. Bei Feststellung grober Mängel ist die Bundesministerin oder der Bundesminister zu informieren.
(7) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister hinsichtlich der Voraussetzungen für Abschlüsse und Bedingungen von Arbeitsverhältnissen beantragen. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind anzuhören. Die Bemessung der Entgelthöhe im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses hat sich an einer vergleichbaren Tätigkeit gemäß dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Bundes des Verwaltungsdienstes zu orientieren. Der Verordnung entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 - HG)
StF: BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 20/2021 (H)
Curricula
§ 42. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Hochschullehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten) und nach Maßgabe der §§ 38c Abs. 4 und 38d Abs. 2 Curricula durch das Hochschulkollegium zu erlassen.
(2) Die Curricula haben ein Qualifikationsprofil zu enthalten.
(3) Die Curricula von Lehramtsstudien haben kompetenzorientiert nach Maßgabe der Anlage gestaltet zu sein.
(4) In den Curricula von Bachelorstudien für das Lehramt sind gegebenenfalls fachspezifische Kriterien für die Feststellung der fachlichen Eignung festzulegen. In den Curricula von Lehramtsstudien für künstlerische Unterrichtsfächer sowie für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport ist festzulegen, in welcher Weise im Rahmen der Überprüfung der fachlichen Eignung Zulassungsprüfungen gemäß § 35 Z 23 und § 52g durchgeführt werden.
(5) Curricula sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch das Hochschulkollegium einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Curricula für Lehramtsstudien sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Curricula bedürfen der Genehmigung des Rektorats.
(6) Curricula von ordentlichen Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft. Werden Studien aufgelassen, treten Curricula bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor 1. Juli mit Ablauf des 30. September desselben Jahres außer Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten Curricula mit 30. September des nächsten Jahres außer Kraft.
(7) Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung einer oder mehrerer Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes anmelden.
(8) Im Curriculum eines gemeinsam eingerichteten Studiums sind für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
(9) Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind so zu gestalten, dass die Erbringung von Studienleistungen an ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass dies ohne Verlust von Studienzeiten möglich ist.
(10) Die Curricula haben die Zielsetzungen von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten.
(11) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 11 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.
(12) Die Curricula haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen Bedacht zu nehmen.
(13) Das zuständige Regierungsmitglied hat hinsichtlich der Lehramtsstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und der Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie der Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) durch Verordnung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, soweit dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere vorzusehen:
1. | Bildungsziele, | |||||||||
2. | Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche, | |||||||||
3. | nähere Bestimmungen über die Bachelor- und Masterarbeiten. |
(Nr. 2605.) Hypothekenbankgesetz – HypBG. Vom 13. Juli 1899.
StF: dRGBl. S 375/1899 (GBlÖ Nr. 648/1938) idF BGBl. I Nr. 107/2017 (H)
§. 42.
Werden von einer Hypothekenbank auf Grund von Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen die im §. 41 Abs. 1 angeführten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die von der Hypothekenbank in der bezeichneten Weise ausgegebenen Schuldverschreibungen stehen im Sinne der Vorschriften des §. 7 und des §. 41 Abs. 2 den Hypothekenpfandbriefen gleich.
Die Satzung der Bank kann bestimmen, daß auf Grund der Forderungen aus den gemäß Abs. 1 gewährten Darlehen und auf Grund der Forderungen aus Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine Gebietskörperschaft aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraumes als Österreich oder aus der Schweiz gewährt sind, Schuldverschreibungen einer und derselben Art ausgegeben werden, denen beide Arten von Forderungen zur Deckung dienen. In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammtbetrag der Forderungen der einen oder der anderen Art ersichtlich zu machen.
Im Uebrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen maßgebenden Grundsätze von der Hypothekenbank festzustellen; die Grundsätze bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften des §. 13 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Bundesgesetz über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG)
StF: BGBl. I Nr. 80/2003 idF BGBl. I Nr. 62/2019 (I)
§ 42. Die Bestimmungen des § 40 sind auch auf ausländische Immobilienfonds anzuwenden. Als solche gelten:
1. | AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsstaat nicht Österreich ist, ausgenommen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Körperschaft vergleichbar sind. | |||||||||
2. | Jede einem ausländischen Recht unterstehende Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien, unabhängig von ihrer Rechtsform, deren Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn sie nicht unter Z 1 fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: | |||||||||
a) | Die Veranlagungsgemeinschaft unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer. | |||||||||
b) | Die Gewinne der Veranlagungsgemeinschaft unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988 ist. | |||||||||
c) | Die Veranlagungsgemeinschaft ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung. | |||||||||
Bei AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG gilt das Vermögen stets als nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt. |
Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO)
StF: RGBl. Nr. 337/1914 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (I)
Unzulässigkeit der Aufrechnung.
§ 42.
Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Forderung an den Schuldner nicht aufgerechnet werden.
Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011)
StF: BGBl. I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr. 62/2019 (I)
Pflichten der Depotbank
§ 42. (1) Die Depotbank hat die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß zu überwachen und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anteilinhabern oder im Namen von Anteilinhabern geleistete Zahlungen entgegengenommen und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die
1. | auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Depotbank eröffnet werden, | |||||||||
2. | bei einer in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 WAG 2018 genannten Stelle eröffnet werden und | |||||||||
3. | gemäß den in § 38 WAG 2018 festgelegten Grundsätzen geführt werden. | |||||||||
Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle geführt, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Z 2 genannten Stelle noch Gelder der Depotbank selbst verbucht. |
(2) Das Vermögen des OGAW wird der Depotbank wie folgt zur Verwahrung anvertraut:
1. | Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, hat die Depotbank | |||||||||
a) | sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können, zu verwahren und | |||||||||
b) | sicherzustellen, dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in § 29 WAG 2007 festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als gemäß geltendem Recht im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können. | |||||||||
2. | Für andere Vermögenswerte hat die Depotbank | |||||||||
a) | zu prüfen, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen und Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist und | |||||||||
b. | Aufzeichnungen über jene Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist, zu führen und ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand zu halten. |
(3) Die Depotbank hat der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des OGAW zu übermitteln.
(4) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte des OGAW dürfen von der Depotbank oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.
(5) Die von der Depotbank verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern
1. | die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des OGAW erfolgt, | |||||||||
2. | die Depotbank den Weisungen der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft Folge leistet, | |||||||||
3. | die Wiederverwendung dem OGAW zugute kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber liegt und | |||||||||
4. | die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der OGAW gemäß einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat; | |||||||||
der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags. |
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG)
StF: BGBl. Nr. 599/1988 idF BGBl. I Nr. 20/2020 (J)
Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
§ 42. (1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist.
(2) Neben den im § 230 StPO genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.
Gesetz vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm – JN).
StF: RGBl. Nr. 111/1895 idF BGBl. I Nr. 148/2020 (J)
§. 42.
(1) Ist die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen, so hat das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluß auszusprechen; dies gilt nicht, wenn das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 geheilt ist. Das Gleiche hat seitens der Gerichte höherer Instanz zu geschehen, wenn der Mangel erst hier offenbar wird.
(2) Ist eine Rechtssache auf Grund einer Immunität der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen und wird ein solcher Mangel erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens offenbar, so ist auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde vom Obersten Gerichtshof die Nichtigkeit des durchgeführten gerichtlichen Verfahrens auszusprechen.
(3) Ein Ausspruch im Sinne des Absatzes 1 und 2 kann nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gerichte gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 3 haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Angelegenheit, welche einen Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht bildet, im Verfahren außer Streitsachen bei Gericht anhängig gemacht wurde.
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
StF: BGBl. I Nr. 36/2004 idF BGBl. I Nr. 20/2020 (J)
Zweiter Unterabschnitt
Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat
Voraussetzungen
§ 42. (1) Die Vollstreckung einer von einem inländischen Gericht nach Durchführung eines Strafverfahrens über eine natürliche Person, die sich entweder im Inland oder im Vollstreckungsstaat befindet, rechtskräftig verhängten lebenslangen oder zeitlichen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, in einem anderen Mitgliedstaat ist unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu erwirken:
1. | unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser | |||||||||
a) | die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt und in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat; | |||||||||
b) | seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat hat und dorthin im Hinblick auf das gegen ihn im Inland anhängige Strafverfahren oder das in Österreich ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist; | |||||||||
c) | aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbotes, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzuges in den Vollstreckungsstaat abgeschoben würde; | |||||||||
2. | mit Zustimmung des Verurteilten und sofern der Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, wenn der Verurteilte nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Staat hat und sein Recht auf Daueraufenthalt bzw. auf langfristigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat aufgrund der Verurteilung nicht verliert; oder | |||||||||
3. | mit Zustimmung des Verurteilten und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, wenn ungeachtet des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Z 1 und 2 aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zum Vollstreckungsstaat von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung in diesem Staat der Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten dient. |
(2) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten eine Erklärung nach Abs. 1 Z 2 abgegeben haben.
Bundesgesetz über das Karenzgeld (Karenzgeldgesetz – KGG)
StF: BGBl. I Nr. 47/1997 idF BGBl. I Nr. 100/2018 (K)
Mitwirkungspflicht
§ 42. (1) Die Antragsteller haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
(2) Dienstgeber (§ 35 ASVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36 ASVG) sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen des gemäß § 34 zuständigen Krankenversicherungsträgers abzugeben bzw. vorzulegen.
(4) Dienstgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des § 40 Abs. 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen.
(5) Die gemäß Abs. 3 und 4 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(6) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung dem Krankenversicherungsträger vorzulegen.
(7) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 40 Abs. 5 und § 41 Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 40 Abs. 6 und § 41 Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Zuschlag gegeben.
Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)
StF: BGBl. I Nr. 61/2005 idF BGBl. I Nr. 109/2019 (K)
Schriftsätze
§ 42. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, dass jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung von Arzneispezialitäten 2008 (Kennzeichnungsverordnung 2008)
StF: BGBl. II Nr. 174/2008 idF BGBl. II Nr. 35/2019 (K)
§ 42. (1) Arzneispezialitäten unterliegen nicht den §§ 25 bis 28, wenn sie
1. | dazu bestimmt sind, ausschließlich vom Anwender (§ 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz) am Patienten angewendet zu werden, | |||||||||
2. | gemäß § 7a Arzneimittelgesetz zugelassen, oder | |||||||||
3. | gemäß § 11 Arzneimittelgesetz registriert wurden. |
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
StF: BGBl. I Nr. 103/2001 idF BGBl. I Nr. 165/2020 (K)
Unterhaltsanspruch
§ 42. Das Kinderbetreuungsgeld, der Partnerschaftsbonus zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gelten weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche.
Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG)
StF: BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 10/2021 (K)
§ 42. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Mit § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 47/2019 wird Art. 33a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 umgesetzt.
(3) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 69, umgesetzt.
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)
StF: BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 283/2017 (K)
Abrechnungsschema
§ 42. Telefonstörungsannahmestellen im Bereich 111 sind quellnetztarifiert.
Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG)
StF: BGBl. Nr. 140/1979 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (K)
§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 27b Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 32 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967)
StF: BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 169/2020 (K)
(1) Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Betriebsstätte oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist. Diese Anzeigepflicht gilt nicht für Änderungen des Firmennamens, die aufgrund der neu durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005 in das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, aufgenommenen Formen des Gesellschaftsrechts im Firmenbuch vorzunehmen sind.
(1a) Die Verpflichtung des Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit. Die in der zentralen Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (§ 47 Abs. 4a) enthaltenen Namens- und Wohnsitzdaten sind durch die Nutzung des Änderungsdienstes gemäß § 16c Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, zu aktualisieren. Bei der Abfrage der geänderten Datensätze gemäß § 17 Abs. 4 Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, durch die Gemeinschaftseinrichtung sind dieser die aktuellen Namens- und Wohnsitzdaten zu übermitteln.
(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Bezeichnung der Motortype eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung des Zollamtes Österreich vorzulegen, dass der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlussgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.
(3) Die Behörde hat den Zulassungsbesitzer auf Antrag von der im Abs. 2 erster Satz angeführten Verpflichtung der Anzeige der Motornummer zu befreien, wenn er nachweist, daß er für das Fahrzeug zwei oder mehrere Fahrzeugmotoren derselben Type besitzt, die dazu bestimmt sind, im Zuge der Wartung des Fahrzeuges regelmäßig gegeneinander ausgetauscht zu werden. Die erteilte Befreiung ist auf dem Zulassungsschein zu vermerken.
Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG)
StF: BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 17/2019 (K)
Meldepflichten
§ 42. (1) Der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:
1. | Unfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist; | |||||||||
2. | Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden; | |||||||||
3. | sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung. |
(2) Bei Unfällen, in die ein Linienfahrzeug verwickelt war und bei denen eine Person getötet oder erkennbar schwer verletzt wurde, ist der Aufsichtsbehörde eine Durchschrift der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht angefertigten Verkehrsunfallsanzeige zu übersenden.
(3) Der Unternehmer oder der Verkehrsleiter hat der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:
1. | Art und Anzahl der verwendeten Fahrzeuge; | |||||||||
2. | die im Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer; | |||||||||
3. | die Anzahl der beförderten Personen, aufgegliedert nach Schülern, Lehrlingen, Zeitkartenfahrern und sonstigen Fahrgästen. | |||||||||
In Verkehrsverbünden kann diese Meldung auch von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften vorgenommen werden. |
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)
StF: BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. I Nr. 136/2020 (K)
Hauptstück E.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 42. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die die Landesbehörden auf Grund der einschlägigen Bestimmungen der Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteilen beziehungsweise verfügen, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§§ 56a ff) bekannt zu geben.
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG. 1957
StF: BGBl. Nr. 152/1957 (WV) idF BGBl. I Nr. 135/2020 (K)
§ 42. (1) Die Waisenrente beträgt monatlich für einfach verwaiste Waisen 74,56 € (Anm. 1) und für Doppelwaisen 148,69 € (Anm. 2).
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz gebührt nur eine Waisenrente.
(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
1. | bei einfach verwaisten Waisen 52 vH, | |||||||||
2. | bei Doppelwaisen 78 vH | |||||||||
des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden. |
___________________
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 75,40 €
gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 75,80 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 76,60 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 77,70 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 79,60 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 80,90 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 82,30 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.11.2008: 85,10 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 86,40 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 87,40 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 89,80 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 92,30 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 94,50 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 96,10 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 97,30 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 98,10 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 100,30 € | ||||||||||
gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 102,90 € |
Anm. 2: ab 1.1.2002: 150,30 €
ab 1.1.2003: 151,10 € | ||||||||||
ab 1.1.2004: 152,60 € | ||||||||||
ab 1.1.2005: 154,90 € | ||||||||||
ab 1.1.2006: 158,80 € | ||||||||||
ab 1.1.2007: 161,30 € | ||||||||||
ab 1.1.2008: 164,00 € | ||||||||||
ab 1.11.2008: 169,60 € | ||||||||||
ab 1.1.2010: 172,10 € | ||||||||||
ab 1.1.2011: 174,20 € | ||||||||||
ab 1.1.2012: 178,90 € | ||||||||||
ab 1.1.2013: 183,90 € | ||||||||||
ab 1.1.2014: 188,30 € | ||||||||||
ab 1.1.2015: 191,50 € | ||||||||||
ab 1.1.2016: 193,80 € | ||||||||||
ab 1.1.2017: 195,40 € | ||||||||||
ab 1.1.2018: 199,70 € | ||||||||||
ab 1.1.2019: 204,90 €) |
Bundesgesetz vom 18. Juni 1980 über das Dienstrecht der Land- und Forstarbeiter des Bundes (Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz)
StF: BGBl. Nr. 280/1980 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (L)
Überstundenarbeit
§ 42. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn
1. | die Grenzen der nach §§ 37 bis 41 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder | |||||||||
2. | die Grenzen der nach §§ 37 bis 41 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit | |||||||||
überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt. |
(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen
1. | an einem Wochentag höchstens zwei, | |||||||||
2. | an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht, | |||||||||
3. | insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf |
Überstunden geleistet werden. Die in § 42a festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.
(3) Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
1. | an einem Wochentag höchstens drei, | |||||||||
2. | an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun, | |||||||||
3. | insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 17 | |||||||||
Überstunden geleistet werden. Die in § 42a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden. |
(4) Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
1. | an einem Wochentag höchstens vier, | |||||||||
2. | an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn, | |||||||||
3. | insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 20 | |||||||||
Überstunden geleistet werden. Die in § 42a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden. |
(5) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
(6) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes getroffen werden (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz)
StF: BGBl. Nr. 175/1966 idF BGBl. I Nr. 19/2021 (L)
§ 42. In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung
1. | bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen und | |||||||||
2. | die Schulleitung ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes, auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen, | |||||||||
3. | den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und | |||||||||
4. | für einzelne Jahrgänge oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten des Lehrstoffes anordnen. | |||||||||
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden. |
Bundesgesetz vom 28. Juni 1985 über das Dienstrecht der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985)
StF: BGBl. Nr. 296/1985 idF BGBl. I Nr. 168/2020 (L)
§ 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des Ruhestandes.
(2) Hat der Lehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.
Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)
StF: BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (L)
Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes
§ 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 genannten Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des Ruhestandes.
(2) Hat der Landeslehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.
Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG)
StF: BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. II Nr. 401/2019 (L)
Informationspflichten
§ 42. (1) Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind vom Landeshauptmann, sofern andere Bundesländer betroffen sein können, unverzüglich jene Landeshauptmänner zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe oder Unternehmen betroffen sind, sowie unverzüglich sämtliche Informationen an die Agentur weiterzuleiten.
(2) Die Informationspflicht gemäß Abs. 1 gilt auch für die Ergebnisse im Rahmen der amtlichen Kontrolle auf Grund einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG und für alle relevanten Informationen, die dem Landeshauptmann vom Unternehmer auf Grund seiner Verantwortung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 zur Kenntnis gebracht werden.
(3) Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf die Verwendung gesundheitsschädlicher Mittel oder das Inverkehrbringen gesundheitschädlicher Waren hindeuten, den Aufsichtsorganen mitzuteilen.
(4) Die Koordination der gemeldeten Informationen durch die Länder gemäß Abs. 1 ist von der Agentur durchzuführen. Die Agentur ist an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die Informations- und Kommunikationswege zur Durchführung des Abs. 4 erlassen.
(6) Wird das Inverkehrbringen von Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 verboten oder das Spielzeug gemäß § 41 Abs. 1 vorläufig beschlagnahmt oder sichergestellt, hat der Landeshauptmann, sofern das Spielzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat hergestellt wurde, den Hersteller unter der auf dem betreffenden Produkt oder in den Begleitunterlagen des Produktes angegebenen Adresse im Wege der Verbindungsstelle gemäß § 33 Abs. 1 zu informieren.
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping erlassen wird (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG)
StF: BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 99/2020 (L)
3. Abschnitt
Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 42. Der dritte Abschnitt regelt die Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung
1. | von Strafbescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden, | |||||||||
2. | von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte der Länder, | |||||||||
3. | von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und | |||||||||
4. | von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs | |||||||||
im EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat, in dem der Beschuldigte, gegen den eine Geldstrafe verhängt wurde, seinen Sitz oder Wohnsitz hat. |
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG).
StF: BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 135/2020 (L)
Flugbuch
§ 42. Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch zu führen. Dieses ist in seinen für den Nachweis der für die Erlangung und Verlängerung von Zivilluftfahrerscheinen oder damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen fliegerischen Betätigung wesentlichen Teilen bei der Ausübung der in § 27 angeführten Tätigkeiten mitzuführen oder im Falle eines in elektronischer Form geführten Flugbuches der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung vorzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Einzelheiten zu Art, Form und Inhalt von Flugbüchern durch Verordnung festzulegen.
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014)
StF: BGBl. II Nr. 297/2014 idF BGBl. II Nr. 174/2020 (L)
12. Abschnitt
Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen
Festlegung militärisch reservierter Bereiche
§ 42. (1) Als militärisch reservierte Bereiche werden während der jeweiligen zeitlichen militärischen Nutzung, jeweils mit den im Anhang C bestimmten Grenzen, festgelegt
1. | die militärischen Nahkontrollbezirke Tulln 1 bis 3 (MTMA Tulln 1 bis 3), | |||||||||
2. | die militärischen Nahkontrollbezirke Zeltweg 1 bis 5 (MTMA Zeltweg 1 bis 5), | |||||||||
3. | die militärischen Kontrollzonen Tulln (MCTR Tulln) und Zeltweg (MCTR Zeltweg), | |||||||||
4. | die militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen (MATZ Aigen) und Wiener Neustadt 1 (MATZ Wiener Neustadt 1), | |||||||||
5. | die militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 2 (MATZ Wiener Neustadt 2) sowie | |||||||||
6. | die militärischen Trainingsgebiete (MTA). |
(2) Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 entspricht den Betriebszeiten der zuständigen Militärflugleitung. Normbetriebszeiten sind vorab, davon abweichende Betriebszeiten so schnell als möglich in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(3) Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Ausbildung und Qualifikationsprofile der medizinischen Assistenzberufe (MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV)
StF: BGBl. II Nr. 282/2013 idF BGBl. II Nr. 254/2015 (M)
9. Abschnitt
Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise
Ausbildungsbestätigung
§ 42. (1) Am Ende der Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf hat der/die Leiter/in bzw. Direktor/in den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 18 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.
(2) Die nicht erforderlichen Felder sind zu streichen bzw. sind die Felder (MAB-Aufbaumodule) entsprechend der jeweiligen Ausbildung zu erweitern. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen.
(4) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
Markenschutzgesetz 1970
StF: BGBl. Nr. 260/1970 (WV) idF BGBl. I Nr. 91/2018 (M)
§ 42. Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes (§ 41 Abs. 2) der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig. Auf die Verfahren ist § 143 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen 2013 (Markscheideverordnung 2013)
StF: BGBl. II Nr. 437/2012 idF BGBl. II Nr. 437/2012 (M)
Nachtragsfristen
§ 42. Es sind nachzutragen
1. | die in § 37 genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich; | |||||||||
2. | die in § 38 genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig; | |||||||||
3. | die in § 39 Abs. 1 Z 2 und 5 genannten Karten zumindest zweijährig und die in § 39 Abs. 1 Z 3 und 6 genannten Risse zumindest jährlich; | |||||||||
4. | die in § 41 genannten Risse zumindest zweijährig. |
Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG)
StF: BGBl. Nr. 152/1950 idF BGBl. I Nr. 72/2017 (M)
§ 42. Fehlergrenzen dürfen nicht einseitig ausgenützt werden.
Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG)
StF: BGBl. Nr. 314/1981 idF BGBl. I Nr. 148/2020 (M)
§ 42. Wird gegen ein periodisches Medium eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Ehre gerichtet, ohne daß erkennbar ist, auf welche Person der Angriff abzielt, so ist der Herausgeber berechtigt, Anklage einzubringen.
Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG)
StF: BGBl. I Nr. 89/2012 idF BGBl. I Nr. 105/2019 (M)
Inkrafttreten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 27 bis 34 sowie 40 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2014 treten
1. | § 16 Abs. 3 Z 3, § 19 Abs. 5 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie | |||||||||
2. | § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz außer Kraft. |
(4) Mit 18. Jänner 2016 treten § 3, § 16 Abs. 1, Abs. 4 Z 4 und 4a, Abs. 5, 11 und 12 und § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.
(5) § 18 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 3a samt Überschrift und § 32 Abs. 2a in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(7) § 19 Abs. 7 und 8 und § 28 Abs. 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(8) Mit 1. Juli 2018 treten § 14 Abs. 1 Z 1a, § 19 Abs. 8 Z 1 und § 28 Abs. 1 Z 1, 1a und 2 und Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV)
StF: BGBl. II Nr. 375/2017 idF BGBl. II Nr. 353/2020 (M)
Sonstige Anwendung ionisierender Strahlung
§ 42. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, die dem Schutz von Personal und sonstigen Personen dienen, sind entsprechend auch für den Bereich der Veterinärmedizin anzuwenden. Für die veterinärmedizinische Röntgendiagnostik sind dies insbesondere § 13 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 27 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 29 und 30.
(2) Keine Anwendung im Bereich der Veterinärmedizin finden insbesondere die §§ 3 bis 5 sowie die §§ 17 bis 23.
(3) Die Durchlassstrahlung von Röntgenstrahlern für die Veterinärmedizin darf die für Röntgenstrahler für die Humanmedizin zulässigen Werte nicht überschreiten.
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung - MMHm-AV)
StF: BGBl. II Nr. 250/2003 idF BGBl. II Nr. 270/2015 (M)
Prüfungsgebühren
§ 42. (1) Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal € 70,- und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr ist neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherindex um mehr als 10 vH geändert hat. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.
(3) Die nach Abs. 2 berechnete Gebühr darf jedoch lediglich einmal im Jahr um maximal 2 Euro angehoben werden.
(4) Der Prüfungskandidat hat die Prüfungsgebühr vor Antritt der Prüfung zu entrichten.
Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG)
StF: BGBl. I Nr. 169/2002 idF BGBl. I Nr. 105/2019 (M)
Nostrifikation - Heilmasseur und Lehraufgaben
§ 42. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als Heilmasseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als Heilmasseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als Heilmasseur beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
1. | der Hauptwohnsitz, | |||||||||
2. | dann der in Aussicht genommene Wohnsitz, | |||||||||
3. | dann der in Aussicht genommene Berufssitz, | |||||||||
4. | dann der in Aussicht genommene Dienstort und | |||||||||
5. | schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit | |||||||||
gelegen ist, zu beantragen. Dies gilt auch für die Nostrifikation von Lehraufgaben. |
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
1. | den Reisepass, | |||||||||
2. | den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich, | |||||||||
3. | den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist, | |||||||||
4. | den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und | |||||||||
5. | die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt. |
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
1. | innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und | |||||||||
2. | die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. |
(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung (§ 54) zum Heilmasseur zu erbringen.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
1. | erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen, | |||||||||
2. | erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika. |
(9) Die Nostrifikation einer Ausbildung für Lehraufgaben setzt die Berufsberechtigung als Heilmasseur voraus.
Bundesgesetz betreffend Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG)
StF: BGBl. Nr. 657/1996 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (M)
Methoden
§ 42. (1) Die klinische Prüfung ist nach einem Prüfplan durchzuführen, der dem Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen hat und so anzulegen, daß sich die Fragestellungen und Angaben des Herstellers des Medizinproduktes oder sonstigen Sponsors, insbesondere zu den Leistungen und Nebenwirkungen des Medizinproduktes wissenschaftlich nachvollziehbar beantworten, bestätigen oder widerlegen lassen.
(2) Die klinische Prüfung muß eine für die wissenschaftliche Gültigkeit der Schlußfolgerungen ausreichende Zahl von Beobachtungen umfassen.
(3) Vor und erforderlichenfalls während des gesamten Ablaufes einer klinischen Prüfung, beginnend mit dem Entwurf des Prüfplanes bis zum Abschlußbericht, sind geeignete statistische Methoden anzuwenden und Auswertungen vorzunehmen.
(4) Im Rahmen der klinischen Prüfung eines Medizinproduktes müssen alle für die Zielsetzung der klinischen Prüfung relevanten Merkmale des Medizinproduktes, einschließlich der sicherheitstechnischen und leistungbezogenen Eigenschaften und der Auswirkungen auf den Patienten geprüft werden.
(5) Die für die Erhebung der sicherheitsrelevanten Merkmale, Leistungen und Nebenwirkungen eines Medizinproduktes verwendeten Kriterien und Prüfgrößen müssen mit geeigneten Beobachtungs- und Meßverfahren ermittelt werden und im Hinblick auf die Erhebung des Nutzen-/Risikoverhältnisses aussagekräftig sein.
(6) Die Vorgangsweise bei der Durchführung einer klinischen Prüfung muß an das zu prüfende Medizinprodukt angepaßt sein.
(7) Klinische Prüfungen müssen unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen des Medizinproduktes durchgeführt werden.
(8) Alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse sind vom Sponsor vollständig zu registrieren und unverzüglich dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsparteien des EWR, in denen die klinische Prüfung durchgeführt wird, zu melden.
Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG)
StF: BGBl. Nr. 520/1981 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (M)
Exekutionsbeschränkung
§ 42. (1) Auf Mietzinse aus Mietverträgen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, kann vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes angefangen nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden. Im Zuge der Zwangsverwaltung hat der Verwalter die Mietzinse in der von diesem Bundesgesetze vorgeschriebenen Weise zu verwenden.
(2) Jede Verfügung über Mietzinse für Mietgegenstände in Gebäuden durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist, sofern auf den Mietvertrag die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes angefangen ohne rechtliche Wirkung. Die Abtretung (Verpfändung) von Hauptmietzinsen zur Sicherung eines zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung (Verbesserung) aufgenommenen Darlehens an den Gläubiger ist aber nicht ausgeschlossen. Die Abtretung (Verpfändung) ist unter Beibringung einer einverleibungsfähigen Urkunde auf Antrag im öffentlichen Buch anzumerken; erst von da an ist sie gegenüber dritten Personen rechtswirksam. Die Mietzinse eines Hauses, über die der Hauseigentümer sonach zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder nützlichen Veränderung (Verbesserung) rechtsgültig verfügt hat, sind im Sinne der Exekutionsordnung nicht als Nutzungen und Einkünfte (§§ 97, 109 Abs. 3 EO), Erträgnisse (§§ 97 Abs. 3, 119 Abs. 1 EO) oder Früchte und Einkünfte (§ 156 Abs. 1 EO) der betreffenden Liegenschaft anzusehen.
(3) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegende Mietrechte können vom Hauseigentümer zugunsten einer von ihm durch Abtretung erworbenen Forderung nicht in Exekution gezogen werden.
(4) Solche Mietrechte über Wohnungen sind gegenüber jedem Gläubiger der Exekution insoweit entzogen, als sie für den Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrliche Wohnräume betreffen.
(5) Der Anspruch des Hauseigentümers gegen seinen Vertreter auf Ausfolgung vereinnahmter Mietzinse ist nur zugunsten der im zweiten Satz des Abs. 2 angeführten Forderungen pfändbar.
(6) Die Exekutionsbeschränkungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG)
StF: BGBl. I Nr. 86/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2019 (M)
Eigentumsübernahme durch den Bund
§ 42. (1) Der Bund hat auf Antrag des Eigentümers einen Leistungsgegenstand in sein Eigentum zu übernehmen, sofern dieser Gegenstand
1. | im Zeitpunkt der Rückstellung so beschädigt oder abgeändert ist, dass eine Rückstellung untunlich oder unmöglich ist, oder | |||||||||
2. | im Zeitpunkt der Anforderung oder unmittelbaren Inanspruchnahme fabriksneu war. | |||||||||
Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist auch die Person antragsberechtigt, der gegenüber das Eigentum vorbehalten wurde. |
(2) Anträge auf Eigentumsübernahme sind bis zum Ablauf des für die Rückstellung des Leistungsgegenstandes angeordneten Tages bei der zur Rückstellung verpflichteten militärischen Dienststelle einzubringen. Gegen die Versäumung dieser Antragstellung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.
(3) Über Anträge nach den Abs. 1 und 2 hat die Anforderungsbehörde zu entscheiden.
(4) Im Falle eines Antrages auf Eigentumsübernahme hat der Leistungsgegenstand bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag in Verwahrung des Bundes auf dessen Kosten und Gefahr zu bleiben. Wird der Antrag abgewiesen, so ist der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides an dem darin anzuordnenden Zeitpunkt und Ort zu übernehmen. Dabei sind die §§ 40 und 41 über die Rückstellung sowie die Verwahrung und Hinterlegung anzuwenden.
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 – MLPV 2012)
StF: BGBl. II Nr. 401/2012 idF BGBl. II Nr. 401/2012 (M)
Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst)
§ 42. (1) Die Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigung
1. | den festen Flugfernmeldedienst durchzuführen, | |||||||||
2. | den Flugberatungsdienst auszuüben, | |||||||||
3. | die Aufgaben einer Meldestelle für Flugverkehrsdienste zu erfüllen, | |||||||||
4. | den Fliegerleitdienst auszuüben, | |||||||||
5. | den örtlich begrenzten Fluginformationsdienst auszuüben sowie | |||||||||
6. | den Alarmdienst wahrzunehmen. |
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ sind jedenfalls
1. | die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen, | |||||||||
2. | die erfolgreiche praktische Ausbildung am Arbeitsplatz unter Anleitung eines Lehrbefähigten für die Dauer von zumindest zwei Monaten und | |||||||||
3. | für die Ausübung der Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 4 und 5 die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG. |
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigte oder der Befähigte an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst Flugsicherung oder in einem Dienst zu verwenden, der mit der Befähigung in einem unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht. Darüber hinaus ist die Teilnahme an zumindest einer Fortbildung im Fachdienst erforderlich. Die geistige Eignung wird abweichend von § 3 Abs. 3 kontinuierlich durch den Dienststellenleiter beurteilt.
(4) Für eine Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist eine Prüfung über das erforderliche Kenntnisspektrum erfolgreich zu absolvieren.
Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
StF: BGBl. Nr. 630/1994 idF BGBl. I Nr. 104/2019 (M)
§ 42. (1) Wird Mineralöl des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.
(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 41 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Mineralölsteuer zu bestätigen.
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz - MinroG) *)
StF: BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 14/2021 (M)
§ 42. (1) Das Bergbuchsgericht hat die Eintragung der Bergwerksberechtigungen von Amts wegen vorzunehmen.
(2) Sind Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße gemeinsam verliehen worden, so sind die gemeinsam verliehenen Bergwerksberechtigungen in eine einzige neu zu eröffnende Bergbuchseinlage einzutragen. Nachträglich verliehene Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die bereits früher verliehenen Bergwerksberechtigungen eingetragen sind.
(3) Bergwerksberechtigungen für Überscharen sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die Bergwerksberechtigung für das angrenzende Grubenmaß oder die angrenzende Überschar eingetragen ist.
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 199/2008 idF BGBl. II Nr. 199/2008 (M)
Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone
§ 42. (1) Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind aufrecht zu erhalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) | Seit dem Töten und der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben oder sonstigen Einrichtungen mit bestätigtem MKS-Ausbruch und dem Abschluss der Grobreinigung und Schlussdesinfektion sind mindestens 30 Tage vergangen; | |||||||||
b) | nach Aufhebung der für die Schutzzone erlassenen Maßnahmen sind die Maßnahmen für die Überwachungszone gemäß den §§ 31 bis 41 in Kraft geblieben, und | |||||||||
c) | alle Tiere empfänglicher Arten in allen Tierhaltungsbetrieben oder sonstigen Einrichtungen der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, wurden klinischen Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan und gemäß Abs. 2 mit negativem Ergebnis unterzogen. |
(2) Die Untersuchung nach Abs. 1 lit. c) zum Nachweis der Infektionsfreiheit in der Überwachungszone ist nach den Verfahrensvorschriften der Anlage 3 („Klinische Untersuchungen und Probennahmeverfahren“) Z 1 durchzuführen. Sie umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlage 3 Z 2.1 die Maßnahmen nach Anlage 3 Z 2.4.
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über den Schutz von Mustern (Musterschutzgesetz 1990 - MuSchG)
StF: BGBl. Nr. 497/1990 idF BGBl. I Nr. 37/2018 (M)
Revisionsrekurs
§ 42. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.
(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
1. | Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar. | |||||||||
2. | Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen. | |||||||||
3. | Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. |
Bundesgesetz über die Oesterreichische Nationalbank (Nationalbankgesetz 1984 - NBG)
StF: BGBl. Nr. 50/1984 (WV) idF BGBl. I Nr. 61/2018 (N)
Bankgeschäfte für öffentliche Stellen
§ 42. Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- oder Kreditgewährung der Oesterreichischen Nationalbank im Sinne des Artikels 123 AEUV (§ 41 Abs. 1) nicht verbunden sein. Die Oesterreichische Nationalbank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen und als Fiskalagent für die in § 41 Abs. 1 erster Satz bezeichneten Stellen tätig werden; § 41 Abs. 1 findet auch auf diese Geschäfte Anwendung.
Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO)
StF: BGBl. Nr. 471/1992 idF BGBl. I Nr. 32/2018 (N)
2. Abschnitt
Wahlbewerbung
Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Landeswahlvorschläge
§ 42. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag für das erste und zweite Ermittlungsverfahren (Landeswahlvorschlag) spätestens am achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen; § 122 ist nicht anzuwenden. Der Landeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Landeswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Landeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Landeswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Landeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Landeswahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Landeswahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) waren, unterstützt sein, und zwar in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen. Hierbei sind dem Landeswahlvorschlag die nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)
StF: BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 146/2020 (N)
Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“
§ 42. (1) Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn
1. | sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und | |||||||||
2. | eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG vorliegt. |
(2) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind überdies von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
1. | wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder | |||||||||
2. | wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist. |
(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
(4) Der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum auszustellen.
Notariatsordnung (NO)
StF: RGBl. Nr. 75/1871 idF BGBl. I Nr. 157/2020 (N)
§ 42. (1) Wenn ein Notar sein Amtssiegel oder seine händische Unterschrift ändert, so hat der Oberlandesgerichtspräsident auf Anzeige der Notariatskammer die im § 16 bezeichneten Behörden nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen.
(2) Hört die Amtswirksamkeit eines Notars gänzlich auf, wird er versetzt oder wird ihm eine Aenderung des Amtssiegels gestattet, so ist das bisher gebrauchte Amtssiegel, und wenn das in Verlust gerathene Siegel wieder gefunden wird, dieses an die Notariatskammer abzuliefern, durch einen Einschnitt, der das Erkennen nicht hindert, unbrauchbar zu machen und in diesem Zustande aufzubewahren. Die Amtssiegel können frühestens 10 Jahre nach Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) von der Notariatskammer im Wege des Präsidenten des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer den Archiven (§ 110a) übergeben werden.
Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat (Notarversorgungsgesetz – NVG 2020)
StF: BGBl. I Nr. 100/2018 idF BGBl. I Nr. 100/2018 (N)
§ 42. Als Versorgungsleistungen sind zu gewähren:
1. | aus dem Versorgungsfall des Alters | |||||||||
a) | die Alterspension; | |||||||||
b) | die vorzeitige Alterspension; | |||||||||
2. | aus dem Versorgungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension; | |||||||||
3. | aus dem Versorgungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld; | |||||||||
4. | aus dem Versorgungsfall des Todes | |||||||||
a) | die Hinterbliebenenpensionen, | |||||||||
b) | die Abfindung, | |||||||||
c) | der Bestattungskostenbeitrag. |
Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012)
StF: BGBl. I Nr. 75/2011 idF BGBl. I Nr. 12/2021 (Ö)
3. Abschnitt
Kosten der Ökostromabwicklung
Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
§ 42. (1) Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des § 33 Abs. 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten:
1. | die Differenzbeträge, die sich aus den Aufwendungen für die Kontrahierung von Ökostrom und den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom sowie der Herkunftsnachweise ergeben, wobei die von den Ländern getragenen Aufwendungen gemäß § 10a Abs. 9 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, abzuziehen sind; | |||||||||
2. | die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen; | |||||||||
3. | die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie; | |||||||||
4. | die Aufwendungen für die Gewährung | |||||||||
a) | von Zuschlägen gemäß § 21 oder gemäß § 11 Abs. 1 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009; | |||||||||
b) | von Zuschlägen gemäß § 22 oder gemäß § 11a des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009; | |||||||||
5. | die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43. |
(2) Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 44 bis § 48 vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen gemäß Abs. 1 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung des Ökostromförderbeitrags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen, sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen, ist anzustreben. Der verbleibende, nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Mehraufwendungen eines Geschäftsjahres, ist im Jahresabschluss der Ökostromabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den im künftigen Ökostromförderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Erlöse die Mehraufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Ökostromförderbeitrag in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle zu prüfen.
(4) Die aliquoten Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 5 sind, soweit erforderlich nach Technologien getrennt, auf Basis der Vorjahreswerte jährlich durch ein Gutachten der E-Control zu bestimmen und von der Ökostromabwicklungsstelle zu veröffentlichen. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangenen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen. Für die Berechnung des jährlichen Unterstützungsvolumens gemäß § 23 Abs. 5 bestimmen sich die aliquoten Aufwendungen anhand des Gutachtens für das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses.
Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)
StF: BGBl. Nr. 379/1984 (WV) idF BGBl. I Nr. 10/2021 (O)
10. Abschnitt
Zuständigkeit der Gerichte
Verfahren
§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verhandelt und entscheidet über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, das Handelsgericht Wien nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz)
StF: BGBl. Nr. 214/1967 idF BGBl. I Nr. 39/2019 (P)
§ 42. Im Fall des Ausscheidens eines Funktionärs durch Tod, Rücktritt oder Abberufung erfolgt die Neubestellung
a) | des Präsidenten, Vizepräsidenten und der Rechnungsprüfer durch Neuwahl, | |||||||||
b) | der anderen Mitglieder des Vorstandes durch Nachrücken des nächsten Ersatzmitgliedes. |
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen 2013 (Patronenprüfordnung 2013)
StF: BGBl. II Nr. 446/2013 idF BGBl. II Nr. 435/2019 (P)
§ 42. (1) Das Messsystem für die primäre Kalibrierung sowie das dynamische Vergleichssytem zur Überprüfung der Referenzdruckaufnehmer sind mit Hilfe eines Primärdruckaufnehmers zu überprüfen.
(2) Der Primärdruckaufnehmer ist mit dem dazugehörigen Adapter vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder diesem gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten oder von hierfür akkreditierten Prüfstellen jeweils nach 50 Zyklen, oder wenn Zweifel an der Genauigkeit bestehen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Primärdruckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
1. | Messbereich, entsprechend dem Anwendungszweck: | |||||||||
20 MPa bis 200 MPa + 10% oder 200 MPa bis 600 MPa + 10%; | ||||||||||
2. | Temperaturbereich: -50 °C bis +100 °C; | |||||||||
3. | Linearität: | |||||||||
4. | Grenzfrequenz: | |||||||||
5. | Isolationswiderstand: |
(4) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass ein Primärdruckaufnehmer nicht mehr den geforderten Bedingungen entspricht, kann er solange als Referenzdruckaufnehmer verwendet werden, als er die für diesen geltenden Bedingungen (§ 43 Abs. 2) erfüllt.
Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965)
StF: BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (P)
Abschnitt V
Besonderer Sterbekostenbeitrag
§ 42. (1) Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
1. | die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder | |||||||||
2. | Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. | |||||||||
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand. |
(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.
Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz – PKG)
StF: BGBl. Nr. 281/1990 idF BGBl. I Nr. 100/2018 (P)
Eintragungen in das Firmenbuch
§ 42. Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40 und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind der FMA zuzustellen.
Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013)
StF: BGBl. I Nr. 16/2013 idF BGBl. I Nr. 104/2018 (P)
Berichtigung
§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausbildung und Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV)
StF: BGBl. II Nr. 301/2016 idF BGBl. II Nr. 301/2016 (P)
Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung
§ 42. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung in der PFA-Ausbildung umfasst
1. | das Themenfeld „Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und | |||||||||
2. | das Themenfeld „Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“. |
(2) Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der Themenschwerpunkt der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich ist einzubeziehen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung in jedem Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
(4) Der/Die Vorsitzende und der/die Direktor/in sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen.
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane sowie der Organe der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung - PBVGO)
StF: BGBl. II Nr. 335/1998 idF BGBl. II Nr. 335/1998 (P)
Auskunftserteilung
§ 42. Der Betriebsinhaber und jedes im Betrieb bestehende Organ der Personalvertretung sind verpflichtet, dem zuständigen Organ der Jugendvertretung die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz - PBVG)
StF: BGBl. Nr. 326/1996 idF BGBl. I Nr. 170/2020 (P)
Sitzungen der Personalvertretungsorgane
§ 42. (1) Die Sitzungen eines Personalvertretungsorgans sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens vierteljährlich einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Besteht im Betrieb ein Jugendvertrauensrat oder ist eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so sind diese gleichzeitig einzuladen.
(2) Der Vorsitzende hat das Personalvertretungsorgan binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans verlangt.
(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag der gemäß Abs. 2 Berechtigten die Sitzung anzuordnen. Hiebei ist § 92 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, sinngemäß anzuwenden. Gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel unzulässig.
(4) Die Sitzungen des Personalvertretungsorgans sind nicht öffentlich. Das Personalvertretungsorgan kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Personalvertretungsorgan angehören, beratend zuziehen.
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen sowie den Organen der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung - PBVWO)
StF: BGBl. II Nr. 147/1998 idF BGBl. II Nr. 67/2014 (P)
Anfechtung
§ 42. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl
1. | ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 9 PBVG) nicht entsprechenden Wahl eines Personalvertretungsorgans; | |||||||||
2. | ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Mitglieder eines Personalvertretungsorgans über die in den §§ 2, 5 und 8 festgesetzten Zahlen hinaus; | |||||||||
3. | mangels Vorliegens eines Betriebes oder Unternehmens (§ 4 PBVG) nicht durchzuführen gewesen wäre. |
Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz-PMG)
StF: BGBl. I Nr. 123/2009 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (P)
§ 42. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Post-Control-Kommission.
(2) Die Post-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluss der Post-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt.
StF: dRGBl. S 868/1898 idF BGBl. Nr. 10/1991 (P)
§ 42. Der Frachtführer hat die ihm hinsichtlich der Beladung obliegenden Arbeiten mit tunlichster Beschleunigung auszuführen. Zur Übernahme der Güter an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ist er nicht verpflichtet, es sei denn, daß ein Notfall vorliegt.
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken soll, im Frachtvertrage nichts bedungen, so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist anzutreten.
Bundesgesetz über Privatstiftungen (Privatstiftungsgesetz–PSG)
StF: BGBl. Nr. 694/1993 idF BGBl. I Nr. 104/2019 (P)
§ 42. Wer die Mitteilungspflicht nach § 5 oder nach Art. XI Abs. 1b nicht oder nicht vollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)
StF: BGBl. II Nr. 177/2012 idF BGBl. II Nr. 465/2020 (P)
7. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
(einschließlich des Aufbaulehrganges)
Vorprüfung
§ 42. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete
1. | „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch) und | |||||||||
2. | „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch). |
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst an der Höheren Lehranstalt den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“ und am Aufbaulehrgang die Lehrstoffbereiche „Küchenorganisation“ und „Kochen“ des Pflichtgegenstandes „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.
(4) Am Aufbaulehrgang entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2.
(5) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den alternativen Pflichtbereich „Tourismusmanagement und Seminare“ besucht haben.
Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS)
StF: BGBl. II Nr. 36/2017 idF BGBl. II Nr. 465/2020 (P)
Mündliche Prüfung
§ 42. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. | wenn gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und | |||||||||
2. | eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) und | |||||||||
3. | eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet | |||||||||
a) | „Religion“ oder | |||||||||
b) | „Kultur“ oder | |||||||||
c) | „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder | |||||||||
d) | „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder | |||||||||
e) | „Naturwissenschaften“ oder | |||||||||
f) | „Recht“ oder | |||||||||
g) | „Volkswirtschaft“ oder | |||||||||
h) | „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder | |||||||||
i) | „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder | |||||||||
j) | „Wirtschaftsinformatik“ oder | |||||||||
k) | „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder | |||||||||
l) | „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“. |
(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes, des gewählten Seminars, der gewählten Seminare, der Verbindlichen Übung, der Verbindlichen Übungen oder, falls weder ein Ausbildungsschwerpunkt noch ein Seminar noch eine Verbindliche Übung als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde, mit der Bezeichnung „Allgemeiner Betriebswirtschaft“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
1. | den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und | |||||||||
2. | den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder, falls schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden. Umfasst der Erweiterungsbereich weder einen Ausbildungsschwerpunkt noch das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurde bzw. wurden, umfasst das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“. |
(3) Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst den nicht gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand
1. | „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder | |||||||||
2. | „Lebende Fremdsprache“. |
(8) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und „Lebende Fremdsprache“.
(9) Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(10) Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. l umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013)
StF: BGBl. I Nr. 182/2013 idF BGBl. I Nr. 105/2019 (P)
Aufgaben des Psychologenbeirats
§ 42. Dem Psychologenbeirat obliegen
1. | die Erörterung von fachlichen Themen und Fragen, die vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit vorgelegt werden, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten, | |||||||||
2. | die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 46, | |||||||||
3. | im Wege des Ausschusses des Psychologenbeirats gemäß § 44 fachliche Stellungnahmen zur Qualifikation von Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 sowie erforderlichenfalls die fachliche Mitwirkung an Verfahren in Zusammenhang mit Eintragungen in die Berufslisten gemäß den §§ 19 Abs. 1 und 28 Abs. 1, mit Verletzungen der Berufspflichten und mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung gemäß den §§ 21 Abs. 2 und 30 Abs. 2. |
Bundesgesetz, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010)
StF: BGBl. I Nr. 131/2009 idF BGBl. I Nr. 32/2018 (P)
2. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 42. Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken. Vom 15. November 1940.
StF: dRGBl. I S 1499/1940 idF BGBl. Nr. 304/1978 (R)
§ 42
(1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Schiffshypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zugunsten des Gläubigers gilt als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist.
(2) Hat der Eigentümer weder einen Wohnsitz im Inland noch die Bestellung eines inländischen Bevollmächtigten dem Gläubiger angezeigt, so hat das Registergericht ihm auf Antrag des Gläubigers einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber der Gläubiger kündigen kann; das gleiche gilt, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder der Gläubiger ohne Fahrlässigkeit nicht weiß, wer der Eigentümer ist.
Rechtsanwaltsordnung (RAO)
StF: RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 156/2020 (R)
§ 42. (1) Der Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt für jeweils sechs Monate eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können nicht Mitglied des Präsidentenrates sein.
(2) Im Verhinderungsfall wird der Präsident einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können den verhinderten Präsidenten ihrer Rechtsanwaltskammer nicht vertreten, sie können auch nicht zur Vertretung bevollmächtigt werden.
(3) Der Präsidentenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich, daß für ihn die Vertreter von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Ein Beschluss kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die Vertreter von Rechtsanwaltskammern, die in der Vertreterversammlung gemeinsam über die Mehrheit der Delegierten (§ 39 Abs. 1) verfügen, gegen den zur Beschlussfassung vorgelegten Antrag gestimmt haben. Für einen Antrag des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung genügt jedoch die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls aber ist ausreichend, daß vier stimmberechtigte Mitglieder für den Antrag stimmen.
(4) Beschlüsse des Präsidentenrats können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden sind.
(5) Dem Präsidentenrat obliegen
1. | die Festlegung der Grundsätze der Standespolitik und der von der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu verfolgenden Rechtspolitik; | |||||||||
2. | die Genehmigung des vom Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegenden Budgets des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags; | |||||||||
3. | die Überwachung des laufenden Budgetvollzugs sowie die Genehmigung von Umschichtungen innerhalb des Budgets zur Deckung nicht budgetierter Ausgaben; | |||||||||
4. | die Überwachung der Tätigkeit des Präsidiums und die Erteilung von Weisungen und Aufträgen an dieses; das Präsidium ist dem Präsidentenrat berichtspflichtig; | |||||||||
5. | die Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums über Angelegenheiten, in denen im Präsidium keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte (§ 42a Abs. 3), wenn auch nur ein Mitglied des Präsidiums eine solche Beschlussfassung durch den Präsidentenrat beantragt. |
(6) Der Präsidentenrat kann die Vornahme einzelner Geschäfte durch das Präsidium oder eines zur Geschäftsführung berechtigten Mitglieds des Präsidiums von seiner Zustimmung abhängig machen.
(7) Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags nehmen an den Sitzungen des Präsidentenrats teil, es sei denn der Präsidentenrat fasst einen gegenteiligen Beschluss. Mitgliedern des Präsidiums kommt kein Stimmrecht im Präsidentenrat zu.
(8) Der Vorsitzende des Präsidentenrats hat die Sitzungen nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Präsidentenrats oder eines Mitglieds des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, wobei die Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung an den Vorsitzenden des Präsidentenrats stattzufinden hat.
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz – RpflG)
StF: BGBl. Nr. 560/1985 idF BGBl. I Nr. 38/2019 (R)
Wiederholung der Prüfung
§ 42. Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955)
StF: BGBl. Nr. 133/1955 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (R)
§ 42. Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Exekutivdienst an einem Bildungszentrum oder bei einer Landespolizeidirektion gebührt einem ohne Haushaltsmitglieder lebenden Beamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort.
Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG)
StF: BGBl. Nr. 305/1961 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (R)
Zählung und Verzeichnung der Wahlpunkte
§ 42. Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Verzeichnis der Wahlberechtigten festzuhalten, nach Schluß der Wahl die auf die einzelnen Richter entfallenden Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift ersichtlich zu machen.
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Programme zur Überwachung bestimmter Krankheiten bei Rindern (Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 334/2013 idF BGBl. II Nr. 334/2013 (R)
Außerkrafttreten
§ 42. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. | Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 305/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2010, | |||||||||
2. | IBR/IPV-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 306/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2010, | |||||||||
3. | Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 304/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 477/2010. |
Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997)
StF: BGBl. I Nr. 72/1997 idF BGBl. I Nr. 104/2019 (S)
Beschlagnahme
§ 42. (1) Die Aufsichtsorgane haben Partien von Saatgut, einschließlich Behältnisse, Verpackung, Etiketten und Werbematerial vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß
1. | das Saatgut entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wird oder | |||||||||
2. | wesentliche Mängel vorliegen, die eine nutzungsgerechte Verwendung des Saatgutes nicht gewährleisten. |
(2) Vorläufig beschlagnahmtes Saatgut kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten beim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter deren Aufsicht einer Behandlung zur Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen unterzogen werden.
(3) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden. Diese hat die vorläufige Beschlagnahme unter Beilage der Niederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, es sei denn, die Gründe für die vorläufige Beschlagnahme liegen nicht mehr vor. In diesem Fall hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme des Saatgutes mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(5) Die Aufsichtsorgane haben über die vorläufige Beschlagnahme und die Bezirksverwaltungsbehörde über die Beschlagnahme eine Niederschrift anzufertigen, in der der Ort und die Lagerung sowie die Art und die Menge des beschlagnahmten Saatgutes anzugeben sind. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter ist schriftlich über die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des vorläufig beschlagnahmten Saatgutes sowie der Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.
Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)
StF: BGBl. I Nr. 98/2014 idF BGBl. I Nr. 62/2019 (S)
Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
§ 42. (1) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz in Österreich, das von der FMA beaufsichtigt wird, oder an ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden Aufsicht der FMA unterliegt, so kann die FMA, wenn sie Einwände gegen die Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützung hat, innerhalb von zwei Tagen nach Mitteilung der Entscheidung durch die betroffene Aufsichtsbehörde die EBA mit der Angelegenheit befassen und ihre Unterstützung gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beantragen.
(2) Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in Österreich, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen Gruppensanierungsplan gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU Angaben zu getroffenen Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung enthält, so kann die FMA bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde beantragen, eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Art. 8 der Richtlinie 2014/59/EU einzuleiten, oder, wenn der Sanierungsplan auf Ebene des Einzelunternehmens in Österreich erstellt wurde, von diesem die Vorlage eines aktualisierten Sanierungsplans verlangen.
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zum Sanitäter – Sanitäter-Ausbildungsverordnung – San-AV
StF: BGBl. II Nr. 420/2003 idF BGBl. II Nr. 420/2003 (S)
Teilnahmeverpflichtung – NFS
§ 42. (1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in der Anlage 5 angeführten theoretischen und an der praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Die Modulleitung kann festsetzen, dass in den Unterrichtsfächern
1. | “Hygiene”, | |||||||||
2. | “Anatomie und Physiologie”, | |||||||||
3. | “Berufsspezifische rechtliche Grundlagen”, | |||||||||
4. | “Rettungswesen” sowie | |||||||||
5. | “Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle” anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium zu erfolgen hat. In diesem Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung in den jeweiligen Unterrichtsfächern. |
(3) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
1. | der Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, oder | |||||||||
2. | die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist. |
(4) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere:
1. | Krankheit oder Entbindung oder | |||||||||
2. | andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin. | |||||||||
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter. |
(5) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.
Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG)
StF: BGBl. I Nr. 30/2002 idF BGBl. I Nr. 136/2020 (S)
Modul Beatmung und Intubation
§ 42. (1) Die Ausbildung zur besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst insgesamt 110 Stunden, und zwar
1. | eine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden sowie | |||||||||
2. | ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 80 Stunden. |
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Intensivpraktikum gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.
Bundesgesetz, mit dem die Schaumweinsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt und eine Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse eingeführt wird (Schaumweinsteuergesetz 1995)
StF: BGBl. Nr. 702/1994 idF BGBl. I Nr. 48/2020 (S)
§ 42. (1) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 2 über die Entstehung der Steuerschuld bei der Herstellung ohne Bewilligung findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.
(2) Wer Zwischenerzeugnisse außerhalb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies vor Aufnahme der Herstellung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Inhaber des Betriebes hat unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse und die hergestellten Zwischenerzeugnisse entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
StF: BGBl. II Nr. 347/2009 idF BGBl. II Nr. 347/2009 (S)
Verhandlung und Schriftsätze
§ 42. (1) Das Schiedsgericht hat bei der Verhandlung die Parteien mit ihren Angaben, Darlegungen und Beweisanerbietungen zu hören und den dem Streit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln.
(2) Das Schiedsgericht kann die Parteien auffordern, zum Zweck der Sachverhaltsermittlung oder zur Aufklärung zweifelhafter Punkte persönlich vor ihm zu erscheinen.
(3) Das Schiedsgericht kann erforderlichenfalls die Parteien vorerst anweisen, schriftliche Ausführungen zu überreichen. Solche Schriftsätze sind in zwei gleichlautenden Ausfertigungen zu überreichen, von denen eine der Gegenpartei zuzustellen, die andere den Gerichtsakten beizuschließen ist. Sonst ist auf schriftliche Eingaben, insbesondere auf solche einer nicht erschienenen Partei, kein Bedacht zu nehmen.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zur Durchführung von Art. XIII EGZPO (Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse)
StF: BGBl. II Nr. 230/2000 idF BGBl. II Nr. 230/2000 (S)
Zurückstellung der Klage
§ 42. Ergibt sich schon aus der Klage, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes offenbar nicht vorhanden ist, so kann die Klage vom Sekretär mit dem Bemerken zurückgestellt werden, dass der Kläger gegen diese Zurückstellung den ordnungsmäßigen Zusammentritt des Schiedsgerichtes zur Entscheidung über die Zuständigkeit beantragen kann.
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV)
StF: BGBl. II Nr. 260/2009 idF BGBl. II Nr. 215/2012 (S)
Wiederkehrende Übungen
§ 42. Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen, Bei- und Rettungsbooten sowie Rettungsringen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen. Über die Übungen sind Vermerke zu führen.
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung – SchAVO)
StF: BGBl. II Nr. 298/2008 idF BGBl. II Nr. 93/2019 (S)
Ufergeld
§ 42. Das Ufergeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu Umschlagszwecken zu entrichten; bei einem Umschlag von Fahrzeug zu Fahrzeug ist für jedes Fahrzeug das halbe Ufergeld zu entrichten.
Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG)
StF: BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (S)
8. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
1. | als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (§ 5 Abs. 1); | |||||||||
2. | als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (§ 5 Abs. 2 bis 2d und § 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar; | |||||||||
2a. | als Mitglied der diensthabenden Besatzung oder sonstige Person an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt ist, ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung eine im Zusammenhang mit der Schiffsführung stehende Tätigkeit ausführt (§ 6 Abs. 1); der Versuch ist strafbar; | |||||||||
3. | bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4); | |||||||||
4. | als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (§ 5 Abs. 3); | |||||||||
5. | als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (§ 5 Abs. 4); | |||||||||
6. | als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (§ 5 Abs. 5); | |||||||||
7. | als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (§ 5 Abs. 6); | |||||||||
8. | die gemäß § 5 Abs. 8 verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt; | |||||||||
9. | als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (§ 7); | |||||||||
10. | als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (§ 9); | |||||||||
11. | als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (§ 11); | |||||||||
12. | eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 18); | |||||||||
13. | auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (§ 19); | |||||||||
14. | als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (§ 20 Abs. 1); | |||||||||
15. | als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (§ 21 Abs. 2); | |||||||||
16. | Schifffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (§ 27 Abs. 1); | |||||||||
16a. | als Verfügungsberechtigter die Ausrüstungspflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt; | |||||||||
16b. | als Schiffsführer die Meldepflichten der nach § 24 erlassenen Verordnungen nicht erfüllt; | |||||||||
16c. | als Schiffsführer wiederholt die Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 12 nicht erfüllt; | |||||||||
17. | auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (§ 28 Abs. 1); | |||||||||
18. | der Verpflichtung des § 28 Abs. 2, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt; | |||||||||
19. | als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im § 30 Abs. 3 genannten Organen nicht zugänglich macht; | |||||||||
20. | als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht meldet (§ 31 Abs. 1); | |||||||||
21. | als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (§ 31 Abs. 2); | |||||||||
21a. | als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen die Durchführung der Untersuchung mutwillig verzögert (§ 31 Abs. 5); | |||||||||
22. | als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (§ 34 Abs. 3 und 4); | |||||||||
23. | die gemäß § 36 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält; | |||||||||
24. | gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2, 6 und 7 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder betrauten Personen (§ 41) verstößt. |
(3) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Abs. 1 mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 50 870 Euro zu bestrafen, wer
1. | gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt, | |||||||||
2. | gegen die Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt, | |||||||||
3. | Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 7 erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, | |||||||||
4. | gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 verstößt, | |||||||||
5. | als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1) oder | |||||||||
6. | als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4). |
(4) Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(5) Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß §§ 72, 97, 114 und 138 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.
(6) Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schifffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (§ 37 Abs. 1) zu tragen hat.
Einrichtung und Führung des Schiffsregisters und des
Schiffsbauregisters (Schiffsregisterverfügung). AV. d. RJM. v.
23. 12. 1940 (3826 - V. a5 2390). - Deutsche Justiz S. 42 - *1)
StF: DJ S 42/1941 idF DJ S 42/1941 (S)
§ 42
Abteilung III: Schiffshypotheken, Nießbrauch
Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vorschriften des § 35 entsprechend, soweit sie die Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch betreffen.
Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 19/2021 (S)
§ 42. Lehrer
(1) Der Unterricht in den Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
(2) Für jede allgemeinbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG)
StF: BGBl. Nr. 472/1986 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2021 (S)
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des § 34 Abs. 4 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 36 Abs. 5 sowie § 38 Abs. 1 bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und -diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV)
StF: BGBl. I Nr. 33/1997 idF BGBl. I Nr. 19/2021 (S)
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Externistenprüfungen können abgelegt werden
1. | über den Lehrstoff einzelner oder aller Module von Unterrichtsgegenständen, | |||||||||
2. | über einzelne Semester, | |||||||||
3. | über eine Ausbildung, sofern nicht Z 4 in Betracht kommt, oder | |||||||||
4. | als Prüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen. | |||||||||
An Schulen und an Sonderformen für Berufstätige können Externistenprüfungen nur dann abgelegt werden, wenn vergleichbare Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen. |
(2) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen den gesamten Lehrstoff des bzw. der Module des betreffenden Unterrichtsgegenstandes.
(3) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen den gesamten Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der jeweiligen Ausbildung im betreffenden Semester.
(4) Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 3 umfassen den Lehrstoff aller Module über Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung.
(5) Auf Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 finden die §§ 33 und 37 Anwendung. Vor dem Antritt zur Externistenprüfung sind Zulassungsprüfungen über den Lehrstoff aller Module aller Pflichtgegenstände der betreffenden Ausbildung abzulegen, die nicht Prüfungsgebiete der Vor- oder der Hauptprüfung sind. Zulassungsprüfungen sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer abzulegen.
(6) Externistenprüfungen gemäß
1. | Abs. 1 Z 1 sind vor einem vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer als Prüfer, | |||||||||
2. | Abs. 1 Z 2 und 3 sind vor einer Prüfungskommission unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm bestimmten Lehrers als Vorsitzenden, der als Prüfer je ein für jedes Prüfungsgebiet vom Schulleiter zu bestellender Lehrer angehört, | |||||||||
3. | Abs. 1 Z 4 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass § 34 Abs. 2 Z 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist, | |||||||||
abzulegen. |
(7) Voraussetzung für die Zulassung zu Externistenprüfungen sind die für die jeweilige Ausbildung schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Aufnahmsvoraussetzungen.
(8) Bei Externistenprüfungen nach Lehrplänen, die eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zum Inhalt haben, ist die Zulassung zur Externistenprüfung vom Nachweis der Erlernung der Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(9) In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen jedenfalls durch den Prüfer und die Prüfungsformen bei Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 durch den Prüfer und im Übrigen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.
(10) Prüfungskandidaten, die bei einer Externistenprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder bei einer Zulassungsprüfung gemäß Abs. 5 negativ beurteilt wurden, sind auf ihren Antrag zu höchstens zwei Wiederholungen der Prüfung zuzulassen.
(11) Prüfungskandidaten, die die Beherrschung des Lehrstoffes eines Prüfungsgebietes durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweisen, sind auf ihren Antrag von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Prüfungsgebiet zu befreien.
(12) Über die Durchführung der Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. Die §§ 20, 24, 35, 36 und 38 bis 40 finden sinngemäß Anwendung.
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
StF: BGBl. II Nr. 98/2013 idF BGBl. II Nr. 32/2019 (S)
Ersatzlichter
§ 42. (1) Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.
(2) Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das unverzügliche Setzen von Ersatzlichtern nicht möglich, so muss an Stelle der Ersatzlichter ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht gesetzt werden.
Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung – SeeSchFVO)
StF: BGBl. Nr. 189/1981 idF BGBl. II Nr. 205/2020 (S)
Allgemeines
§ 42. (1) Die in § 41 Abs. 1 genannten Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur vorgeschriebenen Lademarke beladen werden.
(2) In jedem Beladungszustand muß ausreichende Stabilität gewährleistet sein. Bei Decklast ist die Gewichtszunahme durch Wasseraufnahme und Vereisung zu berücksichtigen.
(3) Leergehende und unzureichend beladene Schiffe sind ausreichend zu beballasten.
Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003)
StF: BGBl. I Nr. 103/2003 idF BGBl. I Nr. 139/2020 (S)
§ 42. Einwendungen, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird (Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG)
StF: BGBl. I Nr. 100/2018 idF BGBl. I Nr. 28/2021 (S)
§ 42. (1) Der Versicherungsträger hat eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfall, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. § 43 ist anzuwenden.
(2) Änderungen der Krankenordnung, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 13) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (§ 13) geändert hat.
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG)
StF: BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 144/2020 (S)
Sicherstellen von Sachen
§ 42. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen sicherzustellen,
1. | wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern; | |||||||||
2. | die sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen befinden und besonders geeignet sind, während dessen Anhaltung | |||||||||
a) | seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer unmittelbar zu gefährden oder | |||||||||
b) | ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern; | |||||||||
3. | denen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist, selbst für ihren Schutz zu sorgen; | |||||||||
4. | die von ihnen aufgefunden werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden. | |||||||||
In den Fällen der Z 1 und 2 ist dem Betroffenen eine Bestätigung über die Sicherstellung auszustellen. |
(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben. Diese hat sie, sofern nicht eine Beschlagnahme nach einem anderen Gesetz erfolgt, solange zu verwahren, bis die für ihre Sicherstellung maßgebliche Gefahr beseitigt ist; dann sind die Sachen ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer auszufolgen. Beschlagnahmte Gegenstände hat die Behörde nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen zu behandeln.
(3) Die nach Abs. 1 Z 4 sichergestellten Sachen sind, sofern sie nicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werden können oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind, der örtlich zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5) zu übergeben.
Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über die Ordnung des Sparkassenwesens (Sparkassengesetz – SpG)
StF: BGBl. Nr. 64/1979 idF BGBl. I Nr. 107/2017 (S)
Inkrafttreten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die nachstehend angeführten Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 7, § 14 Abs. 2, § 15, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 1, 2 und 7, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 30, §§ 32 bis 37, § 39 Abs. 2, § 41, § 42, § 43, § 44 und § 45 sowie folgende §§ der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung für Sparkassen: § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3, § 4 Abs. 2, § 5, § 7, § 9, § 10 und § 12.
(3) § 29 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1995 treten mit dem 31. Dezember 1994 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 zweiter Satz, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 Z 7 bis 10, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 1 zweiter Satz, § 12 Abs. 2 letzter Satz, § 13 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 3 Z 2, § 21, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, §§ 27a bis 27c, § 39 Abs. 2, § 41, § 42 Abs. 4 und § 43 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(5) § 22 Abs. 4, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, der Entfall von Abs. 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 12 Z 4, § 27a Abs. 4 Z 3, § 27c Abs. 2, § 42 Abs. 5 und § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
(6) § 24 Abs. 13 und § 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 und 3 bis 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 10, § 18 Abs. 1 und 3, § 20, § 22 Abs. 4, § 24 Abs. 8 Z 1 und 2, Abs. 12 Z 1, Abs. 16 und der Entfall des Abs. 15, § 24a, § 26 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8, § 27a Abs. 3 und 6, § 27b Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 1, § 38, § 39 Abs. 2, § 43 Z 1, § 44 und die Anlage zu § 24, § 6, § 9 Abs. 3, § 10 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.
(8) § 17 Abs. 7 und 8 und § 44 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(9) § 13 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
(10) § 28 Abs. 3 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 27a Abs. 6 und § 9 Abs. 1 bis 3 der Anlage zu § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) § 24, § 24a Abs. 1 und 2, § 27a Abs. 4 und § 44 Abs. 5 sowie § 1, § 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 6, § 9 Abs. 3 § 10 und § 11 Abs. 2 der Anlage zu § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft. § 24 Abs. 1 Z 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.6.2016 beginnen.
(13) § 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015)
StF: BGBl. II Nr. 41/2016 idF BGBl. II Nr. 41/2016 (S)
Übergangsbestimmungen
§ 42. (1) Unter die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 386/2010 fallende Erzeugnisse, die jener Rechtsvorschrift entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 17. Jänner 2017 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.
(2) Fremdzündungs-Außenbordantriebsmotoren mit einer Leistung kleiner/gleich 15 kW, die den in Anhang I Teil B Z 2.1 festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen entsprechen und von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36, hergestellt wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie vor dem 18. Jänner 2020 in Verkehr gebracht wurden.
(3) Bezugnahmen auf die Richtlinie 94/25/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2013/53/EU.
Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 – SprG)
StF: BGBl. I Nr. 121/2009 idF BGBl. I Nr. 120/2016 (S)
Entziehung
§ 42. (1) Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Bewilligung rechtfertigen.
(2) Eine Person, der eine Bewilligung nach Abs. 1 entzogen wurde, hat alle in ihrem Besitz befindlichen Schieß- und Sprengmittel binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Entziehungsbescheids einem zum Besitz Berechtigten zum Gebrauch zu überlassen. Die Schieß- und Sprengmittel sind sicherzustellen, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist einem zum Besitz Berechtigten überlassen werden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 SPG. Das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über.
(3) Geht gemäß Abs. 2 das Eigentum auf den Bund über und stellt der bisherige Eigentümer binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang einen Antrag auf Entschädigung, gebührt diesem eine angemessene Entschädigung. Die angemessene Entschädigung berechnet sich nach dem Erlös der Verwertung durch die Behörde.
(4) Hat der Betroffene den Umstand, der zur Entziehung der Berechtigung geführt hat, wenn auch nur fahrlässig, herbeigeführt, gilt dies als Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51.
Bundesgesetz vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG)
StF: BGBl. Nr. 164/1986 idF BGBl. I Nr. 32/2018 (S)
Inkrafttreten
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.
(2) Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, in Kraft:
1. | Die §§ 6a, 40 und 41 mit 1. Juli 1994, | |||||||||
2. | die §§ 13 und 21 Abs. 4 mit 1. Jänner 1995 und | |||||||||
3. | § 39 mit 1. Jänner 1996. |
(3) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 1 bis 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 12 und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(5) § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(6) Die §§ 13 Abs. 2, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 13 Abs. 2 tritt mit 31. Dezember 2007 wieder außer Kraft.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
(8) § 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007, § 42 Abs. 6 letzter Satz, der Entfall des § 42 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 und der Abschnitte IV und IX jeweils samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(9) Die Überschriften der Abschnitte I bis III und VIII und die Bestimmungen der §§ 1 bis 2, 3 bis 8a, 10 Abs. 2, 10a, 29 bis 32, 34, 34a, 34c, 35 und 38 sowie der Entfall der Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(10) Die Bestimmungen des § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen für die Einrichtung der KStA können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.
(11) Die Bestimmungen der §§ 34 Abs. 1 und 34c in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009 treten am 1. Juni 2009 in Kraft.
(12) Die Bestimmung des § 34 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt am XX.XXXX 2009 in Kraft.
(13) Die Bestimmungen der §§ 2a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 4 und Abs. 5, 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 8a Abs. 1 und Abs. 3, 10a Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(14) §§ 2a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2010 treten mit 1. September 2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die der KStA durch § 2a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2010 übertragenen Aufgaben durch die WKStA übernommen.
(15) § 32 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(16) § 5 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
(Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2016)
(18) § 34c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 2, 8a Abs. 4, 35a Abs. 1 und 2, 35b und 35c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(19) Die §§ 2a Abs. 3 und 6, 3 Abs. 2, 6 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1, 1a, 2 und 3, 8a Abs. 1 und 2, 10 Abs. 3, 29 Abs. 2, 29a Abs. 1 und 1a, 29b, 29c und 34a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2015 treten mit 1.1.2016 in Kraft.
(20) § 10a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 treten mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft.
(20) § 34a Abs. 2a und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
StF: BGBl. Nr. 338/1986 idF BGBl. II Nr. 325/2016 (S)
Behandlung der Berichte und Anzeigen
§ 42. (1) Bei der Behandlung von Berichten und Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, dass der berichtete oder angezeigte Sachverhalt den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat begründet, die im Hauptverfahren in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallen würde, so hat er den Ermittlungsakt sofort dem Aufsichtsstaatsanwalt vorzulegen.“
(3) Soweit nicht eine Verfügung nach § 41 Abs. 2 getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen Anordnungen, Anträgen und Erklärungen eine Genehmigung des Aufsichtsstaatsanwalts einzuholen. Er hat dabei Erledigungsvorschläge im Tagebuch zu erstatten und dieses samt (Ermittlungs-)Akt an den Aufsichtsstaatsanwalt zu übermitteln. Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist, kurz zu begründen; stattdessen kann ein Erledigungsentwurf angeschlossen werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2007)
Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG)
StF: BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 146/2020 (S)
§ 42. (1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)
(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)
(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV) idF BGBl. I Nr. 148/2020 (S)
§ 42. (1) Über die Zuständigkeit des Gerichts, über eine Ergänzung des Verfahrens und andere Vorfragen ist vor der Hauptsache abzustimmen.
(2) In der Hauptsache ist zunächst die Frage der Schuld und deren rechtliche Beurteilung zu entscheiden. Liegen dem Angeklagten mehrere Straftaten zur Last, so muss über jede Tat einzeln abgestimmt werden.
(3) Wer den Angeklagten auch nur in einem Fall für nicht schuldig hält, kann sich bei der Beratung über die Strafe der Stimme enthalten. Diese ist der für den Angeklagten jeweils günstigsten Meinung zuzuzählen.
Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz - StVG.)
StF: BGBl. Nr. 144/1969 idF BGBl. I Nr. 100/2018 (S)
Hygiene
§ 42. (1) Die Anstalten sind sauber zu halten.
(2) Die Strafgefangenen haben ihren Körper so zu pflegen, wie es Gesundheit und Reinlichkeit erfordern. Bei einer Überwachung der Körperpflege sind Ehrgefühl und Menschenwürde zu wahren. Soweit eine Gefährdung oder ein Mißbrauch zu befürchten ist, haben Haarschneiden und Rasieren in Gegenwart eines Strafvollzugsbediensteten stattzufinden. Weigert sich ein Strafgefangener trotz Belehrung, seinen Körper zu pflegen oder pflegen zu lassen, sodaß er Ekel erregt oder sich oder andere an der Gesundheit gefährdet, so ist er insoweit einer zwangsweisen Körperpflege zu unterwerfen, als es zur Behebung dieses Zustandes erforderlich ist.
(3) Die Strafgefangenen haben täglich so viel warmes Wasser zu bekommen, daß sie sich gründlich reinigen können. Darüber hinaus ist ihnen so oft, wie es nötig ist, mindestens aber zweimal wöchentlich, Gelegenheit zu einem warmen Brause- oder Vollbad zu geben.
(4) Die sanitären Anlagen müssen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein, daß die Strafgefangenen jederzeit in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können. Die Hafträume haben über abgetrennte WC-Anlagen zu verfügen. Hafträume, in denen mehr als ein Strafgefangener untergebracht werden soll, müssen über eine baulich abgetrennte WC-Anlage verfügen.
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz – StrSchG)
StF: BGBl. Nr. 227/1969 (NR: GP XI RV 1235 AB 1291 S. 142. BR: S. 278.) (S)
Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960).
StF: BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 161/2020 (S)
(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.
(2) In der im Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
(2a) Von den in Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (§ 2 Abs. 1 Z 40 KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung gemäß Abs. 2b festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.
(2b) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Be- und Entladebahnhöfe sowie die Be- und Entladehäfen gemäß Abs. 2a unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen für den Kombinierten Verkehr mit Verordnung festzusetzen.
(3) Von den im Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967) und mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte sowie Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.
(3a) Von den in Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.
(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der in Abs. 1, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Abs. 5 ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im § 5b angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Abs. 1 oder 6 oder der in einer Verordnung nach Abs. 5 angeführten Zeit aufzuheben.
(5) Wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere zu Zeiten starken Verkehrs (zB Ferienreiseverkehr), oder eine gleichartige Verkehrsregelung in Nachbarstaaten Österreichs erfordert, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, daß die Lenker der in Abs. 1 oder 2 genannten Fahrzeuge zu den im Abs. 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen befahren oder zu anderen als den im Abs. 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen nicht befahren dürfen.
(6) Ab 1. Jänner 1995 ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten
a) | mit Fahrzeugen des Straßendienstes, | |||||||||
b) | mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und | |||||||||
c) | mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 KDV 1967 mitgeführt wird. |
(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte Straßen oder Straßenstrecken vom Verbot gemäß Abs. 6 ausnehmen, soweit dies zur Förderung oder Erleichterung des Kombinierten Verkehrs notwendig ist.
(8) Ab 1. Jänner 1995 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.
(9) Für die Kundmachung von Verordnungen gemäß Abs. 7 und 8 gilt § 44 sinngemäß.
(10) Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote oder Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, bleiben unberührt.
(11) Wenn es aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, erforderlich ist und eine Gesetzesänderung nicht in angemessener Zeit möglich ist, darf die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung anordnen, dass die Fahrverbote gemäß Abs. 1 und 2 vorübergehend auf allen oder bestimmten Straßen des Bundesgebietes nicht gelten. Eine solche Verordnung darf für höchstens drei Monate gelten; eine einmalige Verlängerung der Gültigkeit um höchstens weitere drei Monate ist zulässig.
(12) Eine Verordnung nach Abs. 11 ist unverzüglich aufzuheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist. Endet die Gültigkeit einer Verordnung nach Abs. 11 oder wird die Verordnung aufgehoben, treten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 wieder in Kraft.
Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG)
StF: BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 15/2021 (S)
Vorstellung
§ 42. Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.
Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG)
StF: BGBl. I Nr. 112/1997 idF BGBl. I Nr. 7/2021 (S)
Auskunftsbeschränkung
§ 42. (1) Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel missbraucht hat, nach § 27 oder § 30 zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68. § 6 Abs. 4 bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen und der Landespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (§ 3 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277) mitzuteilen.
Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
StF: BGBl. Nr. 830/1995 idF BGBl. I Nr. 104/2019 (T)
Strafbestimmungen
§ 42. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und § 40 sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.
Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)
StF: BGBl. Nr. 704/1994 idF BGBl. I Nr. 16/2020 (T)
§ 42. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 74 Z 20, BGBl. I Nr. 104/2019)
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003)
StF: BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 90/2020 (T)
Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang
§ 42. (1) Stellt die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß § 36 fest, dass ein Unternehmer mit beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, kann ihm die Regulierungsbehörde hinsichtlich festzulegender Arten des Zugangs Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Entgeltkontrolle einschließlich kostenorientierter Entgelte auferlegen. Hierbei hat die Regulierungsbehörde den Investitionen des Betreibers Rechnung zu tragen und es ihm zu ermöglichen, eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken und der zukünftigen Marktentwicklung zu erwirtschaften sowie Risikobeteiligungsverträge ebenso wie Kooperationsvereinbarungen abzuschließen. Darüber hinaus sind die Kosten und Risiken von Investitionen für neue und verbesserte Infrastrukturen besonders zu berücksichtigen und es können Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilt werden.
(2) Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet, seine Entgelte an den Kosten zu orientieren, obliegt es diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Entgelte sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung kann die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen, die die Kosten und Risiken für Investitionen in Kommunikationsnetze und den allfälligen Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen Märkten berücksichtigt. Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Entgelte verlangen und gegebenenfalls deren Anpassung anordnen. In diesem Zusammenhang kann die Regulierungsbehörde auch Entgelte berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.
(3) Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben, hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer von ihr beauftragten qualifizierten unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Bundesgesetz über Arbeitsverhältnisse zu Theaterunternehmen (Theaterarbeitsgesetz – TAG)
StF: BGBl. I Nr. 100/2010 idF BGBl. II Nr. 59/2014 (T)
Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen
§ 42. (1) Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnenarbeitsverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen zu schließen, ist ungültig.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der/die Theaterunternehmer/in und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages je zur Hälfte zu bezahlen.
(3) Die Vereinbarung, dass das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der/die Theaterunternehmer/in von der Mitwirkung des/der Vermittlers/Vermittlerin beim Vertragsabschluss Kenntnis hatte und Kenntnis haben musste.
(4) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages ist unwirksam:
1. | soweit ein Vermittlungsentgelt entgegen § 5 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, verlangt oder entgegengenommen wird; | |||||||||
2. | wenn der Vertrag ohne Mitwirkung des/der Vermittlers/Vermittlerin geschlossen worden ist; | |||||||||
3. | soweit das Mitglied Zahlungen für eine nach Vertragsabschluss erlangte Erhöhung der Bezüge oder für eine Zeit leisten soll, während der es kein Entgelt erhält; | |||||||||
4. | wenn der Vertrag ohne Verschulden des Mitgliedes nicht wirksam wird; | |||||||||
5. | soweit das Mitglied Zahlungen für die Zeit nach einer ohne sein/ihr Verschulden herbeigeführten Auflösung des Vertrages leisten soll; | |||||||||
6. | wenn der/die Vermittler/in zur Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen nach dem AMFG nicht berechtigt ist. |
(5) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den in Abs. 4 Z 4 und 5 bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Bühnenarbeitsvertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Arbeitsverhältnisses zu entrichten.
(6) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam.
(7) Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Abs. 2 bis 6 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.
Bundesgesetz über die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammergesetz-TÄKamG)
StF: BGBl. I Nr. 86/2012 idF BGBl. I Nr. 59/2018 (T)
Kuratorium
§ 42. (1) Das Organ der Tierärztekammer zur Entscheidung über
1. | die Fondszugehörigkeit, | |||||||||
2. | die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, | |||||||||
3. | den Anspruch auf Fondsleistungen und | |||||||||
4. | den Ausschluss von Kammermitgliedern aus einem der Fonds | |||||||||
ist das Kuratorium. |
(2) Dem Kuratorium haben fünf – von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Kalenderjahren bestellte – Mitglieder anzugehören. Bei der Auswahl der Mitglieder ist darauf zu achten, dass die durch die in der Tierärztekammer vertretenen Gruppen (selbständige Tierärzte, angestellte Tierärzte, Frauen/Männer) entsprechend repräsentiert werden. Mindestens ein Mitglied muss bereits Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds haben. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
(3) Das Kuratorium entscheidet durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(4) Das für die Aufgabenerfüllung des Kuratoriums erforderliche Personal ist nach Anhörung des Kuratoriums vom Kammeramt zu stellen.
(5) Der für die Aufgabenerfüllung des Kuratoriums erforderliche Aufwand, inklusive der anteiligen Personalkosten ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung – TÄKamWO)
StF: BGBl. II Nr. 420/2012 idF BGBl. II Nr. 420/2012 (T)
4. Hauptstück
Ergänzungswahlen
Ergänzungswahlen zur Delegiertenversammlung
§ 42. (1) Wenn die Nachbesetzung einer Funktion in der Delegiertenversammlung nach § 25 TÄKamG nicht mehr möglich ist, weil kein gewähltes Ersatzmitglied der betreffenden Liste mehr zur Verfügung steht, hat die Präsidentin/der Präsident dies der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Ergänzungswahl für die verbleibende Funktionsperiode anzuordnen. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Besetzung einer Funktion nicht möglich ist, weil die wahlwerbende Liste, auf die das entsprechende Mandat entfallen ist, nicht genügend Personen aufweist oder keine der gewählten Personen das Mandat annimmt.
(2) Die Wahlkommission hat unter sinngemäßer Anwendung des 2. Hauptstückes (ausgenommen § 7) die Wahl für den betroffenen Wahlkörper auszuschreiben und durchzuführen, wobei jeder Wahlvorschlag zumindest so viele wahlwerbende Personen, als für die Besetzung der entsprechenden Funktion/Funktionen erforderlich ist, enthalten muss.
(3) Ist die verbleibende Funktionsperiode der Delegiertenversammlung kürzer als ein Jahr, so kann die Ergänzungswahl für Vertreter/Vertreterinnen von Abteilungen unterbleiben, wenn der Abteilungsausschuss (§ 31 TÄKamG) des betroffenen Wahlkörpers dem zustimmt und seine Beschlussfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009)
StF: BGBl. II Nr. 291/2009 idF BGBl. II Nr. 193/2015 (T)
Umsetzungshinweis
§ 42. Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt und Durchführungsbestimmungen zu folgenden Verordnungen (EG) erlassen:
1. | die Richtlinie 2008/71/EG über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. L 213 vom 8.8.2008, S. 31), | |||||||||
2. | die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der VO (EG) 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. Nr. L 005 vom 9. Jänner 2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933/2008 der Kommission vom 4. Dezember 2008 (ABl. Nr. L 333 vom 11. Dezember 2008, S. 7), | |||||||||
3. | die Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 280 vom 12. Oktober 2006, S. 3) sowie | |||||||||
4. | die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3). |
Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG)
StF: BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 86/2018 (T)
Tierschutzrat
§ 42. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.
(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:
1. | ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, | |||||||||
2. | ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, | |||||||||
3. | eine je Land namhaft gemachte Tierschutzombudsperson, | |||||||||
4. | je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer, | |||||||||
5. | ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität, | |||||||||
6. | ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur, | |||||||||
7. | ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist, | |||||||||
8. | ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein, | |||||||||
9. | ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation, | |||||||||
10. | ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at, | |||||||||
11. | ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt, | |||||||||
(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010) |
(3) Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie deren Stellvertreter werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn
1. | die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder | |||||||||
2. | das Mitglied dies beantragt oder | |||||||||
3. | das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen. |
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen und nach Anhörung des Rates.
(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen erlässt die Geschäftsordnung durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
(6) Die im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu richten.
(7) Die Aufgaben des Tierschutzrates sind:
1. | Beratung der Kommission und der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes, | |||||||||
2. | Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes, | |||||||||
3. | Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund des Tiertransportgesetzes 2007, | |||||||||
4. | Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen oder der Kommission, | |||||||||
5. | Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen im Bereich des Tierschutzes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten, | |||||||||
6. | Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Vorgehensweise, | |||||||||
7. | Erstattung von Vorschlägen über inhaltliche Schwerpunkte für einen Arbeitsplan gemäß § 41a Abs. 9, | |||||||||
8. | Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates. |
(8) Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(9) Vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)
Gesetz vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG).
StF: RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 104/2019 (T)
§ 42.
In Gegenden, für welche die Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit besteht, können nachstehende Maßregeln einzeln oder in Verbindung miteinander getroffen werden:
a) | die Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender amtlicher Marken, insofern dies nicht schon auf Grund bestehender Gesetze vorgeschrieben ist; | |||||||||
b) | die Anordnung, daß Hunde an die Kette zu legen sind; | |||||||||
c) | die Anordnung, daß Hunde – eventuell nur die nicht an die Kette gelegten – mit einem sicheren Maulkorb zu versehen sind; | |||||||||
d) | die Anordnung, daß Hunde, insofern sie nicht an die Kette gelegt sind – eventuell auch insofern sie nicht mit einem sicheren Maulkorb versehen sind – an der Leine zu führen sind; | |||||||||
e) | das Verbot des freien Herumlaufens der Katzen; | |||||||||
f) | die Anordnung, daß entgegen den erlassenen Vorschriften betretene Hunde und Katzen zu töten sind; | |||||||||
g) | die Anordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, daß alle Hunde eines bestimmten Gebietes der Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit zu unterziehen sind. | |||||||||
Wenn die Tötung eines Hundes nicht sofort bei der Betretung erfolgt ist, kann von derselben in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausnahmsweise unter der Bedingung abgesehen werden, daß das Tier auf Kosten des Besitzers solange sicher und unschädlich verwahrt und beobachtet werde, als nicht die Gefahr des Seuchenausbruches und der Seuchenverbreitung zuverlässig ausgeschlossen ist. Diese Möglichkeit gilt auch für Katzen. | ||||||||||
Für die von der Gemeinde beizustellenden Hundemarken können Gebühren eingehoben werden, deren Höhe die politische Bezirksbehörde bestimmt. | ||||||||||
Für zur Jagd, zum Zuge und zur Wache notwendige Hunde sind entsprechende Ausnahmen von den auf Grund dieses Gesetzes allenfalls erlassenen Vorschriften festzusetzen. |
(5) Für die Tötung eines wutkranken oder verdächtigen Fuchses, Dachses oder Marders kann der Landeshauptmann eine Prämie bis zum Höchstbetrage von 10,90 Euro gewähren.
Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012)
StF: BGBl. I Nr. 114/2012 idF BGBl. I Nr. 76/2020 (T)
Übergangsbestimmungen
§ 42. (1) Genehmigungen, die auf Grundlage der §§ 6 und 15a Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ihre Gültigkeit, wenn die jeweiligen Anträge korrekt und vollständig ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.
(2) Genehmigungen von Projektleiterinnen und Projektleitern, die auf Grundlage des § 7 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit.
(3) Genehmigungen von Tierversuchen, die auf Grundlage des § 8 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ihre Gültigkeit, wobei
1. | auf diese Projekte anstelle der §§ 26 und 28 bis 31 über die Anforderungen an Projekte die entsprechenden Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2005, anzuwenden sind und | |||||||||
2. | für Projekte, deren Dauer über den 1. Jänner 2018 hinausgehen soll, bis zum 1. Jänner 2018 eine Genehmigung gemäß § 26 einzuholen ist. |
(4) Projekte, die gemäß § 9 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 des Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ohne Genehmigung fortgeführt werden.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 kommt eine Strafbarkeit nur nach § 39 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6, 8, 10, 11, 15 bis 17 sowie Abs. 2 Z 2, 4 und 7 in Betracht.
(6) Tätigkeiten und Projekte, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, die aber nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen bis zur Entscheidung der zuständigen Behörden ohne Genehmigung fortgeführt werden, wenn die jeweiligen Anträge vollständig und korrekt ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.
(7) Ausgefüllte Kriterienkataloge sind sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß § 31 Abs. 4 Antragsvoraussetzung gemäß § 26 Abs. 2 Z 8.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind zur Entscheidung über
1. | Berufungen gegen Bescheide der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes und | |||||||||
2. | Devolutionsanträge in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann berufen wäre, | |||||||||
die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern berufen. Mit 1. Jänner 2014 obliegen diese Entscheidungen den Verwaltungsgerichten. |
(9) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft.)
(10) Bis zum Ablauf des 10. Juli 2013 ist § 4 Z 10 nicht anzuwenden.
Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
StF: BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 23/2020 (T)
§ 42. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. | der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind; | |||||||||
2. | der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 11 Abs. 4 und des § 39 Abs. 1 und 2; | |||||||||
3. | die Bundesregierung hinsichtlich des § 20; | |||||||||
4. | im Übrigen der Bundesminister für Finanzen. |
(2) Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Arbeitsmarktservice und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Anm. 1) aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.(3) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.
(__________________
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
Bundesgesetz, mit dem abgabenrechtliche Maßnahmen bei der Umgründung von Unternehmen getroffen werden (Umgründungssteuergesetz – UmgrStG)
StF: BGBl. Nr. 699/1991 idF BGBl. I Nr. 1/2020 (U)
Vertragsübernahme
§ 42. Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebührenbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG)
StF: BGBl. Nr. 185/1993 idF BGBl. I Nr. 114/2020 (U)
Verfahren
§ 42. (1) Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten können von jeder natürlichen oder juristischen Person, die Projekte gemäß § 37 Abs. 1 durchführt oder die glaubhaft machen kann, dass sie berechtigt ist, über die Emissionsreduktionseinheiten zu verfügen, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle vorgelegt werden.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 8 sind unbeschadet des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Soweit der Anbieter für das Projekt gleichzeitig ein Ansuchen auf eine staatliche Garantie bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH oder im Wege der Oesterreichischen Kontrollbank AG stellt, können die Unterlagen auch bei diesen Stellen eingereicht werden. In diesen Fällen übermittelt die Einreichstelle die Anbote gemäß diesem Programm an die Abwicklungsstelle. Diese bezieht die Prüfergebnisse der Einreichstellen hinsichtlich jener Aspekte des Anbots, die im Rahmen der Bearbeitung des Garantieansuchens von der Einreichstelle geprüft werden, in die Bewertung des Anbots ein.
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000)
StF: BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018 (U)
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 42. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2013)
Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)
StF: BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 20/2021 (U)
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 42. (1) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
(2) Die Anzahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie deren Funktionsdauer ist in der Satzung festzulegen. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen sind berechtigt, Mitglieder in einem in der Satzung festgelegten Verhältnis in den Arbeitskreis zu entsenden. Aus dem Kreis der Mitglieder des Arbeitskreises ist eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zu wählen.
(3) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c B-VG). Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.
(4) Den Mitgliedern des Arbeitskreises ist vom Rektorat in allen inneruniversitären Angelegenheiten Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über das Personal der Universität zu geben, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Fotokopien dieser Unterlagen zu gestatten. Einsicht in die Personalakten ist nur mit Einwilligung der betroffenen Personen zulässig.
(5) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu bringen:
1. | alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen vor erfolgter Ausschreibung. Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zur Ausschreibung Stellung zu nehmen; | |||||||||
2. | die Liste der eingelangten Bewerbungen; | |||||||||
3. | die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber. |
(7) Das Rektorat hat gleichzeitig mit der Information des zuständigen Betriebsrats den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen darüber in Kenntnis zu setzen, mit welcher Bewerberin oder mit welchem Bewerber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll. Arbeitsverträge, die ohne vorherige Verständigung des Arbeitskreises oder vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 8 abgeschlossen werden, sind unwirksam.
(8) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen.
(8a) Das jeweilige Kollegialorgan hat den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich über seine Zusammensetzung zu informieren. Ist der Frauenanteil von mindestens 50 vH gemäß § 20a Abs. 2 nicht ausreichend gewahrt, so kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung an die Schiedskommission erheben. Die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung hat zu unterbleiben, wenn sachliche Gründe vorliegen. Ist das Kollegialorgan unrichtig zusammengesetzt, und erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Einrede, sind die Beschlüsse des Kollegialorgans nichtig. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nicht fristgerecht die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung, gilt das Kollegialorgan im Hinblick auf § 20a Abs. 2 als richtig zusammengesetzt.
(8b) Der Senat hat den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich über das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 zu informieren. Bei Verletzung des § 20a Abs. 3 kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung des Universitätsrats an die Schiedskommission erheben. Die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung hat zu unterbleiben, wenn sachliche Gründe vorliegen.
(8c) Die Findungskommission und der Senat haben dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ihren jeweiligen Vorschlag für die Bestellung der Rektorin oder des Rektors vorzulegen. Liegt der Verdacht der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts einer Bewerberin vor, so hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen einer Woche Beschwerde an die Schiedskommission zu erheben.
(8d) Sämtliche von der Wahlkommission zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahlen zum Senat einschließlich der Vorschläge für die Ersatzmitglieder sind im Hinblick auf die Einhaltung der Reihung von mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle gemäß § 20a Abs. 4 dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Dieser hat binnen einer Woche zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag § 20a Abs. 4 entspricht. Entscheidet der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, dass nicht ausreichend Frauen auf dem Wahlvorschlag enthalten sind, hat er die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission zu erheben. Die Einrede hat zu unterbleiben, wenn sachliche Gründe vorliegen. Entscheidet die Schiedskommission, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuverweisen.
(8e) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat unverzüglich an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu berichten, wenn er
1. | eine Einrede der unrichtigen Zusammensetzung eines Kollegialorgans an die Schiedskommission gemäß Abs. 8a, | |||||||||
2. | eine Einrede der unrichtigen Zusammensetzung des Universitätsrats gemäß Abs. 8b, | |||||||||
3. | eine Beschwerde wegen Diskriminierung im Zusammenhang mit der Wahl der Rektorin oder des Rektors gemäß Abs. 8c oder | |||||||||
4. | eine Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages gemäß Abs. 8d | |||||||||
erhebt. |
(8f) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine auf Grund der Berichte der Universitätsräte erstellte Darstellung der Umsetzung der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Kollegialorganen gemäß § 20a an allen Universitäten zu veröffentlichen.
(9) Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Beschwerde an die Schiedskommission, ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig.
(10) Dem Universitätsrat und dem Rektorat ist jährlich ein Tätigkeitsbericht des Arbeitskreises zu übermitteln.
(11) Das Rektorat hat dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Personal- und Sachressourcen sowie die erforderlichen Räume nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz – UbG)
StF: BGBl. Nr. 155/1990 idF BGBl. I Nr. 131/2017 (U)
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 42. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Die §§ 39a, 39b, 44 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(3) Die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 25, 26, 27, 28, 29, 29a, 30, 32, 32a, 33, 34, 34a, 35, 36, 37, 38, 38a, 39 und 41 sowie 43 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt der jeweils örtlich zuständige Verein im Sinn des § 13 Abs. 1 als Vertreter eines Kranken an die Stelle des diesen bis dahin vertretenden Patientenanwalts. Die §§ 10 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 sind anzuwenden, wenn das Aufnahmeverfahren in der psychiatrischen Abteilung nach dem 30. Juni 2010 begonnen hat. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 ist anzuwenden, wenn der Beschluss nach dem 30. Juni 2010 verkündet wurde. § 28 und § 29a erster Fall in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 sind anzuwenden, wenn der angefochtene Beschluss nach dem 30. Juni 2010 ergangen ist. § 29 Abs. 3 und § 29a zweiter Fall in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 sind anzuwenden, wenn das Gericht den Beschluss, die Unterbringung für unzulässig zu erklären, nach dem 30. Juni 2010 fasst. § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 ist auch auf Unterbringungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2010 begonnen haben, doch beginnen die in dieser Bestimmung festgelegten Fristen frühestens am 1. Juli 2010 zu laufen.
(4) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:
1. | Die §§ 4, 5, 6, 12, 13, 21, 35, 36, 37 und 39a in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. | |||||||||
2. | Die §§ 4, 5, 13 und 35 bis 37 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Unterbringungen und medizinische Behandlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 begonnen werden. | |||||||||
3. | Die §§ 12 und 21 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2018 anhängig werden. | |||||||||
4. | § 39a in der Fassung des 2. ErwSchG ist auf Offenbarungen und Verwertungen nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden. |
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 111/1936 (StR: 39/Gu. BT: 64/Ge S. 19.) idF BGBl. I Nr. 105/2018 (U)
Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch
§ 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt.
(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
(5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(6) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten. Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
(7) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Dies ist auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur dann zulässig, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. Unter dieser Einschränkung dürfen sie ferner
1. | von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen und dieses statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie jenes ausstellen (§ 16 Abs. 2), verleihen (§ 16a) und nach § 56b benützen; | |||||||||
2. | von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen und diese ausstellen (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verleihen und nach § 56b benützen, solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist. |
(8) Die folgenden Vervielfältigungen sind – unbeschadet des Abs. 6 – jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:
1. | die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 zulässig; | |||||||||
2. | die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes. |
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 (VPB-V 2017)
StF: BGBl. II Nr. 96/2017 idF BGBl. II Nr. 96/2017 (V)
Kenntnis über Rechtsvorschriften
§ 42. Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 32 bis 36 sinngemäß.
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG
StF: BGBl. Nr. 85/1953 (WV) idF BGBl. I Nr. 24/2020 (V)
C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 B-VG)
a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 B-VG (Kompetenzkonflikte)
§ 42. (1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in der Sache selbst entschieden haben (bejahender Kompetenzkonflikt), kann nur so lange gestellt werden, als nicht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt ist.
(2) Der Antrag ist von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes binnen der Frist von vier Wochen nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem diese Behörde von dem Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erlangt hat.
(3) Die Versäumung dieser Frist hat die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung der Rechtssache zur Folge.
(4) Die antragstellende Behörde hat sofort dem betreffenden Gerichte mitzuteilen, dass sie den Antrag gestellt hat.
(5) Das Einlangen dieser Mitteilung unterbricht das anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes.
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF)
StF: BGBl. Nr. 240/1991 idF BGBl. II Nr. 351/2005 (V)
§ 42. Das erforderliche Auffangvolumen der Auffangwanne für einwandige oberirdische Lagerbehälter darf durch Witterungseinflüsse nicht wesentlich verringert werden. Die Auffangwanne muß ausreichend durchlüftbar und erforderlichenfalls kontrolliert entwässerbar eingerichtet sein. Die Einrichtung zur Beseitigung von Niederschlags- und von Löschwasser (Entwässerungseinrichtung) muß dicht verschließbar und gegen das Lagergut beständig sein; sie muß mit Ausnahme der kontrollierten Entwässerung der Auffangwanne geschlossen gehalten werden. Die Entwässerung der Auffangwanne bat nach Bedarf zu erfolgen und darf nur unter ständiger Kontrolle des ablaufenden Wassers auf eventuelle Lagergutspuren durchgeführt werden. Wasserabläufe müssen mit Einrichtungen zur Abscheidung von in Wasser unlöslichen oder mit Wasser nicht mischbaren brennbaren Flüssigkeiten versehen sein. Brennbare Flüssigkeiten und ihre Zubereitungen dürfen nicht in Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen gelangen können, sofern diese hiefür nicht bestimmt sind. Durch die abgeleiteten brennbaren Flüssigkeiten oder deren Dämpfe dürfen keine gefahrdrohenden Einwirkungen auftreten. Kellerräume, Abwassergruben sowie Schächte und Kanäle für Kabel- und Rohrleitungen o. dgl. müssen gegen das Eindringen von brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfen geschützt sein.
Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)
StF: BGBl. I Nr. 34/2015 idF BGBl. I Nr. 16/2021 (V)
Eintragung in das Firmenbuch
§ 42. (1) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats vorzunehmen. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt und der Gründungsfonds vollständig eingezahlt worden ist. Dabei ist nachzuweisen, dass der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt ist. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben.
(3) Der Anmeldung des Vereins sind die Satzung, der Bescheid der FMA, mit dem die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt worden ist, die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums beizufügen.
(4) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
(5) Die Dokumente sind in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen und in die Urkundensammlung (§ 12 FBG) aufzunehmen.
(6) Das Gericht hat zu prüfen, ob der Verein ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
(7) Bei der Eintragung des Vereins in das Firmenbuch sind die Firma, der Sitz sowie die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Vereins, die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Höhe des Gründungsfonds, der Tag, an dem die Konzession erteilt worden ist, sowie Name und Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. Enthält die Satzung Bestimmungen über die Dauer des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
(8) In die Veröffentlichung der Eintragung sind die Form der Veröffentlichungen des Vereins sowie der Name und das Geburtsdatum der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats aufzunehmen.
Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VersVG)
StF: BGBl. Nr. 2/1959 idF BGBl. I Nr. 51/2018 (V)
§ 42. Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der §§ 37 bis 41a zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Polen)
StF: BGBl. Nr. 75/1974 idF BGBl. Nr. 155/1976 (V)
§ 42. Die Bundesverteilungskommission hat auf Zahlungen nach diesem Bundesgesetz Leistungen anzurechnen, die nach dem Bundesgesetz vom 13. Juli 1962 über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen, BGBl. Nr. 177, als Abgeltung eines Schadens an Vermögenswerten erbracht wurden, für die nach diesem Bundesgesetz eine Entschädigung zu gewähren ist.
Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG).
StF: BGBl. Nr. 86/1948 idF BGBl. I Nr. 153/2020 (V)
Sabbatical
§ 42. Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August. | |||||||||
1a. | Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden. | |||||||||
2. | Auf die nach den §§ 46a bis 46c gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 nicht anzuwenden. | |||||||||
3. | Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht. |
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
StF: BGBl. Nr. 10/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2021 (V)
Erkenntnisse
§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben
1. | wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, | |||||||||
2. | wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, | |||||||||
3. | wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil | |||||||||
a) | der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder | |||||||||
b) | der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder | |||||||||
c) | das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können. |
(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
(4) Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat er den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG)
StF: BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020 (V)
Verbot der Verhängung einer höheren Strafe
§ 42. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
StF: BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 58/2018 (V)
§ 42. (1) Die Aufforderung nach § 40 Abs. 2 hat zu enthalten:
1. | die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift; | |||||||||
2. | die Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder zu dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen und die der Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls die Behörde das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchführen werde. |
(2) Diese Aufforderung ist zu eigenen Handen zuzustellen.
Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016)
StF: BGBl. I Nr. 27/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2016 (V)
Rechnungslegung gegenüber anderen Verwertungsgesellschaften
§ 42. (1) Verwertungsgesellschaften haben anderen Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, mindestens einmal jährlich in elektronischer Form Rechnung zu legen.
(2) Die jährlichen Abrechnungen haben mindestens zu enthalten:
1. | die der anderen Verwertungsgesellschaft zugewiesenen Einnahmen und die an sie ausgeschütteten Beträge, die nach Rechtekategorien und Nutzungsarten aufzuschlüsseln sind, | |||||||||
2. | die der anderen Verwertungsgesellschaft zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschütteten Einnahmen, | |||||||||
3. | die auf die Einnahmen entfallenden Abzüge aufgeschlüsselt nach Abzügen für Verwaltungskosten, Abzügen für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen und Abzügen für andere Zwecke, | |||||||||
4. | Informationen über Nutzungsbewilligungen, die für Werke und andere Schutzgegenstände aus dem Repertoire der anderen Verwertungsgesellschaft erteilt oder verweigert wurden, | |||||||||
5. | Informationen über Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, sofern sie für die Wahrnehmung der unter die Vereinbarung mit der anderen Verwertungsgesellschaft fallenden Rechte maßgeblich sind. |
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 – VEVO 2019)
StF: BGBl. II Nr. 415/2019 idF BGBl. II Nr. 415/2019 (V)
§ 42. (1) Diese Verordnung tritt mit 14. Dezember 2019 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 13. Dezember 2019 tritt die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 (VEVO 2008), BGBl. II Nr. 474/2008 außer Kraft.
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird.
StF: RGBl. Nr. 26/1855 idF RGBl. Nr. 26/1855 (V)
§. 42.
Bei reinen Quetschwunden, die sich durch eine mehr oder weniger dunkelrothe Färbung der Haut zu erkennen geben, hat man vor Allem darauf zu sehen, ob auf diese Art gefärbte Stellen nicht durch Todtenflecke, Ecchymosen, Petechien, oder durch andere Krankheitsprocesse, wie Typhus, Pyämie, Skorbut u. dgl. bedingte Blutunterlaufungen, durch heftige Muskelanstrengungen, wie Krämpfe, Erbrechen, Husten, Springen, Laufen u. dgl. verursachte Blutaustretungen, oder wohl gar nur durch Muttermäler, Gefäßerweiterungen u. bedingt worden sind. Jedesmal muß durch Einschnitte die Natur dieser Flecken genau erforscht werden.
Die Quetschungen werden mit Rücksicht auf ihre Form, ihren Umfang u. an den Blutunterlaufungen der ganzen Haut und des unterliegenden Bindegewebes, sowie an der mehr oder weniger beträchtlichen Zerstörung dieser Gewebe, erkannt, und von den anderweitigen ähnlichen Färbungen der Haut nach den Grundsätzen der pathologischen Anatomie unterschieden.
Wenn sich diese dunkler gefärbten Stellen als Verletzungen beurkunden, so muß ihr Sitz, ihre Ausdehnung, die Form und der Grad der Zerstörung des Gewebes bezeichnet, die Gebilde, auf welche sie sich fortsetzen, als: Muskeln, größere Gefäße und Nervenstämme, Eingeweide, angeführt, auf allenfalls zerbrochene oder zerquetschte Knochen Bedacht genommen, ferner bei Eingeweiden und Muskeln gesehen werden, ob selbe nicht stellenweise und in welcher Ausdehnung geborsten sind, ob hierdurch nicht der Austritt von Blut oder anderen Flüssigkeiten, und in welcher Menge veranlaßt wurde. Es ist überdieß zu untersuchen, ob die gequetschten Stellen und ihre Umgebung die bereits im vorigen Paragraphe angeführten Zeichen von Entzündung, Jauchung usw. erkennen lassen, und endlich ob nicht, von der ursprünglich verletzten Stelle entfernt, besonders entgegengesetzte Organe gleichfalls und in welcher Art verletzt worden sind.
Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG)
StF: BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 97/2018 (W)
Finden von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 42. (1) Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.
(3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs. 2 nicht ermitteln,
1. | so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 395 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind; verlässlichen Findern, die EWR-Bürger sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, hat die Behörde auf Antrag für diese Art von Waffe eine entsprechende Waffenbesitzkarte auszustellen oder zu erweitern; | |||||||||
2. | so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen. |
(4) Wer wahrnimmt, dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden. Die auf Grund der Meldung einschreitenden Organe sind ermächtigt, den Gegenstand vorläufig sicherzustellen. In diesem Fall sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darüber hinaus ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, so lange nicht die zuständige Behörde gemäß Abs. 5 und 5a die allenfalls notwendigen weiteren Sicherungsmaßnahmen setzt. Dabei gilt § 50 SPG.
(5) Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung, sofern nicht eine Sicherstellung und Beschlagnahmung nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, erfolgt. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von 72 600 Euro; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.
(5a) Besteht im Zusammenhang mit der Sicherung oder der Vernichtung von Kriegsmaterial gemäß Abs. 5 eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, so hat die Behörde mittels Verordnung den Gefahrenbereich entsprechend der Gefährdungseinschätzung des fachkundigen Organs des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport festzulegen, dessen Verlassen anzuordnen und dessen Betreten zu untersagen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Grundstücke und Räume betreten. § 50 SPG gilt.
(5b) Verordnungen gemäß Abs. 5a sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Durchsage kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht.
(6) Organe, die gemäß Abs. 5 einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken Grundstücke und Räume betreten. Dabei gelten § 50 SPG und § 16 Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000.
(7) War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und keinem Berechtigten auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über.
(8) Den Finder von Schusswaffen der Kategorien C trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 mit dem Erwerb des Eigentums (§ 395 ABGB).
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom
22. August 1948, betreffend die Einrichtung und Führung des
Wasserbuches (Wasserbuchverordnung)
StF: BGBl. Nr. 201/1948 (W)
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959.
StF: BGBl. Nr. 215/1959 (WV) idF BGBl. I Nr. 73/2018 (W)
Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten.
§ 42. (1) Die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers bleibt, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 44, 47 und 50 zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören.
(2) Unterlassen die sonach Berufenen diesen Schutz und entsteht hieraus die Gefahr daß für fremdes Eigentum ein Schaden eintritt, so müssen sie in Ermanglung von Verpflichtungen Dritter jedenfalls die Ausführung der nötigen Schutzmaßregeln auf Kosten derjenigen, von welchen diese Gefahr abgewendet werden soll, entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme gestatten und hiezu nach Verhältnis des erlangten Vorteiles oder nach dem Grade des abgewendeten Nachteiles beitragen (§ 117).
Wehrgesetz 2001 – WG 2001
StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV) idF BGBl. I Nr. 102/2019 (W)
Ausbildung und Kompetenzbilanz
§ 42. (1) Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. In diesem Rahmen ist den Soldaten auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu vermitteln, insbesondere jener aus dem Völkerrecht abgeleiteten.
(2) Im Bundesheer ist der österreichische Vaterlands- und Staatsgedanke zu pflegen. Die Soldaten sind anzuleiten, das persönliche Interesse dem Wohle des Ganzen unterzuordnen, über den Rechten des Einzelnen die Pflichten gegenüber der Gesamtheit nicht zu vergessen und alles Trennende zwischen den Staatsbürgern zurückzustellen.
(3) Den Soldaten ist anlässlich der Beendigung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Nachweis über die im Zuge der militärischen Ausbildung jeweils abgeschlossenen Ausbildungsziele und der damit erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz). Diese Kompetenzbilanz hat die genaue Bezeichnung und das Stundenausmaß des jeweils erreichten Ausbildungszieles sowie eine Beschreibung der in diesem Zusammenhang allenfalls erfolgten praktischen Verwendung zu enthalten. Erstreckt sich die Vermittlung eines Ausbildungszieles auf mehrere derartige Wehrdienstleistungen, so ist die Kompetenzbilanz hinsichtlich dieses Ausbildungszieles am Ende jener Wehrdienstleistung auszustellen, in der das jeweilige Ausbildungsziel erreicht wurde.
Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)
StF: BGBl. I Nr. 111/2009 idF BGBl. I Nr. 48/2019 (W)
Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein
§ 42. (1) Obstwein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände, wie übler Geruch oder Geschmack, eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Obstwein mangels Wiederherstellbarkeit durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen ausschließt, ist verdorbener Obstwein.
(2) Obstwein, der einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,2 g je Liter (berechnet als Essigsäure) oder darüber aufweist, ist jedenfalls verdorbener Obstwein.
(3) Verdorbener Obstwein darf nur so verwertet werden, dass seine Verwendung als Lebensmittel – auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder – mit Ausnahme von stark essigstichigem Obstwein – zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Obstwein ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen. Stark essigstichig sind Obstweine, die einen Gehalt an flüchtiger Säure von 2 g je Liter überschreiten.
(4) Obstwein, der durch eine erlaubte Behandlung Stoffe enthält, die das festgelegte Ausmaß überschreiten, ist deshalb noch nicht als verfälschter Obstwein, sondern als beschränkt verkehrsfähiger Obstwein anzusehen. Dieser darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Obstwein oder durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat.
(5) Obstwein, der nicht der berechtigten Verbrauchererwartung entspricht oder nicht die handelsübliche Beschaffenheit aufweist und mit zugelassenen Verfahren oder Behandlungen wiederhergestellt werden kann, ist ebenfalls beschränkt verkehrsfähiger Obstwein. Ein Verschnitt darf erst nach Wiederherstellung erfolgen. Der Verschnitt oder die Behandlung von beschränkt verkehrsfähigem Obstwein darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.
Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018
StF: BGBl. I Nr. 107/2017 idF BGBl. I Nr. 25/2021 (W)
Unangemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung
§ 42. (1) Der Rechtsträger darf mit Privatkunden keine Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 des Finanzsicherheiten-Gesetzes – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003 zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen abschließen.
(2) Der Rechtsträger hat die Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen der Verpflichtung des Kunden ihm gegenüber und den Vermögenswerten des Kunden, die den von ihm abgeschlossenen Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, ordnungsgemäß zu prüfen und diese ordnungsgemäße Prüfung zu dokumentieren.
(3) Bei der Prüfung und Dokumentation, ob die Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung angemessen ist, hat der Rechtsträger zu berücksichtigen,
1. | ob zwischen der Verpflichtung des Kunden ihm gegenüber und der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung nur eine sehr schwache Verbindung besteht, insbesondere auch, ob die Wahrscheinlichkeit einer Verbindlichkeit des Kunden ihm gegenüber gering oder zu vernachlässigen ist; | |||||||||
2. | ob die Summe der Kundengelder oder Finanzinstrumente von Kunden, die Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, die Verpflichtung des Kunden weit übersteigt oder gar unbegrenzt ist, falls der Kunde überhaupt eine Verpflichtung ihm gegenüber hat und | |||||||||
3. | ob alle Kundengelder oder Finanzinstrumente von Kunden Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterworfen werden, ohne dass berücksichtigt wird, welche Verpflichtung der einzelne Kunde ihm gegenüber hat. |
(4) Im Falle der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung weist der Rechtsträger professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien auf die damit verbundenen Risiken und die Auswirkungen von solchen Finanzsicherheiten auf die Kundengelder und Finanzinstrumente von Kunden hin.
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)
StF: BGBl. I Nr. 137/2017 idF BGBl. I Nr. 141/2020 (W)
Anmeldung – Bescheid
§ 42. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Verbesserung und Erhaltung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie zur Änderung des Stadterneuerungsgesetzes und des Startwohnungsgesetzes (Wohnhaussanierungsgesetz – WSG)
StF: BGBl. Nr. 483/1984 idF BGBl. Nr. 460/1990 (W)
Gebührenbefreiung
§ 42. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung einer nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauführung erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Wird die Zahlung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen gemäß § 23 eingestellt, so werden in diesem Zeitpunkt die nach Abs. 1 zunächst gebührenbefreiten Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig.
(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.
Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002)
StF: BGBl. I Nr. 70/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2020 (W)
Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
§ 42. (1) Ist auf einer Liegenschaft zumindest eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs. 2) eingetragen oder das Miteigentum an einem Anteil auf Grund eines Vertrags einverleibt, der Anspruch auf eine derartige Anmerkung gibt, so ist auf Antrag des nach § 12 BTVG bestellten Treuhänders im Grundbuch die unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum anzumerken. In dieser Anmerkung ist der Treuhänder anzugeben. Der Antragsteller hat seine Bestellung zum Treuhänder durch eine beglaubigte Bestätigung des Bauträgers oder durch einen Gerichtsbeschluss nachzuweisen. Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigter), so ist überdies eine beglaubigte Erklärung des Liegenschaftseigentümers (Bauberechtigten) über seine Zustimmung zur Eintragung dieser Anmerkung vorzulegen; in der Zustimmungserklärung muss der Bauträger angegeben sein.
(2) Die Anmerkung hat folgende Rechtswirkungen:
1. | Soweit für wohnungseigentumstaugliche Objekte noch keine Wohnungseigentumsbewerber vorhanden sind, übt der Treuhänder die Rechte aus, die Wohnungseigentumsbewerbern nach § 41 Abs. 2 und § 44 zustehen würden. | |||||||||
2. | Wohnungseigentumsbewerber können die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Rang der Anmerkung der Rangordnung verlangen. |
(3) Die Anmerkung kann nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden.
(4) Im Fall des § 7 Abs. 6 Z 3 BTVG ist anstelle eines Treuhänders der Bauträger, der zugleich Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigter) ist, unter den in Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen antragsberechtigt. Der Antrag bedarf der Beglaubigung. Der Bauträger hat die Gewährung der Förderung durch Vorlage der schriftlichen Förderungszusicherung (§ 7 Abs. 6 Z 3 lit. a BTVG) nachzuweisen. In der Anmerkung ist das Vorliegen einer öffentlichen Förderung im Sinne des § 7 Abs. 6 Z 3 BTVG anzugeben.
(5) Die Anmerkung nach Abs. 4 hat nur die Rechtswirkung des Abs. 2 Z 2.
(6) Die Anmerkung nach Abs. 4 kann nur auf Antrag des Bauträgers mit einer beglaubigten Zustimmungserklärung jener Wohnungseigentumsbewerber gelöscht werden, für die eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen ist.
Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten 2018 (Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018)
StF: BGBl. I Nr. 17/2018 idF BGBl. I Nr. 39/2020 (Z)
Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags
§ 42. Wird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, hat der Zahlungsauslösedienstleister zusätzlich zu den Informationen und Vertragsbedingungen gemäß § 41 dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung alle nachstehenden Daten mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
1. | eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers; | |||||||||
2. | eine Referenz, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und dem Zahlungsempfänger gegebenenfalls die Identifizierung des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe; | |||||||||
3. | den Betrag des Zahlungsvorgangs; | |||||||||
4. | sofern Entgelte eingehoben werden: die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte. |
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
StF: BGBl. I Nr. 126/2005 idF BGBl. I Nr. 105/2019 (Z)
Weiterbildung
§ 42. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 haben nach Art. Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann
1. | Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen, | |||||||||
2. | Weiterbildungen gemäß Abs. 2 durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen. |
(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art. Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
StF: BGBl. I Nr. 154/2005 idF BGBl. I Nr. 100/2018 (Z)
Aufgaben und Beschlussfassung des Landesvorstands
§ 42. (1) Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des Landesausschusses, sofern dessen rechtzeitige Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann.
(2) Sitzungen des Landesvorstands werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin einberufen und geleitet.
(3) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Landesvorstand sind in der Satzung festzulegen.
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern und die Österreichische Zahnärztekammer (Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO)
StF: BGBl. II Nr. 131/2006 idF BGBl. II Nr. 87/2016 (Z)
10. Abschnitt
Erstmalige Wahlen
§ 42. Vorbehaltlich der §§ 43 bis 46 gelten für die erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern und in die Österreichische Zahnärztekammer die Abschnitte 1 bis 9.
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz und über die Weiterbildung und das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz (ZASS-Ausbildungsverordnung – ZASS-AV)
StF: BGBl. II Nr. 283/2013 idF BGBl. II Nr. 283/2013 (Z)
2. Abschnitt
Nostrifikation
Nostrifikationsverfahren
§ 42. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz absolviert haben, die nicht unter § 38 fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Landes, in dessen Bereich
1. | der Hauptwohnsitz, | |||||||||
2. | dann der in Aussicht genommene Wohnsitz, | |||||||||
3. | dann der in Aussicht genommene Dienstort | |||||||||
gelegen ist, zu beantragen. |
(2) Der/Die Antragsteller/in hat folgende Nachweise vorzulegen:
1. | den Reisepass, | |||||||||
2. | den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten in Österreich, | |||||||||
3. | den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und | |||||||||
4. | die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt. |
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom/von der Antragsteller/in glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.
(6) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer zu beurteilen, ob die vom/von der Antragsteller/in im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an die erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen im Rahmen einer Ergänzungsausbildung (§ 43) zu knüpfen.
(9) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Abs. 8 ist von der Österreichischen Zahnärztekammer im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung im Nostrifikationsbescheid.
Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG)
StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV) idF BGBl. I Nr. 163/2020 (Z)
§ 42. (1) Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die nach § 28 zwischen dem Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen bestehen, entscheiden die ordentlichen Gerichte im Streitverfahren.
(2) Liegt der Sitz des Rechtsträgers im Ausland, so bestimmt sich die Zuständigkeit für eine Klage gegen ihn nach dem Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet.
Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)
StF: BGBl. Nr. 313/1972 idF BGBl. Nr. 313/1972 (Z)
§ 42. Kegelfläche
(1) Die Kegelfläche muß eine Neigung von 5% aufweisen.
(2) Der äußere Rand der Kegelfläche muß über der Horizontalfläche in einer Höhe liegen von:
100 m | bei Land- und Wasserpisten der Klassen A und B, | |||||||||
75 m | bei Land- und Wasserpisten der Klasse C, | |||||||||
55 m | bei Landpisten der Klasse D, | |||||||||
35 m | bei Landpisten der Klassen E und F. |
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010)
StF: BGBl. II Nr. 143/2010 idF BGBl. II Nr. 383/2020 (Z)
Erprobungs- und Prüfflüge
§ 42. (1) Die Durchführung von Erprobungsflügen ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung/Permit to Fly) der zuständigen Behörde zulässig. Die Bewilligung darf nur ausgestellt werden, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 11 eine sichere Durchführung des Fluges gewährleistet ist sowie die erforderlichen Versicherungen vorliegen und hat zu enthalten
1. | die genaue Bezeichnung des zu erprobenden Luftfahrzeuges und die genaue Bezeichnung des mit diesem zu erprobenden Luftfahrtgerätes, | |||||||||
2. | Angaben über Namen und Wohnsitz (Sitz) der Luftfahrzeughalter, | |||||||||
3. | die Bezeichnung der zu benützenden Erprobungsbereiche, | |||||||||
4. | das vorgeschriebene Erprobungsprogramm sowie | |||||||||
5. | Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und den Zweck der Erprobung. | |||||||||
Die Erprobungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. |
(2) Prüfflüge zur Feststellung, ob ein Luftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, können insbesondere im Rahmen von Muster-, Stück- und Nachprüfungen mit Sachverständigen oder durch Sachverständige vorgeschrieben werden. Solche Prüfflüge gelten nicht als Verwendung im Sinne des § 3.
Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO).
StF: RGBl. Nr. 113/1895 idF BGBl. I Nr. 148/2020 (Z)
§. 42.
(1) Für ihre persönlichen Bemühungen kann die Partei wie der Nebenintervenient bei Feststellung der Processkosten eine Vergütung nicht ansprechen. Wenn deren persönliches Erscheinen vor Gericht nothwendig war, und insbesondere wenn die Partei in dem Verfahren vor Bezirksgerichten ohne einen Bevollmächtigten erscheint, ist für den durch Zeitversäumnis etwa entstandenen Schaden, sowie für die Reiseauslagen Ersatz zu leisten.
(2) Wird eine Partei durch Bevollmächtigte vertreten, welche nicht dem Rechtsanwalts- oder Notariatsstande angehören, so ist der unterliegende Gegner nur zum Ersatze der Stempel- und anderen Staatsgebüren und der durch die Processführung verursachten nothwendigen Barauslagen zu verhalten. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Kostenersatzansprüche der durch die Finanzprocuratur vertretenen Parteien; hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Finanzprokuratur selbst einschreitet oder durch Verwaltungsbehörden oder Ämter vertreten wird.
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
StF: BGBl. I Nr. 29/2019 idF BGBl. I Nr. 27/2021 (Z)
Mitgliedschaft
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder
§ 42. (1) Den Länderkammern gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder an.
(2) Ordentliche Mitglieder der Länderkammern sind die Ziviltechniker. Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer Kanzlei haben. Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. Liegt ein Hauptwohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte Kanzleisitz maßgebend.
(3) Außerordentliche Mitglieder der Länderkammern sind Personen, die den Beruf des Ziviltechnikers anstreben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | Absolvierung eines Studiums im Sinne des § 2 und | |||||||||
2. | Meldung bei jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. |
(4) Außerordentliche Mitglieder erwerben durch ihren außerordentlichen Beitritt zur Länderkammer nicht das Recht, den Ziviltechnikerberuf auszuüben.
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG)
StF: BGBl. Nr. 659/1994 idF BGBl. I Nr. 99/2020 (Z)
Zu Art. 44 des Zollkodex
§ 42. Für das Rechtsbehelfsverfahren im Sinn des Art. 44 des Zollkodex kommen im Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 nachfolgende besondere Regelungen zur Anwendung.
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG)
StF: BGBl. I Nr. 135/2002 idF BGBl. I Nr. 20/2020 (Z)
§ 42. (1) Die Vollstreckung der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs, mit der eine Wiedergutmachungsanordnung, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist.
(2) Die Vollstreckung richtet sich nach § 41.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingungen des § 406 der Exekutionsordnung erfüllen.